Gesetz über die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe
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(Nr. 3521.) Gesetz über die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe. Vom 31. Juli 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der zwischen dem Reiche und der Schweiz über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe getroffenen Vereinbarung vom 29. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 494), durch welche die Bestimmungen des dieser Vereinbarung in Abschrift beigefügten, zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 über die Grenzverlegung abgeschlossenen Staatsvertrags für das Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt sind, treten die Teile des schweizerischen Gebiets, die nach Artikel I des erwähnten Vertrags von der Schweiz an Baden abgetreten werden, dem Reichsgebiete hinzu.
§ 2.
[Bearbeiten]- Mit dem gleichen Zeitpunkte scheiden die Teile des badischen Gebiets, die nach Artikel II des im § 1 erwähnten Vertrags vom 21. Dezember 1906 von Baden an die Schweiz abgetreten werden, aus dem Reichsgebiet aus. [498]
§ 3.
[Bearbeiten]- In den im § 1 bezeichneten schweizerischen Gebietsteilen treten bei ihrer Vereinigung mit dem Reichsgebiet alle Vorschriften in Kraft, die von Reichs wegen in den im § 2 bezeichneten badischen Gebietsteilen bei ihrem Ausscheiden aus dem Reichsgebiet in Geltung waren.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Swinemünde, den 31. Juli 1908.