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Gesetz über das Domänenvermögen 1919 (Baden)

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Editionsrichtlinien:

[179]

Nr. 21
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs - Blatt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 9. April 1919.

Inhalt.

     Gesetze: über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums an dem Domänenvermögen; betreffend die Volksabstimmung über die Verfassung vom 21. März 1919 und über die Fortdauer der Nationalversammlung.

     Verordnung: des Staatspräsidenten und des Ministers des Innern: die Bestimmung des 1. Mai als gebotener Festtag betreffend.

Gesetz
(Vom 25. März 1919.)
über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums an dem Domänenvermögen.

     Das badische Volk hat durch die verfassunggebende Nationalversammlung am 25. März 1919 folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1.

     Die Auseinandersetzung mit dem Hause des bisherigen Landesherrn über das Eigentum an dem Domänenvermögen erfolgt nach dem anliegenden Vertrag.

Artikel 2.

     Das Finanzministerium wird ermächtigt, den nach § 1 Ziffer 7 des Vertrags zu entrichtenden Betrag aus dem unverzinslichen Darlehen des Domänengrundstocks an die Amortisationskasse zu entnehmen.

Artikel 3.

     Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird das Zivillistegesetz vom 3. März 1854 sowie das Apanagengesetz vom 21. Juli 1839 aufgehoben.

Artikel 4.

     Das Staatsministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.

[Verkündung]

     Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.

     Karlsruhe, den 7. April 1919.

Das Staatsministerium.

Geiß.

[180]

Anlage.

     Zwischen dem badischen Staat und dem vormaligen Großherzoglichen Haus wird über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums an dem Domänenvermögen folgender

Vertrag

geschlossen:

§ 1.

     Dem Großherzog werden aus dem Domänenvermögen als Privateigentum zugeschieden:

  1. In Baden das Schloß mit allen dazu gehörigen Gebäuden und Grundstücken nach Maßgabe der Anlage 1.
  2. In Freiburg das ehemals Gräflich Sickingensche Palais mit allen dazu gehörigen Gebäuden nach Maßgabe der Anlage 1.
  3. In Badenweiler das Herrschaftshaus mit allen dazu gehörigen Gebäuden und Grundstücken nach Maßgabe der Anlage 1.
  4. Die Grabkapelle nebst Pförtnerhaus im Fasanengarten zu Karlsruhe.
  5. Die gesamte Einrichtung der unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Anwesen, soweit sie nicht schon Eigentum des Großherzogs ist.
  6. Von der Einrichtung der übrigen bisher zur Hofausstattung gehörigen Gebäude (Anlage zum Gesetze vom 3. März 1854, die Zivilliste betreffend,) die im Wege der Verständigung mit der Regierung ausgeschiedenen Gegenstände. Alle anderen Gegenstände in diesen Gebäuden gehören dem badischen Staat, auch soweit sie bisher Privateigentum des Großherzogs waren.
  7. Ein Kapital von 8 000 000 M durch Errichtung einer Schuldbuchforderung im badischen Staatsschuldbuch oder durch Ausfolgung von Schuldverschreibungen des badischen Staates im Nennwert des erwähnten Betrages. Aus diesem Kapital sind, soweit nicht in § 3 etwas besonderes bestimmt ist, die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses mit ihren Ansprüchen an das Hausvermögen zu befriedigen.

     Außerdem wird dem Großherzog und der Großherzogin für ihre Lebensdauer der in der Anlage 2 verzeichnete Waldbesitz auf dem Kaltenbronn und dem Gernsberg nebst zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden zum sicherheitsfreien Nießbrauch überlassen.

     Zum Schutze der Grabkapelle verpflichtet sich der Staat, einen Geländestreifen nach Maßgabe der Anlage 3 von der Überbauung auszuschließen und in einem würdigen Zustande zu erhalten.

§ 2.

     Der Großherzog ist berechtigt, den lebenslänglichen Nießbrauch an allen oder auch einzelnen der in § 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Vermögensteile seiner Gemahlin durch Verfügung von Todeswegen zu überweisen.

     Die in § 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Vermögensteile vererben sich nur im ehelichen Mannsstamm des Großherzoglichen Hauses. Beim Erlöschen des Mannsstammes fallen die[181] selben an den badischen Staat zurück unbeschadet eines etwa für die Großherzogin bestehenden Nießbrauchs.

     Das gleiche tritt ein, wenn der oder die nach dem vorigen Absatz berufenen Erben mit ihrem Erblasser in einen so entfernten Grade verwandt sind, daß sie sich nach den Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetze von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

     Die in § 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Vermögensteile können nur mit Genehmigung des Landtags veräußert oder belastet werden.

     Der badische Staat hat, auch wenn der Landtag der Veräußerung zustimmt, für die weitere Zukunft ein im Grundbuch einzutragendes Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. B. G. B.

     Über die in § 1 Ziffer 5, 6 und 7 bezeichneten Vermögensteile steht dem Großherzog nach Befriedigung der auf Ziffer 7 verwiesenen Ansprüche der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses die freie Verfügung zu.

§ 3.

     Großherzogin Luise von Baden erhält zur Befriedigung ihrer Ansprüche an das Hausvermögen für ihre Lebensdauer standesmäßige Wohnung nach näherer Bestimmung des Großherzogs in einem der in § 1 Ziffer 1 bis 3 näher bezeichneten Schlösser, und aus der Staatskasse das bisherige Wittum[1] von jährlich 150 000 Mark.

§ 4.

     Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages im Dienste des Großherzogs und der Großherzogin stehenden, mit Anspruch auf Ruhegehalt angestellten noch dienstfähigen Beamten und Bediensteten, die in den Dienst der badischen Staatsverwaltung überzutreten wünschen, übernimmt der Staat soweit möglich unmittelbar in entsprechende etatmäßige Stellen der Staatsverwaltung unter Wahrung ihrer Gehaltsbezüge und Anwartschaften. Beamte und Bedienstete, zu deren Verwendung sich vorerst keine etatmäßige Stelle findet, werden unter gleichzeitiger Verwendung als nichtetatmäßige Beamte oder mit dem Vorbehalt ihrer späteren Einberufung nach Maßgabe des § 33 des Beamtengesetzes einstweilen zuruhegesetzt. Beamte und Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen des § 29 des Beamtengesetzes gegeben sind, werden nach Maßgabe des § 34 ff. des Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt, wobei sie in jeder Beziehung den Beamten der Staatsverwaltung gleich behandelt werden. Auf die zuruhegesetzten Beamten findet der § 51 des Beamtengesetzes Anwendung.

     Personen, die im Dienste des Großherzogs oder der Großherzogin ohne Anspruch auf Ruhegehalt verwendet waren und zu deren weiterer Verwendung in ihrem Dienste keine Gelegenheit gegeben ist, kann ein Unterstützungsgehalt nach § 46 des Beamtengesetzes bewilligt werden.

     Der Staat übernimmt ferner die unter der Regierung des bisherigen Großherzogs erwachsenen Pensionen, Unterstützungsgehälter und Teuerungsbeihilfen an Pensionäre und Witwen, sowie die Hinterbliebenenversorgung zuruhegesetzter Hofbeamter. Jede den zuruhegesetzten Staatsbeamten und den Hinterbliebenen von Staatsbeamten künftig bewilligte Verbesserung [182] ihrer Bezüge kommt auch den zuruhegesetzten Hofbeamten und den Hinterbliebenen von Hofbeamten zugute.

     Außerdem tritt der Staat in die Verpflichtung der Hofbeamtenwitwenkasse und der Hoftheaterpensionsanstalt gegen Übernahme des Vermögens dieser Anstalten ein. Soweit den zuruhegesetzten Beamten und Hinterbliebenen von Beamten des Staates nach den Bestimmungen des Etatgesetzes Beihilfen gewährt werden können, soll dies auch bei den auf Grund dieses Vertrages zuruhegestzten Hofbeamten und Hinterbliebenen von Hofbeamten zulässig sein.

     Werden Beamte und Bedienstete des Großherzogs und der Großherzogin, die aus dem Dienste der badischen Staatsverwaltung hervorgegangen sind, nach Vollzug der Auseinandersetzung zuruhegesetzt, so trägt die Staatskasse denjenigen Teil des Ruhegehalts, der sich nach dem Verhältnis der Staatsdienstzeit und nach Maßgabe des Staatsdienste erreichten Einkommensanschlags ergibt.

     Auf die Zuruhesetzung der Beamten und Bediensteten der Großherzogin Luise bei Auflösung ihres Hofhaltes und auf die Versorgung der Hinterbliebenen sowie bezüglich der Übernahme bewilligter Pensionen finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 5.

     Der Genuß des in § 2 Absatz 1 des Apanagengesetzes vom 21. Juli 1839 bezeichneten Hausfideikommisses (sogenannte Pfälzer Höfe) fällt an den Staat zurück.

§ 6.

     Die in § 59 der Verfassung vom 22. August 1818 vorbehaltenen Rechte des Regenten und seiner Familie an den Domänen sind durch die vorstehenden Bestimmungen abgelöst. Die Domänen sind fortan freies und auschließliches Staatseigentum.

§ 7.

     Bezüglich der im Privateigentum des Großherzogs stehenden Kunstwerke in der Kunsthalle in Karlsruhe und im Schloß Favorite ist die Erklärung der Generalintendanz der Zivilliste vom 18. März maßgebend.

§ 8.

Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen.


[183]

Anlage 1 zum Vertrag

Verzeichnis
der dem Großherzog als Privateigentum überwiesenen Grundstücke.

A. Gemarkung Baden-Baden.

Plan-
Nr.
Nr. des
Grund-
stückes
Gattung und Art des Grundstücks Flächeninhalt
ha a qm
2 182a
Hofraite 10737
Hausgarten a 3114
b 3446
d 144
Anlagen c 1116
1 85 57
Auf der Hofraite steht:
a. Das Gr. Residenzschloß, Schloßplatz Nr. 22;
b. ein 2-stöckiges Wohnhaus mit Ökonomiegebäude;
c. ein 1-stöckiges Wohnhaus (alte Hofgärtnerwohnung) Schloßbergstraße Nr. 4 und eine 1-stöckige Remise.
Auf dem Hausgarten b steht ein Gewächshaus.
17 182a
Hofraite 740
Schloßgarten 35657
Weg 272
     (Treppenaufgang)
3 66 69
Auf der Hofraite steht:
a. ein 2-stöckiges Gärtnerhaus (neue Hofgärtnerwohnung) mit Schienenkeller und Dachwohnung, Zähringerstraße Nr. 7, nebst angebautem Wohnhausteil mit Schienenkeller und Dachwohnung,
b. eine 1-stöckige Gartenhalle nebst 1-stöckiger Veranda, ein 1-stöckiger Schopf.
17 773a Baumschule, Hungerberg Nr. 2 3 21 43
Hierauf steht ein Gartenhaus.
18 798b Hausgarten 9 30
18 801 Wiese 10 51
18 804 Hausgarten 2 69
18 805 Hausgarten 3 33
18 807b
Hofraite mit Weg 1161
Baumschule, Herrengut Nr. 4 6507
76 68
Auf der Hofraite steht:
a. ein 1-stöckiges Pflanzenhaus mit Keller,
b. ein 1-stöckiges Gärtnerhaus mit Abort,
c. eine 1-stöckige Remise mit Keller.
Zusammen Baden-Baden      9 76 20

[184]

B. Gemarkung Badenweiler.

Plan-
Nr.
Nr. des
Grund-
stückes
Gattung und Art des Grundstücks Flächeninhalt
ha a qm
1 118
Hofraite 4 a 55 qm
Hausgarten 1 08
5 63
Auf der Hofraite steht ein 2-stöck. Wohnhaus mit gewölbtem Keller und Souterrain, an das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 117 angebaut;
     1892 ein Holzschopf
     1903 Terassenanbau an das Wohnhaus
4 285
Weg 1 a 13 qm
Grasland - 64
Gebüsch - 59
Graben - 17
2 53
4 286 An den Straßen nach Niederweiler und Kandern:
Hofraite a - ha 17 a 45 qm
b - 3 40
c - 11 55
Gartenland 3 05 49
Wege - 27 65
3 65 54
Auf der Hofraite steht:
a. ein 3-stöckiges Wohngebäude - das Großh. Herrschaftshaus - mit 2 Balkenkellern, angebauten Treppenhaus und Balkon;
b. eine 1-stöckige Küche mit 2 Wohnzimmern, Speisezimmer mit Balkenkeller und angebautem Holzremis mit Abtritt;
c. Stallungen mit Futterspeicher, südlich angebauten 2-stöckigem Wohnhaus für die Dienerschaft und nördlich angebaute Wagenremise mit Balkenkeller und den Wohnungen des Hausmeisters darauf;
d. ein 1-stöckiger Holz- und Geräteschopf;
e. ein 1-stöckiger Küchenbau mit Schienenkeller.
4 296 Gartenland - 23 88
4 297 Wiese - 25 62
4 299 Wiese - 17 34
4 301 Wiese - 9 79
4 305a Wiese - 26 15
4 309 Wiese - 21 89
Zusammen Badenweiler      4 98 37


Lagerbuch

C. Gemarkung Freiburg.

a qm
1013 Palais in der Salzstraße, sowie ein daran angebautes Wohngebäude in der Schusterstraße Nr. 26 16 40
971 Marstallgebäude in der Schusterstraße 2 56
Zusammen 18 96

[185]

Anlage 2 zum Vertrag

Darstellung
des dem Großherzog und der Großherzogin zum Nießbrauch überlassenen
domäneneigenen Waldbesitzes.

1. Kaltenbronn.

Die Gesamtfläche beträgt nach dem Einrichtungswerk 3 359,6773 ha,
davon auf der abgesonderten domäneneigenen Gemarkung Kaltenbronn Grundstücknummer 1 bis 14 3 358,8602 ha
auf Gemarkung Reichental die Grundstücke Nr. 3369 a. u. b. 0,8171 ha.
Die Gesamtwaldfläche umfaßt 3 309,9216 ha,
davon Holzbodenfläche 3 054,6285 ha
      Nichtholzbodenfläche 255,2931 ha.
Von der Nichtholzbodenfläche sind landwirtschaftlich genutzt und meist als Dienstgut an die 4 Forstwarte verpachtet 49, 0057 ha
Baustellen 0,7500 ha
Im ganzen       3 359,6773 ha.

2. Gernsberg.

Wald an das Schloß Eberstein angrenzend 307,61 ha


Anlage 3 zum Vertrag.

Plan der Waldfläche, die in der Umgebung der Grabkapelle im Fasanengarten unüberbaut bleiben soll. *)



*) Nicht beigedruckt.

Anmerkungen (Wikisource)

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz über das Domänenvermögen 1919 (Baden)
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Baden
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Badisches Gesetzes- und Verordnungs-Blatt vom 9. April 1919: Gesetz über das Domänenvermögen, S. 179-185
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. April 1919
Inkrafttreten: 7. April 1919
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