Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (1935)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 70, Seite 839–843
Fassung vom: 28. Juni 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1935
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs.
Vom 28. Juni 1935.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1 Rechtsschöpfung durch entsprechende Anwendung der Strafgesetze[Bearbeiten]

Die §§ 2 und 2a des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:

§ 2[Bearbeiten]

Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.

§ 2a[Bearbeiten]

Die Strafbarkeit einer Tat und die Strafe bestimmen sich nach dem Recht, das zur Zeit der Tat gilt.
Gilt zur Zeit der Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so kann das mildere Gesetz angewandt werden; ist die Tat zur Zeit der Entscheidung nicht mehr mit Strafe bedroht, so kann die Bestrafung unterbleiben.
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
Über die Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Artikel 2 Verhütung ungerechter Freisprechungen durch Zulassung der Wahlfeststellung[Bearbeiten]

Hinter § 2a des Strafgesetzbuchs wird als § 2b folgende Vorschrift eingefügt:

§ 2b[Bearbeiten]

Steht fest, daß jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem mildesten Gesetz zu bestrafen.

Artikel 3 Verletzung der Wehrpflicht und der Wehrkraft[Bearbeiten]

1. An die Stelle der §§ 140 bis 143 des Strafgesetzbuchs treten folgende Vorschriften:

§ 140[Bearbeiten]

Ein Wehrpflichtiger, der vor Erfüllung der aktiven Dienstpflicht mit dem Vorsatz, sich der Erfüllung der Wehrpflicht zu entziehen, ohne Erlaubnis entweder das Reichsgebiet verläßt oder sich nach Erreichung des wehrpflichtigen Alters außerhalb des Reichsgebiets aufhält, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Daneben ist auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen. Zugleich kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.

§ 140a[Bearbeiten]

Ein Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes, der nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht ohne Erlaubnis auswandert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar. [840]

§ 140b[Bearbeiten]

Ein Wehrpflichtiger, der im Widerspruch zu einer vom Führer und Reichskanzler für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen und öffentlich bekanntgemachten Anordnung das Reichsgebiet verläßt oder sich außerhalb des Reichsgebiets aufhält, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Daneben ist auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen; an die Stelle dieser Strafe kann die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte treten. Zugleich kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.

§ 141[Bearbeiten]

Wer einen deutschen Soldaten zur Fahnenflucht verleitet oder die Fahnenflucht eines deutschen Soldaten erleichtert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

§ 141a[Bearbeiten]

Wer einen Deutschen zum Heeresdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder ihren Werbern oder dem ausländischen Heeresdienst zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

§ 142[Bearbeiten]

Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft.
Tritt die Untauglichkeit nur zeitweise oder nicht für alle Waffengattungen ein, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Entsprechend wird, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, bestraft, wer einen anderen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe ist auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen; an Stelle dieser Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 143[Bearbeiten]

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet oder anwenden läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.

§ 143a[Bearbeiten]

Wer Wehrmittel oder Einrichtungen der deutschen Wehrmacht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Hat der Täter eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeigeführt oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.
2. Im § 360 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wird die Nr. 3 gestrichen.

Artikel 4 Gefährdung des Eisenbahnverkehrs, der Schiffahrt oder der Luftfahrt[Bearbeiten]

1. Die §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:

§ 315[Bearbeiten]

Wer die Sicherheit des Betriebs einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.
Wer auf solche Weise die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [841]
Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

§ 316[Bearbeiten]

Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 2 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Die §§ 319, 320, 322 und 323 des Strafgesetzbuchs werden gestrichen.
3. Im § 321 des Strafgesetzbuchs werden die Worte „, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört“ gestrichen.
4. Im § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 83) wird der Absatz 1 gestrichen.
5. Im § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Abwehr politischer Gewalttaten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 162) werden die Verweisung „315 Abs. 2, §“ sowie die Worte „Beschädigung von Eisenbahnanlagen,“ gestrichen.
6. Der § 33 des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 681) wird gestrichen.

Artikel 5 Beschimpfung der NSDAP[Bearbeiten]

Hinter § 134a des Strafgesetzbuchs wird als § 134b folgende Vorschrift eingefügt:

§ 134b[Bearbeiten]

Wer öffentlich die NSDAP, ihre Gliederungen, ihre Hoheitszeichen, ihre Standarten oder Fahnen, ihre Abzeichen oder Auszeichnungen beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft.
Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt, der die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers trifft.

Artikel 6 Unzucht zwischen Männern[Bearbeiten]

1. § 175 des Strafgesetzbuchs erhält folgende Fassung:

§ 175[Bearbeiten]

Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
2. Hinter § 175 des Strafgesetzbuchs wird als § 175a folgende Vorschrift eingefügt:

§ 175a[Bearbeiten]

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
3. Der bisherige § 175 des Strafgesetzbuchs wird unter Streichung der Worte „zwischen Personen männlichen Geschlechts oder“ als § 175b eingefügt.

Artikel 7 Schutz vor Waldbränden[Bearbeiten]

1. Hinter § 310 des Strafgesetzbuchs wird als § 310a folgende Vorschrift eingefügt:

§ 310a[Bearbeiten]

Wer Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
2. Im § 310 des Strafgesetzbuchs werden die Worte „tritt Straflosigkeit ein“ durch die Worte ersetzt „wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft“.
3. Im § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs werden die Worte „an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden, oder“ gestrichen. [842]

Artikel 8 Automatenmißbrauch, Erschleichen freien Eintritts[Bearbeiten]

Hinter § 265 des Strafgesetzbuchs wird als § 265a folgende Vorschrift eingefügt:

§ 265a[Bearbeiten]

Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.

Artikel 9 Unterlassene Hilfeleistung[Bearbeiten]

1. Hinter § 330b des Strafgesetzbuchs wird als § 330c folgende Vorschrift eingefügt:

§ 330c[Bearbeiten]

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Im § 360 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wird die Nr. 10 gestrichen.

Artikel 10 Verschärfter Schutz der Jagd und Fischerei[Bearbeiten]

1. Die §§ 292 bis 296 des Strafgesetzbuchs werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

§ 292[Bearbeiten]

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bestraft.
In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen.
Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 293[Bearbeiten]

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen, insbesondere, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonfrist oder unter Anwendung schädlicher oder explosiver Stoffe begangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 294[Bearbeiten]

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

§ 295[Bearbeiten]

Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder andere Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur Jagd oder Fischerei bei sich geführt oder verwendet hat, sind einzuziehen, auch wenn sie keinem von ihnen gehören.
Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur Tat benutzt worden ist oder die Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen bedeuten würde.

§ 296[Bearbeiten]

Wer Jagdgerät oder Fischereigerät in Besitz oder Gewahrsam hat oder von einem anderen für sich verwahren läßt, nachdem er wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Wilderei (§ 292 Abs. 3, § 293 Abs. 3) oder mehr als einmal wegen Wilderei (§ 292 Abs. 1, 2, § 293 Abs. 1, 2) rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit Gefängnis bestraft, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß das Gerät nicht zur Verwendung bei der Wilderei bestimmt ist.
Wer Jagd- oder Fischereigerät für einen anderen in Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß das Gerät zur Verwendung bei der Wilderei bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht nach [843] anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Das Jagd- oder Fischereigerät ist einzuziehen, auch wenn es dem Täter nicht gehört.
§ 245a Abs. 4 gilt entsprechend.
2. Im § 117 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs werden die Worte „Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigentümer, Forst- oder Jagdberechtigten“ durch die Worte „Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten, dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.
3. Im § 368 des Strafgesetzbuchs erhält die Nr. 10 folgende Fassung:
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt;
4. Im § 368 des Strafgesetzbuchs wird hinter Nr. 10 als Nr. 10a folgende Vorschrift eingefügt:
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern aufhält;
5. Im § 368 des Strafgesetzbuchs wird die Nr. 11, im § 370 des Strafgesetzbuchs die Nr. 4 gestrichen.

Artikel 11 Unbefugtes Uniformtragen. Falsche Namensangabe[Bearbeiten]

1. Hinter § 132 des Strafgesetzbuchs wird als § 132a folgende Vorschrift eingefügt:

§ 132a[Bearbeiten]

Wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird, soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt sind.
Den in den Absätzen 1, 2 genannten Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Genossenschaften.
2. Im § 360 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs erhält die Nr. 8 folgende Fassung:
8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert;
3. Das Gesetz, betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege, vom 7. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 561) wird aufgehoben.

Artikel 12 Nachträgliche Wiederaufhebung der Untersagung der Berufsausübung[Bearbeiten]

§ 42l des Strafgesetzbuchs erhält folgenden vierten Absatz:
Das Gericht kann die Untersagung der Berufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen läßt. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat. Sie gilt nur als bedingte Aussetzung der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten.

Artikel 13 Einschränkung der kurzen Verjährung bei Pressedelikten[Bearbeiten]

§ 22 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 75) erhält folgende Fassung:
Die Strafverfolgung von Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der nach §§ 18 und 21 dieses Gesetzes strafbaren Vergehen verjährt in einem Jahr.

Artikel 14[Bearbeiten]

Das Gesetz tritt am 1. September 1935 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner