Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen

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Titel: Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 20, Seite 256–258
Fassung vom: 9. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1895
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(Nr. 2239.) Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. Vom 9. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Ersuchen Beistand zu leisten:
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung
a) der Zölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der Uebergangsabgaben,
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen- und Schulgemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände einzuziehenden öffentlichen Abgaben,
c) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffentlich rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs- oder Landesrecht in derselben Weise beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten Abgaben;
2. zum Zweck der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der in Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle;
3. zum Zweck der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß §. 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder gemäß §. 101 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) durch Bescheid eines Seemannsamts festgesetzt worden sind.
Unter die Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit nicht §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) Anwendung findet.

§. 2.

Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landesrechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres Staates berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so haben die Landesregierungen solche zu bestimmen.

§. 3.

Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem der im §. 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen werden darf. [257]
Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppelbesteuerung versagt werden.

§. 4.

Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach §. 1 sowie die Vollstreckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maßgebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu bescheinigen.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte der Vollziehung geltenden Bestimmungen.

§. 5.

Ueber die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen, sowie über die Versagung der Beistandsgewährung im Falle des §. 3 Absatz 2 entscheiden die zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit desselben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.

§. 6.

Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche die im §. 5 Absatz 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.

§. 7.

Jede von einer zuständigen Behörde eines Bundesstaates wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung der im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch gegen diejenigen Theilnehmer und Begünstiger gerichtet werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören.

§. 8.

In dem Verwaltungsstrafverfahren (§. 1 Nr. 2) haben die Amtsgerichte auf Ersuchen Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen. Hinsichtlich der Vernehmung und Beeidigung finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung Buch I, Abschnitt 6 und 7 Anwendung.

§. 9.

Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baaren Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet. [258]
Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu übersenden.

§. 10.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von Geldstrafen, welche gemäß §. 101 der Seemannsordnung durch Bescheid eines deutschen Seemannsamts im Auslande festgesetzt worden sind.

§. 11.

Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen ist, bleiben unberührt.

§. 12.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.