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Luftverkehrsgesetz (1922)

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Luftverkehrsgesetz.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Luftfahrtrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1922 Teil I, Nr. 57, Seite 681–687
Fassung vom: 1. August 1922
Ursprungsfassung: 1. August 1922
Bekanntmachung: 10. August 1922
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Luftverkehrsgesetz. Vom 1. August 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt Luftverkehr

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A. Luftfahrzeuge und Luftfahrer

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Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Anordnungen beschränkt ist.
Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Luftschiffe, Flugzeuge, Ballone, Drachen und ähnliche für eine Bewegung im Luftraum bestimmte Geräte.
Luftfahrzeuge dürfen in Deutschland nur verkehren, wenn sie in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.
Die Eintragung erfolgt nur, wenn das Luftfahrzeug zugelassen (§ 3) ist und im ausschließlichen Eigentume von Reichsangehörigen steht. Ihnen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind.
Eingetragene Luftfahrzeuge haben ein deutsches Hoheitszeichen zu führen. Form und Art der Führung bestimmt die Reichsregierung.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
Luftfahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zugelassen sind.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn das Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt.
Die Zulassung gilt für das ganze Reichsgebiet; sie wird durch einen Zulassungsschein nachgewiesen. Sie ist zurückzuziehen, wenn ein Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht mehr genügt; der Zulassungsschein ist in diesem Falle einzuziehen. [682]
Wer bestimmungsgemäß ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer), bedarf der Erlaubnis. Der Nachweis der Erlaubnis ist durch eine Bescheinigung (Luftfahrerschein) zu erbringen.
Bei Übungs- und Prüfungsfahrten in Begleitung von Lehrern gelten die Lehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen.
Der Luftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Befähigung nachgewiesen, das 21. und, wenn es sich um Führer von Luftschiffen handelt, das 25. Lebensjahr vollendet hat und ferner keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber zur Führung oder Bedienung eines Luftfahrzeugs ungeeignet erscheinen lassen.
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann auch Bewerbern, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die Erlaubnis erteilt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Die Erlaubnis gilt für das ganze Reichsgebiet. Sie ist zu entziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß der Inhaber zur Führung oder Bedienung eines Luftfahrzeugs ungeeignet ist; der Luftfahrerschein ist in diesem Falle einzuziehen.
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 gelten nicht innerhalb eines Flughafens, wenn nur zum Betriebe des Luftfahrzeugs bestimmte Personen beteiligt sind. Weitere Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 kann die Reichsregierung zulassen.
Wer gewerbsmäßig Personen zu Luftfahrern ausbilden will, bedarf der Genehmigung.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen hat und keine Tatsachen dafür vorliegen, daß er für den Lehrbetrieb sonst ungeeignet ist.
Die Genehmigung ist zurückzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß der Lehrbetrieb unzuverlässig ist.

B. Flughäfen

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Flughäfen dürfen nur mit gemeinsamer Genehmigung der Reichsregierung und der Landeszentralbehörde oder der von diesen zu bestimmenden Behörden beibehalten oder angelegt werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen dafür vorliegen, daß der Flughafen oder der in Aussicht genommene Platz ungeeignet ist, oder dafür, daß der Betrieb unzuverlässig geführt werden wird; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zurückzuziehen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Reichs- und Staatsbetriebe, die im öffentlichen Interesse liegen.
Als Flughafen gilt auch die festgesetzte Flughafenzone.
Die zur Einrichtung von Polizeiflugwachen in Flughäfen erforderlichen Räumlichkeiten hat der Unternehmer unentgeltlich bereitzustellen und zu unterhalten.

§ 10

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Die Vorschriften des § 26 der Gewerbeordnung gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, sondern öffentlichen Zwecken dient.

C. Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen

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§ 11

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Unternehmen, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge befördern (Luftfahrtunternehmen), und öffentliche Veranstaltungen im Dienste des Wettbewerbes oder der Schaulust, woran Luftschiffe, Flugzeuge oder Ballone beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung.
Die Genehmigung wird erteilt:
1. bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtveranstaltungen, deren Luftfahrtbereich sich [683] auf ein Land beschränkt, von der Zentralbehörde des Landes oder der von dieser zu bestimmenden Behörde nach Anhörung der Reichsregierung;
2. bei Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrtveranstaltungen, deren Luftfahrtbereich mehrere Länder oder das Ausland berührt, von der Reichsregierung nach Anhörung der Zentralbehörden der berührten Länder;
3. bei Ballonveranstaltungen von der Zentralbehörde des Landes, von dem aus die Fahrt veranstaltet wird.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn kein Bedürfnis besteht oder Tatsachen dafür vorliegen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zurückzuziehen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Unternehmer Luftfahrzeuge verwenden will, die nicht als sein Eigentum in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Reichs- und Staatsbetriebe, die im öffentlichen Interesse liegen.
Luftfahrtunternehmen mit einem flugplanmäßigen öffentlichen Betriebe müssen auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder flugplanmäßigen Luftfahrt Postsendungen gegen angemessene Vergütung befördern. Der Umfang der Verpflichtung bemißt sich nach den Bedürfnissen des Luftfahrtunternehmens und der Postverwaltung. Er ist im Streitfall vom Reichsverkehrsminister und Reichspostminister festzusetzen; das gleiche gilt für die Höhe der Vergütung.

D. Verkehrsvorschriften

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§ 12

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Luftfahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, nur in Flughäfen und außerhalb geschlossener Ortschaften nur auf nichteingefriedigten Grundstücken oder auf Wasserflächen landen. Für einzelne Gebiete, Grundstücke oder Wasserflächen kann ein Landungsverbot erlassen werden.
Die Besatzung ist verpflichtet, über die Persönlichkeit des Halters und Führers des Luftfahrzeugs dem Berechtigten Auskunft zu geben. Nach Feststellung der Persönlichkeiten darf der Berechtigte die Weiterfahrt oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

§ 13

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Bestimmte Gebiete können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr ganz oder unter einer bestimmten Flughöhe gesperrt werden (Luftsperrgebiete).

§ 14

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Luftfahrzeuge dürfen im Luftverkehre Waffen, Schießbedarf, Sprengstoffe, giftige Gase, Brieftauben, Lichtbildgerät und Gerät zur drahtlosen Nachrichtenübermittlung nur mit behördlicher Erlaubnis mitführen.

E. Enteignung

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§ 15

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Bei öffentlichem Bedürfnis können Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken für Zwecke der Luftfahrt durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung entzogen oder beschränkt werden, wenn keine Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Berechtigten zustande kommt. Die Beschränkung kann auch in der Kennzeichnung von Orten für die Luftfahrt bestehen.
Bis zur Erlassung eines Reichsgesetzes bestimmt sich das Verfahren nach den Landesgesetzen.

§ 16

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Das Reich kann Luftfahrtunternehmen oder das Eigentum oder das Recht der Ausnutzung von Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Gütern mit Luftfahrzeugen dienen, gegen angemessene Entschädigung übernehmen. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Nach dem 1. April 1922 getroffene Vereinbarungen oder abgeschlossene Rechtsgeschäfte, durch die das Übernahmerecht des Reichs aufgehoben, beschränkt oder beeinträchtigt wird, sind dem Reiche gegenüber unwirksam.[684]

F. Gemeinsame Bestimmungen

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§ 17

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Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags:
1. Vorschriften zur Ausführung der §§ 2 bis 15 und des § 29,
2. Vorschriften für das Überfliegen der Reichsgrenze oder Zollgrenzen,
3. die sonstigen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften über Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen,
4. Vorschriften über die Bildung eines zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Luftfahrwesens berufenen Beirats.
Der Beirat ist vor Erlassung der in Nr. 1 bis 3 erwähnten Vorschriften zu hören. Auch die Landesregierungen können sich durch Vermittlung der Reichsregierung des Beirats bedienen.

§ 18

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Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Grund des § 2 und der §§ 4 bis 7, 9 und 11 Abs. 1 bis 3 können, unbeschadet der Befugnisse der Behörde zur vorläufigen Durchführung der Maßnahme, im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Gegen die Entscheidung nach § 11 Abs. 5 Satz 3 kann innerhalb zweier Wochen seit Zustellung das Reichswirtschaftsgericht angerufen werden.

Zweiter Abschnitt Haftpflicht

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§ 19

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Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatze des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.

§ 20

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Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

§ 21

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Bei Tötung umfaßt der Schadenersatz die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seins Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.
Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm soweit Schadenersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 22

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Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt der Schadenersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder [685] dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.

§ 23

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Der Ersatzpflichtige haftet:
1. wenn jemand getötet oder verletzt wird, nur bis zu einer Million Mark Kapital oder bis zu fünfzigtausend Mark Jahresrente,
2. wenn mehrere durch dasselbe Ereignis getötet oder verletzt werden, unbeschadet der Grenze in Nr. 1 nur bis zu insgesamt zweiundeinhalb Millionen Mark Kapital oder bis zu insgesamt zweihundertfünfzigtausend Mark Jahresrente,
3. wenn Sachen beschädigt werden, nur bis zu insgesamt fünfhunderttausend Mark.
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder die Entschädigungen, die im Falle des § 21 Abs. 2 mehrere Unterhaltsberechtigten nach Abs. 1 Nr. 1 zu leisten sind, insgesamt die Höchstbeträge in Nr. 2 und 3, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, wie ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrage steht.
Tritt eine wesentliche Änderung des Geldwerts ein, so kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des Ausschusses des Reichstags (§ 17) die im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Summen entsprechend ändern.

§ 24

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Der Schadenersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 21 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
§ 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente gilt entsprechend § 850 Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.
Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträgliche Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Nr. 1, 2 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 25

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Die Schadenersatzansprüche nach §§ 19 bis 24 verjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an.
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 26

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Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetze zustehen, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erhalten hat.

§ 27

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Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht, und sind die Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatze verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist. Dasselbe [686] gilt, wenn der Schaden einem der Fahrzeughalter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Fahrzeughalter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

§ 28

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Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 19 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.

§ 29

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Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen muß der Halter eines Luftfahrzeugs vor der Zulassung (§ 3) sowie der Unternehmer eines Flughafens (§ 7), eines Luftfahrtunternehmens und einer öffentlichen Flugveranstaltung (§ 11) vor Erteilung der Genehmigung nachweisen, daß er in einer ihm bekannt zu gebenden Höhe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet hat. Dies gilt nicht, wenn Halter oder Unternehmer das Reich oder ein Land ist.
Die Sicherheit kann zur Befriedigung von Schadenersatzforderungen verwandt werden:
1. wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Hinterlegers eröffnet wird, oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn der Hinterleger sein Unternehmen aufgibt.
Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Schadenersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.
Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt werden, wenn das Unternehmen aufgegeben worden ist und seitdem vier Monate verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest nach Deckung der Schadenersatzforderungen. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenersatzforderungen bestehen.

§ 30

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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.

Dritter Abschnitt Strafvorschriften und Schlußbestimmungen

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§ 31

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Wer den zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem Gesetz oder sonst erlassenen Vorschriften über Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 32

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Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich
1. ein Luftfahrzeug führt, das eintragungspflichtig (§ 2), aber nicht oder nicht mehr eingetragen ist;
2. als Halter ein eintragungspflichtiges (§ 2), aber nicht oder nicht mehr eingetragenes Luftfahrzeug durch Dritte gebrauchen läßt;
3. ein Luftfahrzeug führt oder bedient, ohne die Erlaubnis (§ 4) zu haben, oder nachdem sie zurückgezogen ist;
4. als Halter ein Luftfahrzeug durch eine erlaubnispflichtige Person (§ 4) führend oder bedienen läßt, die nicht im Besitze des Luftfahrerscheins ist oder der die Erlaubnis entzogen ist;
5. ohne Genehmigung oder entgegen den Bedingungen gewerbsmäßig Personen zu Luftfahrern [687] ausbildet (§ 6), Flughäfen (§ 7) anlegt oder unterhält, Luftfahrtunternehmen (§ 11) betreibt oder Luftfahrtveranstaltungen (§ 11) unternimmt;
6. sich der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 entzieht.
Wer in den Fällen der Nr. 1 bis 5 fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder Haft bestraft.

§ 33

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Wer Menschenleben dadurch gefährdet, daß er vorsätzlich ein Luftfahrzeug beschädigt, zerstört oder sonst unbrauchbar oder unzuverlässig macht oder vorsätzlich die Fahrt eines Luftfahrzeugs durch falsche Zeichen oder sonst stört, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Ist infolge der Handlung eine schwere Körperverletzung (§ 224 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder der Tod eines Menschen eingetreten, so ist die Strafe Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Ist eine dieser Handlungen fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder eine dieser Strafen, und wenn infolge der Handlung der Tod eines Menschen eingetreten ist, Gefängnis nicht unter einem Monat.

§ 34

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Es treten in Kraft
die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes mit dem 1. September 1922,
die übrigen Vorschriften mit dem 1. Oktober 1923, jedoch kann die Reichsregierung diese schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft setzen; mit diesem Zeitpunkt treten alle auf Grund der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1337) erlassenen Vorschriften außer Kraft.
Berlin, den 1. August 1922.
Der Reichspräsident
Ebert


Der Reichsverkehrsminister
Groener