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Gesetz gegen das Glücksspiel. Vom 23. Dezember 1919

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Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Gesetz gegen das Glücksspiel. Vom 23. Dezember 1919
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1919, Nr. 249, Seite 2145-2146
Fassung vom: 23. Dezember 1919
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1919
Inkrafttreten: 23. Dezember 1919
Anmerkungen:
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[2145]

Nr. 7209. Gesetz gegen das Glücksspiel. Vom 23. Dezember 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel I

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Die §§ 284 und 285 des Strafgesetzbuchs werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

§ 284

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Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.
Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

§ 284a

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Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.

§ 284b

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In den Fällen der §§ 284, 284a sind die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden. [2146]

§ 285

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Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft.

§ 285a

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In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Überweisung an die Landespolizeibehörde mit den im § 362 Abs. 3, 4 vorgesehenen Folgen erkannt werden.
Einen Ausländer kann die Landespolizeibehörde nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Reichsgebiete verweisen.
Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
Im § 360 werden im Abs. 1 die Nr. 14 und im Abs. 2 die Worte „und 14“ sowie die Worte „oder der auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Gelder“ gestrichen.

Artikel II

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1919.
Der Reichspräsident
(Siegel)
Ebert

Der Reichsminister der Justiz
Schiffer