Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen

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Titel: Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 22, Seite 375–384
Fassung vom: 4. Juli 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1868
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(Nr. 128.) Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 4. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, für das Herzogthum Lauenburg, für die freie und Hansestadt Lübeck und deren Gebiet, sowie für die nach dem 1. Januar d. J. in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen und Hamburgischen Gebietstheile, was folgt:

§. 1. Besteuerung des Braumalzes.

Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzschrot oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. entrichten. Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem Schrote, welches zur Essigbereitung verwendet wird, diese Steuer entrichtet werden.

§. 2. Steuerpflichtigkeit des Bruttogewichts.

Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter 1/16 Zentner nicht berücksichtigt.

§. 3. Wann die Steuer zu zahlen ist.

Die Versteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmaischung geschieht.

§. 4. Fixation.

Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. [376]

§. 5. Haustrunk.

Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eigenen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich ertheilen lassen.

§. 6. Beschränkung des Bierablassens bei Hausbrauereien.

In den Fällen des §. 5. ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt.

§. 7. Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.

Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Finanzbehörde erlassen werden.

§. 8. Anzeige der vorhandenen Braupfannen und Braubottiche.

Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5. von der Steuer befreit zu sein, Bier brauet, ist gehalten, der Steuerhebestelle eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Braubottiche, ingleichen der Inhalt derselben in Preußischen Quarten genau und vollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird.
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten haben.

§. 9. Erforderniß einer Waage.

Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden.

§. 10. Aufbewahrung und Verwendung des Malzschrots.

Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem gewissen, ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren. [377]
Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Verwendung eines Gemenges von Schrot aus gemalztem und ungemalztem Getreide ist zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterem Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl, als zur Brauerei zu verwendende muß jedoch besonders deklarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen.

§. 11. Verfahren bei der Versteuerung.

Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, wie viel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letzteren Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum vorausbezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.

§. 12. Deklaration des Bierzuges.

Die Deklaration des Brauers, Behufs der Versteuerung, soll sich auch darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden Malzschrot ziehen will.

§. 13. Anmeldung und deren Berichtigung.

Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 20.) erfolgen.
Berichtigungen dieser Anmeldungen bei der Hebestelle sind zulässig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschehen.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.
Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.

§. 14. Einmaischung.

Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. [378]

§. 15. Erwarten der Steuerbeamten.

Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (§. 11.) abzuwarten.
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten.

§. 16. Nachmaischen.

In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.

§. 17. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.

Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete (§. 12.) Biermenge gezogen ist.

§. 18. Haussuchung.

Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 19. Verpflichtung der Hülfsleistung.

Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. [379]

§. 20. Verpflichtung der Steuerbeamten.

Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

§. 21.

Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.
Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

§. 22.

Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, die Steuerschuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. [380]

§. 23. Strafbestimmungen.

Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Braumalzsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder gar nicht oder dergestalt unrichtig angemeldet ist, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt.

§. 24. Defraudationsstrafe. Erster Fall.

Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§. 25. Zweiter Fall.

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht zu brauen, in einem Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.

§. 26. Dritter Fall.

Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauens nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.

§. 27. Unterlassene Anmeldung der Geräthe und der Veränderungen.

Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Veränderungen nicht, wie §. 8. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird.
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §§. 24. 25. und 26. bestraft.

§. 28. Einmaischung ohne Anmeldung und Nachmaischung ohne Befugniß.

Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugter Weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Rthlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle stattgefunden hat. [381]

§. 29. Bierverkauf aus Hausbrauereien.

Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Rthlr. Strafe zu erlegen und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen (§§. 25. und 26.) bestraft.

§. 30. Unterlassene Anmeldung der Haustrunkbereitung.

Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb auszuwirken (§. 5.), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr., die bei Wiederholungen von 2 bis 10 Rthlr. steigt.

§. 31. Abweichungen von der Deklaration in Bezug auf Einmaischungszeit und Bierzug.

Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§. 11. und 14.) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§. 15.), eingemaischt, so verfällt er in eine Strafe von 2 Rthlr., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Rthlr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge, welche 10 Prozent übersteigen, sollen ebenso wie Abweichungen von der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden.

§. 32. Mehrbefund von Malzschrot gegen Deklaration.

Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10.) als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll, ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Zentner geahndet werden.

§. 33. Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige.

Brauerei-Inhaber und andere im §. 8. erwähnte Personen, besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. zu erhöhen ist. [382]

§. 34. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Braumalzsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. [383]

§. 35. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer, nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§. 36. Strafe der Uebertretung sonstiger Vorschriften.

Die Uebertretung aller anderen in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden.

§. 37. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei Zuwiderhandlungen und Verjährung.

In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 19. den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.

§. 38.

Die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates hat für die Ausführung dieses Gesetzes zu sorgen, insonderheit ist ihr die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußisches Gemäß sich beziehen, nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate und Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen. [384]

§. 39.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium für jeden der zu Eingang des Gesetzes bezeichneten Staaten und Gebietstheile bestimmen wird. Von demselben Tage ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Staaten und Gebietstheilen, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.