Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts
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(Nr. 1182.) Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. Vom 11. April 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Auf denjenigen Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen Sitz hat, findet §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz keine Anwendung.
§. 2.
- Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 11. April 1877.