Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten
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Vom 31. Dezember 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
[Bearbeiten]- Scheidet ein Reichspräsident mit Ablauf seiner Amtsdauer oder vorher infolge von Dienstunfähigkeit oder aus politischen Gründen aus seinem Amte aus, so erhält er seine Dienstbezüge, mit Ausnahme der Aufwandsgelder, noch bis zum Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat des Ausscheidens folgt.
- Von diesem Zeitpunkt an erhält er als Übergangsgeld für die Dauer eines Jahres drei Vierteile und von da ab als Ehrensold die Hälfte der jeweiligen Bezüge des Reichspräsidenten, mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
§ 2
[Bearbeiten]- Wenn der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich einen Reichspräsidenten nach § 12 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 905) für schuldig erklärt, so kann er die in diesem Gesetze vorgesehenen Bezüge ganz oder teilweise aberkennen.
§ 3
[Bearbeiten]- Stirbt der Reichspräsident während seiner Amtsdauer unter Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher oder legitimierter Abkömmlinge, so gebühren den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die Dienstbezüge des Verstorbenen, mit Ausnahme der Aufwandsgelder. Die §§ 7, 8 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 gelten entsprechend.
- Tritt der Tod während der Zeit ein, in der dem Reichspräsidenten nach dem Ausscheiden aus dem Amte noch seine Dienstbezüge gezahlt werden, so geht der Anspruch auf den Bezug für die noch nicht abgelaufene Zeit auf die Hinterbliebenen über.
§ 4
[Bearbeiten]- Stirbt der Reichspräsident während der Zeit, in der er Übergangsgeld oder Ehrensold bezieht, unter Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher oder legitimierter Abkömmlinge, so gebühren den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes zustehenden Bezüge. § 69 des Reichsbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 5
[Bearbeiten]- Stirbt der Reichspräsident im Dienste oder während der Zeit, in der die ihm nach diesem Gesetze zustehenden Bezüge gewährt werden, so wird seiner Witwe der in dem Beamtenhinterbliebenengesetze vom 17. Mai 1907 jeweils vorgesehene Höchstbetrag des Witwengeldes, seinen ehelichen oder legitimierten Kindern das sich daraus ergebende Waisengeld gewährt. Zu dem Witwen- und Waisengelde treten die jeweils den Beamtenhinterbliebenen zustehenden Kinder- und Teuerungszuschläge.
- Die Zahlung der Witwen- und Waisenbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, in der den Hinterbliebenen die in §§ 3, 4 erwähnten Bezüge zustehen.
- Im übrigen gelten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Beamtenhinterbliebenengesetzes entsprechend.
§ 6
[Bearbeiten]- Ist der Reichspräsident nach seinem Ausscheiden in den Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seiner Stellung als Reichspräsident oder nach seinem Ausscheiden aus dieser ein Ruhegehalt [54] erdient, so ruhen die ihm oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetze zustehenden Bezüge in voller Höhe des neuen Diensteinkommens, des Ruhegehalts oder der anderweit erdienten Hinterbliebenenbezüge; das gleiche gilt für ein etwa von ihm bezogenes Wartegeld. Im übrigen gelten die für Reichsbeamte und deren Hinterbliebene jeweils maßgebenden Vorschriften über das Ruhen des Rechts auf den Bezug des Ruhegehalts und der Witwen- und Waisenbezüge entsprechend für das Ruhen des Rechts auf die nach diesem Gesetze zu gewährenden Bezüge.
§ 7
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 31. Dezember 1922.