Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande
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(Nr. 3190.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. Vom 7. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
[Bearbeiten]- Das Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 261) wird in nachstehender Weise geändert:
- I. Im § 1 Abs. 1 wird das Wort: „Zollgebiets“ ersetzt durch die Worte: „Zollgebiets, aber einschließlich der Zollausschlüsse,“.
- Ebendaselbst werden die Worte: „einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet,“ ersetzt durch die Worte: „sowie die Versendungen aus diesen Gebieten durch das Ausland nach diesen Gebieten“.
- Ebendaselbst wird am Schlusse hinzugefügt: „Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse.“
- Der § 1 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
- „Der Bundesrat kann für bestimmte Waren vorschreiben, daß auch deren Wert anzumelden ist.“
- Im § 1 Abs. 3 (künftig Abs. 4) werden hinter dem Worte: „Verpflichtung“ eingeschaltet die Worte: „zur Anmeldung“.
- Ebendaselbst erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
- 1. „die Gegenstände der im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 303) unter Ziffer 1, 3 bis 11, 13 und 14 bezeichneten Art,“.
- II. Der § 2 erhält folgende Fassung:
- „In der Regel muß die Gattung jeder Ware nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung und der Art der Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht angegeben werden.
- Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Doch genügt für Packstücke, welche nur eine Warengattung enthalten, das Rohgewicht unter Angabe [105] der Verpackungsart. Beim Durchfuhrverkehre genügt die Angabe des Rohgewichts.
- Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waren können die Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter oder andere durch die oberste Landesfinanzbehörde zu bezeichnende Ämter ausnahmsweise eine allgemeine Bezeichnung des Gesamtinhalts des Packstücks und die Angabe des Gesamtrohgewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung zulassen, daß der Wert angemeldet wird.
- Das Nähere über die Einteilung und Maßstäbe der Waren für die statistischen Anmeldungen bestimmt das öffentlich bekannt zu machende statistische Warenverzeichnis.“
- III. Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „Die Anmeldung erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder durch den Warenführer oder den Empfänger oder den Versender oder den Absender mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Für jedes seewärts beladen ein- oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer oder dessen Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis einzureichen, das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefrachtscheinen) übereinstimmen und mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines Vertreters versehen sein muß. Beim kleinen Grenzverkehre genügt mündliche Anmeldung.“
- Ebendaselbst wird als zweiter Absatz eingefügt:
- „Über die Anmeldung der im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Gegenstände trifft der Bundesrat nähere Anordnung.“
- Im § 3 erhält der dritte (künftige vierte) Absatz folgende Fassung:
- „Ausnahmsweise können auch außerhalb des Grenzbezirkes sowie außerhalb der Zollgrenze Anmeldestellen errichtet werden.“
- IV. Der zweite Satz des § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
- „Ferner müssen bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr sowie beim Veredelungsverkehr in den Anmeldungen die Angaben über die Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden.“
- Im § 4 wird als dritter Absatz eingefügt:
- „Hat der Bundesrat für bestimmte Waren die Angabe des Wertes vorgeschrieben, so ist in den Anmeldungen solcher Waren auch deren Wert anzugeben.“
- Im § 4 erhält der dritte (künftige vierte) Absatz folgende Fassung:
- „Für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Waren gelten die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen.“ [106]
- V. Im § 5 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
- „Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob.“
- Ebendaselbst werden die Worte: „der Absender“ ersetzt durch die Worte: „der Empfänger, der Versender oder der Absender“.
- VI. Im § 6 Abs. 1 wird in Zeile 2 das Wort: „Auslande“ durch das Wort „Zollauslande“ ersetzt.
- Ebendaselbst wird in Zeile 3 das Wort: „Ausland“ durch das Wort: „Zollausland“ ersetzt.
- In Zeile 7 daselbst werden die Worte: „und Deklarationen“ gestrichen.
- VII. Im § 7 Abs. 1 werden die Worte: „hat der Warenführer“ ersetzt durch die Worte: „hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Empfänger oder der Versender oder der Absender“.
- VIII. Im § 9 werden die Worte: „vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet“ ersetzt durch die Worte: „vom Zollgebiet, einschließlich der Zollausschlüsse, durch das Ausland nach diesen Gebieten“.
- Ebendaselbst werden hinter dem Worte: „Straßenstrecken,“ zugefügt die Worte: „beim Verkehre mit den Zollausschlüssen“.
- IX. Im § 10 werden die Worte: „§ 4 Absatz 2“ ersetzt durch die Worte: „§ 4 Abs. 2, 3“.
- X. § 12 Abs. 1 Ziffer 2b erhält folgende Fassung:
- „aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zollausschlüssen befördert werden;“.
- Im § 12 Abs. 1 werden als Ziffern 3, 4, 5 und 7 eingefügt:
- „3. die Waren, welche
- a) in die Zollausschlüsse gebracht, von dort nach dem Ausland ausgeführt oder durch sie durchgeführt werden,
- b) aus diesen Gebieten ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden;
- 4. Ausstellungsgüter;
- 5. die im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände;
- 7. andere Sendungen unter 20 Kilogramm Rohgewicht.“
- „3. die Waren, welche
- Ebendaselbst erhält die bisherige Ziffer „3“ die Ziffer „6“. [107]
- § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich nicht:
- 1. auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollüberwachung bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt,
- 2. auf Waren, welche aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen und von Niederlagen für unverzollte Gegenstände unter Zollüberwachung nach dem Auslande verbracht,
- 3. auf ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Verbrauchs gebracht werden;
- 4. auf Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets, welche in die Zollausschlüsse gebracht werden und dort nicht zum Verbrauche bestimmt sind.“
- „Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich nicht:
- XI. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte: „Inhaber (natürlicher Besitzer)“ ersetzt durch das Wort: „Besitzer“.
- XII. Im § 15 wird als zweiter Absatz hinzugefügt:
- „Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für die Zollgefälle geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.“
- XIII. Im § 16 wird das Wort: „Zollverwaltung“ ersetzt durch die Worte: „Zollverwaltung und die mit den statistischen Erhebungen sonst betrauten Organe“.
- XIV. Im § 17 Abs. 1 wird in Zeile 3 das Wort: „Absender“ ersetzt durch die Worte: „Empfänger, Versender oder Absender“.
- Im § 17 werden im Abs. 2 die Worte: „und Entscheidung“ ersetzt durch die Worte: „Entscheidung und Verjährung“.
- XV. Im § 18 wird die Ziffer „409“ durch die Ziffer „440“ ersetzt.
- Ebendaselbst wird in der letzten Zeile das Wort: „Absenders“ ersetzt durch die Worte: „Empfängers, Versenders oder Absenders“.
- I. Im § 1 Abs. 1 wird das Wort: „Zollgebiets“ ersetzt durch die Worte: „Zollgebiets, aber einschließlich der Zollausschlüsse,“.
Artikel II.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Gesetz vom 20. Juli 1879 in der Fassung, die sich nach den vorstehenden Änderungen und bei Berücksichtigung des veränderten Sprachgebrauchs ergibt, als „Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1906.