Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte
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(Nr. 3446.) Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
[Bearbeiten]- An Stelle des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) tritt der nachfolgende
§ 2.
[Bearbeiten]- Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen Linienschisse und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden.
- Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffs.
- Für den Zeitraum von 1908 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der Anlage B geregelt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Palermo, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 6. April 1908.
Anlage B.
[Bearbeiten]Verteilung der in den Jahren 1908 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten auf die einzelnen Jahre.
Ersatzjahr Linienschiffe Große Kreuzer Kleine Kreuzer 1908 3 – 2 1909 3 – 2 1910 3 – 2 1911 2 – 2 1912 1 1 2 1913 1 1 2 1914 1 1 2 1915 1 1 2 1916 1 1 2 1917 1 1 1 Summe 17 6 19