Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 28, Seite 375
Fassung vom: 16. März 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. März 1935
Inkrafttreten: 16. März 1935
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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[375]

In diesem Sinne hat die deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
Vom 16. März 1935.

Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

§ 2

Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in
12 Korpskommandos und
36 Divisionen.

§ 3

Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.
Berlin, den 16. März 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Hjalmar Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichspostminister
und Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré

Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

Der Reichsminister der Luftfahrt
Göring

Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung
Rust

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
R. Heß

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
Kerrl

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
Dr. Hans Frank