Gold- und Apotheker-Gewichte (Großh Hess)(1820)

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Titel: Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber- Gold- Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen Großherzoglich Hessischen Gewichte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 33 S. 269-270.
Fassung vom: 2. Juni 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber- Gold- Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen Großherzoglich Hessischen Gewichte.

Obgleich es nach dem §. 26. des Gesetzes vom 10ten December 1817 rücksichtlich des Münz- Apotheker- und Juwelengewichts einstweilen bei der bisherigen Einrichtung verbleiben soll, so ist es dennoch nothwendig, die Größe dieser Gewichte nach dem Normalgewichte festzusetzen, damit dieselben in vorkommenden Fällen von den inländischen Instituten geprüft, und über deren Richtigkeit entschieden werden könne.

A.) Sogenanntes Kölnisches Markgewicht für gemischtes Metall.
1 Mark = 16 Loth = 64 Quent. = 256 Pfennig = 65536 Richtpf. = 14,9670 Neue G. H. Loth.
0001 0" = 04      " = 016      " = 04096      " = 00,9354      "     "     "
0001      " = 004      " = 01024      " = 00,2339      "     "     "
00001      " = 00256      " = 00,0585      "     "     "
0000001     " = 00,0002      "     "     "
B.) Eintheilung für feines Gold.
1 Mark = 24 Karat = 288 Grän = 14,9670 Neue G.H. Loth.
0001 0" = 012 0" = 00,6236      "     "     "
00001 0" = 00,0520      "     "     "
1 Dukaten-Aß = 00,0037      "     "     "
C.) Eintheilung für feines Silber.
1 Mark = 16 Loth = 288 Grän = 14,9670 Neue G.H. Loth.
0001 0" = 018 0" = 00,9354      "     "     "
00001 0" = 00,0520      "     "     "
D.) Juwelengewicht.
1 Englischer Karat = 0,0132 Neue G.H. Loth.
Er wird in halbe, Viertel u. s. w. eingetheilt.

[270]

E.) Sogenanntes Nürnberger Apothekergewicht.
1 Pfund = 12 Unzen = 96 Drachmen = 288 Skruppel = 5760 Gran = 22,9010 Neue G. H. L.
                                                 (Gr)
0001 0" = 08      " = 024      " = 0480     " = 01,9084      "     "     "
0001      " = 003      " = 0060     " = 00,2385      "     "     "
= 001      " = 0020     " = 00,0795      "     "     "
= 0001     " = 00,0040      "     "     "

Uebrigens wird hierbey nachträglich bemerkt, daß der tolerirte Gebrauch des Apothekergewichts sich lediglich auf das Rezeptiren bezieht, und in so ferne ein Apotheker mit irgend einem Gegenstande Handel treiben sollte, er sich in dieser Rücksicht nach den allgemeinen Vorschriften richten muß.

Darmstadt den 2ten Juni 1820.
Großherzoglich Hessische Maas- und Gewichts-Commission.
Eckhardt.
vt. Schäffer.