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Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 1, Seite 1 - 2
Fassung vom: 6. Januar 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Januar 1903
Inkrafttreten:
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(Nr. 2918.) Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 6. Januar 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

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Der zweite und dritte Teil (§§ 65 bis 79) des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) werden aufgehoben.

Artikel 2.

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Die §§ 2 und 3 des Gesetzes werden wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1.

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Die Zuckersteuer beträgt von 100 Kilogramm Reingewicht 14 Mark.

§ 3.

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Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der Inhaber derjenigen Zuckerfabrik verpflichtet, aus welcher der Zucker in den freien Verkehr tritt.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Ware im Falle des § 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.
Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Sicherheitsbestellung für die Frist von 6 Monaten zu stunden. Diese Sicherheitsbestellung kann durch Hinterlegung von mündelsichern Wertpapieren zum Kurswerte, jedoch nicht über den Nennwert hinaus, oder durch Wechsel und sonstige Bürgschaften, deren Sicherheit die oberste Landes-Finanzbehörde zu prüfen hat, oder durch erststellige Hypothek auf die Zuckerfabrik bis zur Hälfte ihres durch amtliche Sachverständige [2] zu ermittelnden bleibenden Wertes oder durch Verpfändung des unter Steuerkontrolle (amtlichen Mitverschluß) befindlichen Zuckers zu 2/3 des Marktwerts geleistet werden.

Artikel 3.

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Dem § 80 des Gesetzes wird hinzugefügt:
Der Eingangszoll für Zucker, für welchen im Erzeugungslande keine Prämie gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags über die Behandlung des Zuckers in dem höchsten Betrag erhoben, welcher nach den Bestimmungen des Vertrags zulässig ist.
Der Ursprung des Zuckers ist bei der Einfuhr nachzuweisen.

Artikel 4.

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Der § 81 des Gesetzes wird aufgehoben.

Artikel 5.

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Wird Zucker, welcher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen worden ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist der darauf gewährte Ausfuhrzuschuß zurückzuzahlen.

Artikel 6.

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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrag über die Behandlung des Zuckers am 1. September 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Januar 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.