Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung

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Titel: Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 15, Seite 225–227
Fassung vom: 18. Mai 1868
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Bekanntmachung: 27. Mai 1868
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(Nr. 102.) Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung. Vom 18. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

Vom 1. Juli 1868. ab treten folgende Aenderungen der unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung in Wirksamkeit.

§. 1.

An die Stelle des ersten Satzes im dritten Absatze des §. 7. der Zollordnung tritt folgende Bestimmung:
„Die Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thaler (17 Fl. 30 Kr.) beträgt, muß, wenn die Waaren zur Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bestimmt sind, zweifach ausgefertigt werden.“

§. 2.

An die Stelle des §. 9. der Zollordnung tritt folgende Vorschrift:
„Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so hat er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapiere oder besonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige Deklaration abzugeben, und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu [226] verbinden. Es erfolgt alsdann von Seite der Zollbehörde spezielle Revision, deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird.
An Stelle des Waarenführers ist der Waarenempfänger berechtigt, die Menge und Gattung (§. 6. e. der Zollordnung) der eingegangenen Waaren selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, zu deklariren, sowie eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen; der Waarenempfänger haftet, wenn dies geschieht, für die Richtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.“

§. 3.

Der §. 44. der Zollordnung hat folgenden Zusatz zu erhalten:
„Die Deklaration über Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt worden sind, kann von dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, insolange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren ergänzt und berichtigt werden. Der Waarenempfänger haftet in diesem Falle für die Richtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.“

§.4.

Die im §. 60. der Zollordnung bestimmte Lagerfrist für die in öffentliche Niederlagen aufgenommenen fremden unverzollten Waaren wird auf fünf Jahre verlängert.

§. 5.

An die Stelle des zweiten Absatzes im §. 64. der Zollordnung treten folgende Bestimmungen:
„Ebenso wird von dem Mindergewicht, welches sich bei der Abfertigung der aus der Niederlage zur Eingangsverzollung oder zur Versendung mit Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen das im Niederlageregister angeschriebene Gewicht ergiebt, der Eingangszoll nicht erhoben, sofern anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage entstanden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden.“ [227]

§. 6.

Die Bestimmung des §. 5. findet auch Anwendung bei der Abfertigung von Waaren aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollverwaltung stehen (§. 72. der Zollordnung).

§. 7.

Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbtreibende und Frachtführer bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, und deshalb die Kontrebande oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten der Nachweis zu gestatten, daß eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein.

§. 8.

Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein.

§. 9.

Mit den aus den §§. 7. und 8. sich ergebenden Maaßgaben tritt das in dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlassene Gesetz, die Bestrafung der Zollvergehen betreffend, vom 6. März 1840. auch für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 1. Juli 1868. ab in Wirksamkeit.

§. 10.

Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrath des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.