Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. Vom 24. März 1897

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Titel: Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 13, Seite 95–96
Fassung vom: 24. März 1897
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Bekanntmachung: 30. März 1897
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(Nr. 2370.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. Vom 24. März 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Unter Aufhebung der Vorschrift im Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1896/97 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130.000.000 Mark auf 180.000.000 Mark erhöht.

§. 2.

Uebersteigen im Etatsjahr 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen.

§. 3.

Uebersteigen im Etatsjahr 1899/1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden [96] Ueberweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des §. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind.
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet.

§. 4.

Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Ueberweisungen und den Matrikularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.