Gesetz wegen Änderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 31, Seite 615-620
Fassung vom: 3. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1906
Inkrafttreten:
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[615]

(Nr. 3247.) Gesetz wegen Änderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes. Vom 3. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

In dem Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) werden hinter § 5 nachstehende Bestimmungen eingeschaltet:

§ 5a.[Bearbeiten]

Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist die im Tarif unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungsweise für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907 bei der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet. [616]
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen Angabe enthalten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine Abgabe nicht zu erheben.
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals.
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapital.

§ 5b.[Bearbeiten]

Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 5a Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Zeitpunkts in der im § 5a bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung.

§ 5c.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 5a Abs. 1 und § 5b Satz 2 werden mit Geldstrafe von 50 bis 5.000 Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die genannte Vorschrift nicht berührt.

Artikel 2.[Bearbeiten]

In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 1 des dem Gesetz anliegenden Tarifs ist statt
„zu 1a in Abstufungen von 2 Mark
zu 1b in Abstufungen von 2½ Mark
für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“
zu setzen:
„zu 1a in Abstufungen von 40 Pfennig
zu 1b in Abstufungen von 50 Pfennig
für je 20 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 20 Mark gerechnet“. [617]
Daselbst zu Nummer 2 des Tarifs ist statt
„zu 2a und b in Abstufungen von 60 Pfennig
zu 2c in Abstufungen von 1 Mark
für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“
zu setzen:
„zu 2a und b in Abstufungen von 15 Pfennig
zu 2c in Abstufungen von 25 Pfennig
für je 25 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 25 Mark gerechnet“.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Nummer 4a des Tarifs erhält nachstehende Fassung:
4a. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über:
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 des Tarifs bezeichneten Art 2/10 vom Tausend;
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die darüber ausgestellten Urkunden (Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungsscheine) 1 vom Tausend;
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 des Tarifs bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine 3/10 vom Tausend;
4. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten 2/10 vom Tausend;
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Übernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren all den ersten Erwerber.

Ermäßigung.[Bearbeiten]

Hat jemand nachweislich im Arbitrierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarifnummer 4a fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um 3/40 vom Tausend und
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 5/40 vom Tausend,
wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen [618] sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder ausländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland abgeschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei.
Für Kostgeschäfte (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vorstehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der Bundesrat.

Artikel 4.[Bearbeiten]

a) Der Vorschrift, betreffend „Befreit sind“ zu Nummer I des Tarifs, ist am Schlusse hinzuzufügen:
oder, welche die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben,
b) Der Vorschrift, betreffend die „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs, ist hinzuzufügen:
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte über Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere.

Artikel 5.[Bearbeiten]

In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 4 des Tarifs ist statt:
„zu 4a 1 und 2: 0,20 Mark
 zu 4a 3: 1,00 Mark
 zu 4a 4: 0,30 Mark
für je 1.000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.“
zu setzen:
„zu 4a 1: 0,20 Mark
 zu 4a 2: 1,00 Mark
 zu 4a 3: 0,30 Mark
 zu 4a 4: 0,20 Mark
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach obenhin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.“

[619]

In Ziffer 3 der „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs ist statt:
„Nummer 4a 1“
zu setzen:
„Nummer 4a 4“.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Die §§ 9, 11 und 19 des Gesetzes werden wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 des § 9 ist statt:
„am Tage des Geschäftsabschlusses“
zu setzen:
„spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“.
Im Abs. 2 daselbst ist statt:
„Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“
zu setzen:
„Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist“.
2. Im Abs. 1 des § 11 kommen die Worte:
„demselben Steuersatz unterliegen und“
sowie der Satz:
„Die Abgabe ist“ bis „zu berechnen.“
in Wegfall.
3. Im Abs. 1 des § 19 ist statt:
„unrichtige Nachweise vorlegt“
zu setzen:
„unrichtige Angaben macht“.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Hinter § 42 des Gesetzes wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet:

§ 42a.[Bearbeiten]

Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Abgaben unterliegt der Verjährung.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. [620]
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes, welche sich aus vorstehenden Vorschriften ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.