Große Fürstensorge

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Autor: N.
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Titel: Große Fürstensorge
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aus: Die Gartenlaube, Heft 28, S. 461–462
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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[461] Große Fürstensorge. Bei dem gewaltigen Umschwunge der Neuzeit und dem angebahnten, allmählichen Verschwinden lächerlich kleinstaatlicher Einrichtungen dürfte es geboten sein, das nachfolgende Actenstück, welches solche während einer Zeit ihrer schönsten Blüthe in köstlicher Weise kennzeichnet, durch Abdruck in der Gartenlaube der Nachwelt zu erhalten.

Dies Actenstück betrifft die Rangordnung des vormaligen Herzogthums Sachsen-Hildburghausen mit den Städten Hildburghausen, Eisfeld, Heldburg, Ummerstadt, Königsberg in Franken und dem Amtsflecken Sonnefeld.

Der ganze Staat umfaßte zehn Quadratmeilen mit der Riesenzahl von 25,000 Seelen, und kam bekanntlich mit Ausschluß von Königsberg und Sonnefeld an das Herzogthum Sachsen-Meiningen; diese Annexion geschah im Jahre 1826 durch Erbtheilung. – Wagen wir es, den hochwichtigen landesherrlichen Ukas so viel als thunlich wörtlich wiederzugeben:

„Demnach der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg etc. gnädigst resolviret haben, daß hinfüro so wohl bey Dero Hoffstadt, als auch sonsten bey andern ehrlichen Zusammen-Künfften und Processionen, zwischen Dero Ministers, hohen und niedern Bedienten, auch andern zu rangirenden Personen eine gewisse Ordnung im Rang beobachtet und dadurch aller Confusion und Collision abgeholfen werden möge; Als haben höchstgedacht Ihro Hochfürstliche Durchlaucht nach jetzt vorgekommenen Umständen und Motiven folgende revidirte Location aufsetzen, in Druck bringen und gebührend publiciren lassen:

[462] 1. Die wirklichen Geheimde-Räthe. 2. Der jetzige Oberjägermeister aus sonderbarer Consideration, ohne künfftige Consequentz. 3. Der Regierungs-Präsident. 4. Der Consistorial-Präsident. 5. Der Obriste v. H., aus sonderbarer Consideration, ohne künfftige Consequentz. 6. Der Hof- und Consistorial-Rath S. 7. Der Hofrath und Cammer-Junker, wie auch Consistorialrath v. H., welcher in dem Consistorial-Collegio seinen Sitz, wie bisher, behält. 8. Die Hof- und Cammer-Räthe fernerweit, jedesmahl nach ihrem Alter der Dienste, ohne Distinction des adelichen oder bürgerlichen Standes. 9. Die sämmtlichen Cammer-Junkern, nach ihrer Ordnung und Alter der Dienste. 10. Der Rath und Cammer-Meister H. 11. Der Consistorialrath, Hofprediger und Superintendens Primarius. 12. Der Consistorial-Assessor und Archidiaconus. 13. Die von Adel, so anderwärts Cammer-Junkere und Rittmeistere auch in anderen dergleichen Hof-Bedienungen und Chargen gewesen. 14. Die übrigen würklichen Regierungs-Räthe. 15. Die würklichen Hoff-Junkere. 16. Die Landstände und Vasallen von der Ritterschaft in und außerhalb Landes. 17. Der Vormundschaffts-Rath und Geheimder Secretarius. 18. Der Rechnungsrath. 19. Der Rath und Leib-Medicus Doctor B. 20. Die auswärtigen Räthe, so würkl. Dienste thun. 21. Der Küchenmeister. 22. Die Hauptleute. 23. Die Titular-Räthe nach ihrer Ordnung. 24. Der Regierungs- und Lese-Secretarius. 25. Der Hoff- und Renth-Secretarius. 26. Der Hoff- und Landbaumeister. 27. Der Cammer-Commissarius. 28. Die Special-Superintendenten. 29. Die Amt-Leute, welche das Prädicat als Amtmann haben. 30. Der Consistorial-Secretarius. 31. Die Adjuncti immediati. 32. Der Steuer-Commissarius. 33. Der erste Cammer-Diener bei des regierenden Herrn Hertzogs Hoch-Fürstliche Durchl. 34. Der Stallmeister bei des Herrn Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Durchl. 35. Der Hoff-Verwalter. 36. Der Cammer- und Kunst-Mahler. 37. Der erste Cammer-Diener bei des Herrn Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Durchl. 38. Die Pagen bei des regierenden Herrn Hertzogs und Dero Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Hoch-Fürstl. Durchl. Durchl. 39. Die Amtsverweser. 40. Der Wildmeister. 41. Die übrigen würkliche Cammerdiener. 42. Der Bereuter. 43. Der Cammer-Procurator. 44. Die Hoff-Advocaten. 45. Die Lieutenants und Fendriche. 46. Die Land-Medici non promoti. 47. Die Adjuncti mediati. 48. Der regierende Bürgermeister in der Residenz. 49. Die hiesigen Capläne. 50. Der Rector und Conrector bei künfftiger Land-Schule. 51. Der Hoff-Fourirer. 52. Die Registratores. 53. Die Pfarrer auf dem Lande und in den Städten die Capläne. 54. Die Trompeter und Paucker. 55. Der Berg-Inspector. 56. Der Berg-Voigt. 57. Der Oberförster. 58. Der Bothenmeister. 59. Die Cancellisten. 60. Die Amtschreiber und Actuarii. 61. Der Hoff-Barbierer. 62. Die Mund-Köche. 63. Die Conditores. 64. Die Cammer-Laquayen. 65. Küch- und Keller-Schreiber. 66. Die Bürgermeister in den übrigen Städten. 67. Die Stadtschreiber. 68. Hoffmahler. 69. Die Silber-Diener. 70. Die Hoff-Gärtner. 71. Bauschreiber und Flößmeister. 72. Der Hoff-Uhrmacher. 73. Die sämmtliche Laquayen bei Hoffe, sowohl bei des regierenden Herrn Hertzogs, als auch des Herrn Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Hoch-Fürstl. Durchl. Durchl. 74. Die Copisten. 75. Die Forstbedienten. 76. Die Leib-Knechte, sowohl bei des regierenden Herrn Hertzogs, als des Herrn Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Hoch-Fürstl. Durchl. Durchl. 77. Die Leib-Kutscher, wie vorgemeldet. 78. Die Zoll-Bedienten 79. Die Einspänniger, Gleits- und Zoll-Reuter. 80. Die Reit-Knechte. 81. Die Kutscher, Beyläuffer und Vorreuter bei des regierenden Herrn Hertzogs und Dero Erb-Printzens Hoch-Fürstl. Hoch-Fürstl. Durchl. Durchl. 82. Der Keller-Knecht. 83. Einheitzer. 84. Jungfer-Knecht. 85. Die Hoff-Handwerker. 86. Der Bedienten-Diener.

Wer in dieser Rang-Ordnung nicht expresse benennet, und locirt worden, der bleibet bei demjenigen Rang, welchen er bisher gehabt, so fern solcher hierdurch nicht geändert werden; Und da ein und anderer Bedienter sich besser qualificiren und meritirt machen würde, wollen höchst gedachte Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. auf denselben gnädigst reflectiren; Und wie er sodann weiter accomodiret wird: Also soll er auch nach der Location der Chargen seinen Rang erlangen: Wobey einem jeglichen hohen und niedrigen Bedienten ausdrücklich angedeutet wird, daß er an der ihm aus sonderbaren Vorbedacht gegebenen Stelle vergnügt sein, und gnädigster Landes-Herrschaft keine Beunruhigung verursachen solle.

An dem geschieht mehr höchst-gedachte Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. beständiger Will und Meinung.

Signatum Hildburghausen, den 28. Februarii 1707.

 (L. S.) Ernst, H. z. S.“

Mit welchem Ernst und großer Wichtigkeit diese Rangliste behandelt wurde, geht nicht nur aus deren voransichtlicher Fassung, sondern auch aus dem Umstande hervor, daß weitere Revisionen dieser Rangordnung im Jahre 1709 und dann in den Jahren 1714, 1718 und 1720 in sorgfältigster Weise statt hatten.

Wenn wir uns auch aller Bemerkungen über den außerordentlich zahlreichen, vermuthlich dem eines Ludwig des Vierzehnten von Frankreich nachgeäfften Hofstaat etc. –, dessen Erhaltung unzweifelhaft das berüchtigte Schuldenwesen der vormaligen Herzöge Hildburghausens hervorrief, – zu enthalten bestreben, wollen wir doch auf die merkwürdige Anschauungsweise der damaligen „guten, alten Zeit“, daß nicht nur die Superintendenten und Amtleute unter dem Küchenmeister, sondern auch die Vorstände der Städte und ein Hofmaler weit unter dem Bereiter und dem Hofbarbier rangirten, besonders hinweisen, und zum Schluß noch mittheilen, daß die Militärmacht des Hildburghäuser Herzogs, Ernst Friedrich’s des Dritten, in einem von einem „vacirenden“ holländischen General errichteten Gardebataillon in der wahrhaft unerhörten Stärke von vierzig bis fünfzig Mann bestand. Diese Armee war in vier Compagnien eingetheilt und hatte einen Oberstlieutenant, vier Capitaine, acht Lieutenants, einen Regimentsfeldscheer, acht Hautboisten, einen Profos, sechs Tambours, einen Pfeifer und einen Regimentstambour! –

N. in Eisfeld.