Großherzoglich Hessisches AGBGB

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend.
Abkürzung: Großherzoglich Hessisches AGBGB
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie: Verschiedene
Fundstelle: Großherzog Hessisches Regierungsblatt 1899 Nr. 24 S. 133.
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juli 1899
Inkrafttreten: Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Anmerkungen:
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Gesetz,
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend.
Vom 17. Juli 1899.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

     Zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschrift.[Bearbeiten]

Artikel 1.[Bearbeiten]
Gesetz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

Zweiter Abschnitt. Ausführungsvorschriften.[Bearbeiten]

I. Vorschriften zum Allgemeinen Theil.[Bearbeiten]

Namensänderung.[Bearbeiten]

Artikel 2.[Bearbeiten]
Ein Familienname oder ein in das Geburtsregister eingetragener Vorname darf nur mit Genehmigung des Großherzogs geändert werden.

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Als Aenderung eines Namens ist auch die Hinzufügung eines weiteren Namens sowie, unbeschadet der Vorschriften der Verordnung, die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend, vom 27. November 1832, die Beifügung eines sonstigen Zusatzes zu dem Namen anzusehen.
Der Genehmigung zur Aenderung des Namens hat eine Sachuntersuchung vorauszugehen. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.

Schutz der Adelsbezeichnungen.[Bearbeiten]

Artikel 3.[Bearbeiten]
Die Vorschriften des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Recht zur Führung der Adelsbezeichnungen auch insoweit, als sie nicht Bestandtheil des Namens sind, entsprechende Anwendung.

Vereine und Stiftungen.[Bearbeiten]

Artikel 4.[Bearbeiten]
Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Ministerium des Innern zuständig.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit tritt mit der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt, die Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung mit der Bekanntmachung an den Vorstand in Wirksamkeit.
Die Einsicht der von dem Vereine bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von der Satzung kann Jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Artikel 5.[Bearbeiten]
Für die Stellung der Antrags auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder einer Aenderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Kreisamt zuständig, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Artikel 6.[Bearbeiten]
Für die Entscheidung über den Antrag des Kreisamts auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für die Entscheidung über

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die Anfechtung des von dem Kreisamte nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhobenen Einspruchs ist der Provinzialausschuß zuständig.
Das Verfahren vor dem Provinzialausschusse richtet sich nach den für das Verfahren vor dem Kreisausschuß in den Artikeln 56 bis 65, 69 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vom 12. Juni 1874 gegebenen Vorschriften. Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses findet Berufung an den Verwaltungsgerichtshof statt; das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.
Artikel 7.[Bearbeiten]
Ueber die Genehmigung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheidet der Großherzog. Die Genehmigung tritt mit der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Artikel 8.[Bearbeiten]
Ueber die Aenderung des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung einer Stiftung nach § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheidet das Staatsministerium.
Das Staatsministerium kann die Verfassung einer Stiftung bestimmen, soweit sie nicht durch das Stiftungsgeschäft geregelt ist; es kann die von ihm getroffenen Bestimmungen ändern sowie neue ergänzende Bestimmungen treffen, unbeschadet der inzwischen begründeten Rechte Dritter.
Artikel 9[Bearbeiten]
Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt ihr Vermögen, wenn es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten fehlt, an den Fiskus.
Artikel 10.[Bearbeiten]
Wenn eine Erbschaft oder wenn das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung an den Fiskus fällt oder wenn es sich um die Aneignung eines aufgegebenen Grundstücks durch den Fiskus handelt, so steht die Vertretung des Fiskus dem Ministerium der Finanzen zu.
Artikel 11.[Bearbeiten]
Ueber die Verwendung des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung, das an den Fiskus fällt, entscheidet das Staatsministerium.

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Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen.[Bearbeiten]

Artikel 12.[Bearbeiten]
Schenkungen an hessische oder nichthessische juristische Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in ihrem vollen Umfange der Genehmigung des Großherzogs, wenn sie Gegenstände im Werthe von mehr als fünftausend Mark betreffen. Das Gleiche gilt von Zuwendungen durch Verfügung von Todeswegen.
Artikel 13.[Bearbeiten]
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder der Zuwendung durch Verfügung von Todeswegen beschränkt werden; sie erfolgt stets unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Vorschriften des § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 14.[Bearbeiten]
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Gefängnis umzuwandeln ist, wird bestraft:
1. der Vorsteher einer hessischen juristischen Person, welcher die derselben geschenkten oder durch Verfügung von Todeswegen zugewendeten Gegenstände in Empfang nimmt, ohne die dazu erforderliche Genehmigung innerhalb vier Wochen nachzusuchen;
2. wer vor der Ertheilung der im Artikel 12 vorgeschriebenen Genehmigung an eine nichthessische juristische Person die ihr geschenkten oder durch Verfügung von Todeswegen zugewendeten Gegenstände verabfolgt.

Erwerb von Grundstücken durch Ausländer.[Bearbeiten]

Artikel 15.[Bearbeiten]
Ausländer bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken insoweit der staatlichen Genehmigung, als nicht die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Genehmigung steht dem Ministerium der Justiz zu; sie erfolgt stets unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Vorschriften des § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

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Abgabe von Willenserklärungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes.[Bearbeiten]

Artikel 16.[Bearbeiten]
Ist eine Willenserklärung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes abzugeben, so genügt, wenn die Verwaltungsbehörde derselben aus mehreren Personen besteht, die Abgabe gegenüber dem Vorsitzenden.

Rechte an Sachen, die zum gemeinen oder öffentlichen Gebrauche bestimmt sind.[Bearbeiten]

Artikel 17.[Bearbeiten]
Sachen, die zum gemeinen oder öffentlichen Gebrauche bestimmt sind, wie öffentliche Wege, Straßen, Brücken, Plätze, Brunnen, Flüsse, Schiffahrtskanäle, Häfen, Kirchen, Friedhöfe, können, so lange diese Bestimmung dauert, nur insoweit veräußert, ersessen oder mit einem Rechte belastet werden, als ihre Bestimmung es zuläßt.
Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb oder die Belastung der im Abs. 1 bezeichneten Sachen ausschließen, beschränken oder in weiterem Umfange gestatten, werden durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt.

Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage.[Bearbeiten]

Artikel 18.[Bearbeiten]
Allgemeine Feiertage im Sinne des bürgerlichen Rechtes, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung sind:
Neujahrstag, Charfreitag, Ostermontag, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag, in der Provinz Rheinhessen außerdem Frohnleichnamstag, Mariä-Himmelfahrtstag und Allerheiligentag.

Verjährung.[Bearbeiten]

Artikel 19.[Bearbeiten]
In vier Jahren verjähren:
1. die Ansprüche auf Zahlung von Kosten in Gerichts- und Verwaltungssachen, unbeschadet der Vorschrift des § 5 des Deutschen Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878;
2. die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes, ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen;
3. die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben und Gefälle, welche an die Staatskasse, an Gemeinden oder andere Kommunalverbände, an Kirchen und

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sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes, Pfarreien und Schulen des Großherzogthums zu entrichten find, mit Einschluß solcher Abgaben, die in Folge einer von dem Staate verliehenen Berechtigung an Privatpersonen zu leisten sind wie Brückengeld und dergleichen;
4. die Ansprüche einer Genossenschaft des öffentlichen Rechtes auf Leistungen, die den Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverband obliegen;
5. die Ansprüche aus Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
In fünf Jahren verjähren die Ansprüche wegen hinterzogener öffentlicher Abgaben der in Nr. 3 bezeichneten Art.
Artikel 20.[Bearbeiten]
Die Verjährung der im Artikel 19 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden oder die Hinterziehung begangen worden ist. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung. Die Verjährung wird jedoch auch unterbrochen:
1. bei den im Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Ansprüchen durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner und durch jede auf Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten gerichtete amtliche Handlung der zuständigen Behörde; ist die Zahlungsaufforderung in einem Verwaltungsstrafbescheid enthalten, so dauert die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung fort;
2. bei Ansprüchen aus Rückerstattung mit Unrecht erhobener Abgaben oder Kosten eines Verfahrens durch eine schriftlich oder zu Protokoll erfolgte Geltendmachung bei der zuständigen Behörde; die Unterbrechung dauert fort bis zur endgültigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung.
Artikel 21.[Bearbeiten]
Bei Ansprüchen, die vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen sind, treten die Wirkungen, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpft sind, mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch bei dem Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsbehörde durch Einreichung eines Schriftsatzes, durch eine Erklärung zu

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Protokoll oder durch einen auf mündliches Vorbringen in den Akten niedergelegten amtlichen Vermerk geltend gemacht wird.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung, nach welchen die Rechtshängigkeit mit der Geltendmachung eines Anspruchs in einer mündlichen Verhandlung eintritt, finden entsprechende Anwendung.
Artikel 22.[Bearbeiten]
Werden vom Staate, von Gemeinden oder von anderen Kommunalverbänden oder auf Grund des Artikel 33 des Gesetzes, die Rechtverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums betreffend, vom 18. Juli 1858 von Renteibehörden der Standesherren im außergerichtlichen Beitreibungsverfahren privatrechtliche Ansprüche, über die im Falle ihrer Bestreitung die Gerichte zu entscheiden haben, geltend gemacht, so treten die Wirkungen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpft sind, mit der Zustellung des Mahnzettels ein.
Diese Wirkungen gelten als nicht eingetreten, wenn der Schuldner gegen den Anspruch Widerspruch erhebt und der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten, nachdem er von dem Widerspruche benachrichtigt worden ist, Klage bei Gericht erhebt.
Die Kosten des Beitreibungsverfahrens sind als ein Theil der Kosten des entstehenden Rechtsstreites anzusehen; wird die Klage nicht innerhalb der bestimmten Frist erhoben, so hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen.

Sicherheitsleistung wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs.[Bearbeiten]

Artikel 23.[Bearbeiten]
Für die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer Sicherheitsleistung ergeben, die auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgt ist, gelten die Vorschriften der Artikel 24 bis 31.
Artikel 24.[Bearbeiten]
Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des verwahrenden Fiskus oder der zur Verwahrung berechtigten Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über.
Artikel 25.[Bearbeiten]
An dem hinterlegten Gegenstand und, falls Geld hinterlegt ist, an der Forderung des Hinterlegers gegen den Verwahrer erwerben diejenigen, welchen durch die Hinterlegung Sicherheit geleistet werden soll, ein Pfandrecht.
Mehrere nach Abs. 1 begründete Pfandrechte haben gleichen Rang.

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Artikel 26.[Bearbeiten]
Die Befriedigung eines nach Artikel 25 Abs. 1 pfandberechtigten Dritten aus der bestellten Sicherheit erfolgt durch die Hinterlegungsstelle auf Grund eines wegen der gesicherten Forderung erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels.
Artikel 27.[Bearbeiten]
Wird die Befriedigung nach Artikel 26 beantragt, so hat die Hinterlegungsstelle den Schuldner aufzufordern, binnen angemessener Frist den angemeldeten Anspruch aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen; von dieser Aufforderung soll sie die dem Schuldner vorgesetzte Behörde benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist sind die etwaigen weiteren Pfandgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen durch die Hinterlegungsstelle aufzufordern.
Artikel 28.[Bearbeiten]
Ist die Hinterlegungsstelle kein Amtsgericht, so hat sie das Amtsgericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, um die Anordnung des Aufgebots zu ersuchen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, dass die Befriedigung des Antragstellers ohne Rücksicht auf die nicht oder nicht rechtzeitig zur Anmeldung gelangenden Ansprüche erfolgen werde. Eine Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger findet nicht statt. Die Aufgebotsfrist beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in das Blatt erfolgt, das für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist.
Artikel 29.[Bearbeiten]
Die Befriedigung des Antragstellers darf erst erfolgen, nachdem die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche Dritter von allen Betheiligten anerkannt oder in der im Artikel 26 bezeichneten Weise festgestellt oder rechtskräftig abgewiesen worden sind. Der Abweisung eines Anspruchs steht es gleich, wenn derselbe nicht binnen eines Monats nach der Anmeldung durch Klagerhebung, Anmeldung im Konkurs oder auf die im § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Weise geltend gemacht oder die Klage oder Anmeldung zurückgenommen oder der Prozeß nicht betrieben wird und seit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts ein Monat verstrichen ist.
Artikel 30.[Bearbeiten]
Reicht eine Sicherheit zur Befriedigung sämmtlicher nach Artikel 29 zu berücksichtigenden Ansprüche nicht aus, so ist sie nach Abzug der Kosten unter die Gläubiger im Verhältnisse der Größe der einzelnen Ansprüche vertheilen. Die Vorschriften

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der §§ 875 bis 882 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Für das Vertheilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat.
Artikel 31.[Bearbeiten]
Sind Werthpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, bei einer staatlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle befugt, das Pfand ohne Vermittlung der im § 1221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Personen zu verkaufen.

II. Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse.[Bearbeiten]

Zahlungen aus öffentlichen Kassen.[Bearbeiten]

Artikel 32.[Bearbeiten]
Zahlungen aus einer Kasse des Staates, einer Gemeinde, eines anderen Kommunalverbandes oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden kirchlichen Vermögensverwaltung sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen, aus welcher die Zahlung zu leisten ist.

Hinterlegung.[Bearbeiten]

Artikel 33.[Bearbeiten]
Die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren vorgeschriebene oder zugelassene öffentliche Hinterlegung von Geld, von Werthpapieren oder sonstigen Urkunden sowie von Kostbarkeiten erfolgt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, bei dem zuständigen Gerichte (Hinterlegungsstelle).
Artikel 34.[Bearbeiten]
Nähere Bestimmungen über die Hinterlegung, insbesondere über die Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen, sowie die Vorschriften, welche nach den Artikeln 144, 145 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind, werden im Verordnungsweg erlassen.

Aufrechnung gegen Ansprüche aus Besoldung und Ruhegehalt.[Bearbeiten]

Artikel 35.[Bearbeiten]
Gegen die Ansprüche der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse kann, auch soweit diese Ansprüche der Pfändung nicht unterworfen sind, mit Ansprüchen aufgerechnet werden, die aus einer vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht entstanden sind.

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Schenkung unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt.[Bearbeiten]

Artikel 36.[Bearbeiten]
Die Befugniß, unter den im § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Vollziehung einer Auflage zu verlangen, die mit einer Schenkung verbunden ist, steht dem Ministerium des Innern zu.

Leibgedingsvertrag.[Bearbeiten]

Artikel 37.[Bearbeiten]
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrag in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältniß, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, die Vorschriften der Artikel 38 bis 66.
Artikel 38.[Bearbeiten]
Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind aus dem überlassenen Grundstücke zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein Anderes ergiebt. Ist eine Hofraithe mitüberlassen, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.
Hat der Berechtigte aus einem der überlassenen Grundstücke sich eine Wohnung vorbehalten (Einsitz), so sind die Leistungen in dieser zu bewirken. Der Verpflichtete hat die zu liefernden Gegenstände auf Anweisung des Berechtigten in die Räume der Wohnung zu verbringen, welche zur Aufnahme von Gegenständen der betreffenden Art dienen.
Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Berechtigte, ohne einen Einsitz zu haben, in derselben Gemarkung wohnt, in der das überlassene Grundstück gelegen ist, oder wenn er aus einem wichtigen Grunde die vorbehaltene Wohnung verlassen und eine andere Wohnung innerhalb derselben Gemarkung bezogen hat.
Artikel 39.[Bearbeiten]
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse des Garten-, Feld-, Wiesen- oder Waldbaues, des Obstbaues, des Weinbaues oder der Viehzucht als Jahresvorrath zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind. :Als Jahresvorrath sind insbesondere solche Erzeugnisse der Landwirthschaft zu liefern, die im Jahre nur einmal gewonnen werden.

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Erzeugnisse, die nicht als Jahresvorrath zu liefern sind, müssen in angemessenen Zeitabschnitten geliefert werden, wobei auf die Zeit ihrer Gewinnung, auf ihre Beschaffenheit und auf das Bedürfnis des Berechtigten Rücksicht zu nehmen ist.
Jährliche Geldleistungen werden, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, Mitte November jedes Jahres fällig.
Hat der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher er Verrichtungen derselben Art, die in seiner Wirthschaft erforderlich werden, vorzunehmen pflegt. Erfordert die Wirthschaft des Verpflichteten keine Verrichtungen dieser Art oder wirthschaftet der Verpflichtete nachlässig, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Verrichtungen zu der Zeit vorgenommen werden, welche den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
Artikel 40.[Bearbeiten]
Gewinnt der Verpflichtete Sachen der ausbedungenen Gattung auf den ihm überlassenen Grundstücken oder in seinen Ställen, so hat er aus den gewonnenen Sachen solche voll mittlerer Art und Güte zu liefern.
Ist er hierzu ohne sein Verschulden außer Stande, so kann er Sachen von der Art und Güte liefern, wie er sie in seinem Haushalt oder in seiner Wirthschaft verwendet.
Artikel 41.[Bearbeiten]
Wiederkehrende Leistungen können von dem Berechtigten nicht mehr verlangt werden, wenn seit ihrer Fälligkeit ein Zeitraum verstrichen ist, der bei Berücksichtigung aller Umstände die Annahme begründet, dass auf sie verzichtet worden ist.
Artikel 42.[Bearbeiten]
Ist dem Berechtigten ein Grundstück ganz oder theilweise zur Benutzung überlassen, so hat gleichwohl der Verpflichtete die auf dem Grundstücke ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen.
Artikel 43.[Bearbeiten]
Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten. :Dasselbe gilt von beweglichen Sachen, die der Verpflichtete dem Berechtigten zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen hat.

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Der Verpflichtete darf Veränderungen an der dem Berechtigten zustehenden Wohnung nur insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und als dadurch eine erhebliche Benachtheiligung des Berechtigten nicht eintritt.:Im Uebrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031,1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§1042, 1044, 1049, 1050, 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 44.[Bearbeiten]
Wird das Gebäude, in dem sich die dem Berechtigten vorbehaltene Wohnung befindet, ohne Verschulden des Berechtigten zerstört oder unbewohnbar, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ansprüche, verlangen, dass, falls das Gebäude wiederhergestellt wird, ihm der Verpflichtete darin eine Wohnung von gleicher Art und gleichem Umfang einrichtet und überläßt, sowie dass er ihm in der Zwischenzeit den Aufenthalt in seiner eigenen Wohnung, soweit es thunlich ist, gestattet, falls eine solche auf dem belasteten Grundstücke noch vorhanden ist. Kann der Verpflichtete in der Zwischenzeit keine Wohnung gewähren, so hat er den zur anderweitigen Beschaffung einer geeigneten Wohnung nöthigen Aufwand zu bestreiten, soweit der Berechtigte hierzu außer Stande ist und ihm selbst nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum nothdürftigen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Läßt der Verpflichtete das Gebäude nicht wieder herstellen, so hat er dem Berechtigten eine Wohnung von gleicher Art und gleichem Umfange wie die frühere Wohnung zu beschaffen oder ihm eine entsprechende Geldrente zu entrichten; der Berechtigte kann für diesen Anspruch Sicherheitsleistung verlangen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach den Umständen.
Artikel 45.[Bearbeiten]
Der Berechtigte, der ein Gebäude unter Ausschluß des Verpflichteten als Wohnung benutzen darf, ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein solches Recht auf einen Theil eines Gebäudesbeschränkt, der nach Größe und Beschaffenheit zur Aufnahme einer Familie geeignet ist und ein gesondertes Wohnen und Wirthschaften ermöglicht.
Steht dem Berechtigten eine solche ausschließliche Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteil nicht zu, so erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Befugniß des Berechtigten nicht auf Personen, die durch eine erst nach der Schließung des Vertragseingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Ehelichkeitserklärung

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oder Annahme an Kindesstatt Familienangehörige geworden sind, nicht auf Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren, und nicht auf uneheliche Kinder, die nach der Schließung des Vertrags geboren worden sind.
Artikel 46.[Bearbeiten]
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt die Befugniß der übrigen Personen, in der Wohnung zu bleiben, wenn ihnen nicht ein besonderes Recht eingeräumt ist. Sie können jedoch erst dreißig Tage nach dem Tode des Berechtigten gezwungen werden, die Wohnung zu verlassen.
Artikel 47.[Bearbeiten]
Ist in einem Vertrage den Geschwistern des Verpflichteten oder anderen Personen der freie Ein- und Ausgang in der Hofraithe vorbehalten, so hat ihnen der Verpflichtete im Zweifel einen Raum zum Schlafen und freien Aufenthalt in demselben am Tage sowie die Mitbenutzung der Küche, des Kellers, des Speichers, des Schuppens und der sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.
Artikel 48.[Bearbeiten]
Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermiethen noch sonstwie dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammen wohnenden Familienmitglieder besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.
Artikel 49.[Bearbeiten]
Hat der Berechtigte sich landwirthschaftliche Grundstücke zur ausschließlichen Benutzung vorbehalten, so darf er diese ohne Genehmigung des Verpflichteten verpachten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Pachtverhältniß ergebenden Verpflichtungen nach Maßgabe des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu übernehmen.
Artikel 50.[Bearbeiten]
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten im Zweifel den gesammten Lebensbedarf in standesmäßiger und ortsüblicher Weise zu gewähren.

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Artikel 51.[Bearbeiten]
Der Verpflichtete hat, sofern seine Verpflichtung die Gewährung des gesammten Lebensbedarfs des Berechtigten umfaßt, im Falle des Todes des Berechtigten die Kosten der standesmäßigen Beerdigung desselben insoweit zu tragen, als ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Artikel 52.[Bearbeiten]
Einen nach dem Leibgedingsvertrage zu leistenden Geldbetrag, der sich als Nothpfennig darstellt, kann der Berechtigte im Zweifel, ohne ein Bedürfniß besonders nachweisen zu müssen, jederzeit fordern.
Soweit der zur Zeit des Todes des Berechtigten nicht erhobene Nothpfennig nicht in den Nachlaß fällt, sondern dem Verpflichteten verbleibt, tritt die im Artikel 51 bezeichnete Verpflichtung auch dann ein, wenn der Verpflichtete zur Gewährung des gesammten Lebensbedarfs des Berechtigten nicht verbunden war.
Artikel 53.[Bearbeiten]
In den Fällen des § 325 Abs. 2 und des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Berechtigte von dem Vertrage nur zurücktreten, wenn die Leistungen, mit denen der Verpflichtete im Verzug oder zu denen er rechtskräftig verurtheilt ist, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungen besteht.
Ist die Ueberlassung des Grundstücks schenkweise geschehen, so findet im Falle des § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestimmung des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Artikel 54.[Bearbeiten]
Der Berechtigte kann aus wichtigen Gründen verlangen, dass ihm an Stelle der Wohnung oder der ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Wohnung oder der Genuss der zu liefernden Lebensmittel für den Berechtigten oder seine Angehörigen eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben würde.
Die Geldrente ist unter Zugrundelegung des Miethwerths der Wohnung oder des ortsüblichen Durchschnittspreises der betreffenden Leistungen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren zu bemessen, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Falles, insbesondere auf die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, billige Rücksicht zu nehmen ist.
Der Verpflichtete kann bei dem Wegfalle der Gründe, welche die Umwandlung veranlaßt haben, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

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Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Grund in einem Fehler des überlassenen Grundstücks liegt, der bereits zur Zeit der Ueberlassung vorhanden war und von dem Uebergeber arglistig verschwiegen worden ist.
Artikel 55.[Bearbeiten]
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, dass dem Verpflichteten nicht zugemuthet werden kann, mit dem Berechtigten in derselben Hofraithe zu wohnen, so kann der Verpflichtete die Räumung der Wohnung verlangen. Will der Verpflichtete von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dem Berechtigten die Wohnung für den Schluß eines Kalendervierteljahres spätestens am letzten Tage des vorausgehenden Monats zu kündigen.
Räumt der Berechtigte die Wohnung, so kann er von dem Verpflichteten eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit verlangen, als dieser durch die Räumung bereichert wird. Die Vergütung ist geeigneten Falles durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Artikel 56.[Bearbeiten]
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, dass dem Berechtigten nicht zugemuthet werden kann, mit dem Verpflichteten in derselben Hofraithe zu wohnen, so kann der Berechtigte die Wohnung aufgeben und Ersatz des für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwandes durch eine von dem Verpflichteten zu entrichtende Geldrente verlangen. Auch kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus erwächst, dass er andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem verlassenen Grundstück in Empfang nehmen kann.
Artikel 57.[Bearbeiten]
Haben beide Theile zu einer solchen Störung der persönlichen Beziehungen beigetragen, dass ihnen das Zusammenwohnen in derselben Hofraithe nicht zugemuthet werden kann, so hängt die Entscheidung, ob der Artikel 55 oder der Artikel 56 zur Anwendung zu bringen ist, davon ab, inwieweit das Verschulden des einen oder des anderen Theiles vorwiegt. Bei der Bemessung der dem Berechtigten zustehenden Entschädigung ist jedoch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass ein beiderseitiges Verschulden vorliegt.

[148]

Artikel 58.[Bearbeiten]
Der Verpflichtete bleibt aus dem mit dem Berechtigten abgeschlossenen Vertrage persönlich verhaftet, auch wenn das Recht in das Grundbuch eingetragen ist.
Artikel 59.[Bearbeiten]
Veräußert der Verpflichtete das ihm überlassene Grundstück, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Stelle der ihm aus diesem Grundstücke zustehenden Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden, nicht in Geldzahlungen bestehenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. Auf die Feststellung der Geldrente finden die Vorschriften des Artikel 54 Abs. 2 Anwendung.
Die Befugniß, eine Geldrente zu verlangen, erlischt, wenn sie nicht innerhalb drei Monaten nach dem Zeitpunkte, in welchem der Berechtigte von der Veräußerung Kenntniß erlangt hat, durch Erklärung geltend gemacht wird. Die Erklärung ist, wenn das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber dem Veräußerer abzugeben; ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist die Erklärung gegenüber dem zur Gewährung der Geldrente verpflichteten Erwerber und, wenn der Veräußerer aus dem Vertrage mit dem Berechtigten persönlich verhaftet bleibt, auch diesem gegenüber abzugeben.
Die im Abs. 1 bezeichnete Befugniß steht dem Berechtigten nicht zu, wenn die Veräußerung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten erfolgt ist.
Artikel 60.[Bearbeiten]
Auf eine nach dem Artikel 44 Abs. 2, dem Artikel 54 Abs. 1, 2, dem Artikel 55 Abs. 2, den Artikeln 56, 57, 59 bestimmte Geldrente finden die Vorschriften der §§ 759, 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. :Der Berechtigte kann statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt.
Artikel 61.[Bearbeiten]
Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt, der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren. :In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedings wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopftheile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke

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des Gebrauchs oder Verbrauchs eine Theilung zulassen, ohne dass das Recht der überlebenden Berechtigten dadurch beeinträchtigt wird.
Artikel 62.[Bearbeiten]
Hat sich Jemand ein Leibgeding für seinen Ehegatten versprechen lassen, so bezieht sich das Versprechen im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Leibgedings verheirathet war.
Artikel 63.[Bearbeiten]
Hat sich Jemand ein Leibgeding für seinen Ehegatten versprechen lassen und wird die Ehe für nichtig erklärt oder geschieden oder wird auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so fällt mit der Rechtskraft des Urtheils, welches die Nichtigkeit oder die Auflösung der Ehe oder die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ausspricht, das Recht des Ehegatten, für welchen der andere das Leibgeding ausbedungen hat, weg, insoweit nicht der letztere dem ersteren Unterhalt zu gewähren hat. Der Verpflichtete bleibt jedoch verbunden, das Leibgeding so lange, als der Ehegatte lebt, zu dessen Gunsten es bestellt worden ist, nach Maßgabe des Artikel 61 Abs. 1 an denjenigen zu leisten, welcher das Leibgeding ausbedungen hat.
Artikel 64.[Bearbeiten]
Der Berechtigte kann verlangen, dass eine Dienstbarkeit oder Reallast, welche dem aus dem Vertrage sich ergebenden Rechte entspricht, an dem überlassenen Grundstücke bestellt wird.
Die Dienstbarkeit oder Reallast ist mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Ueberlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
Artikel 65.[Bearbeiten]
Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding, Leibzucht, Altentheil oder Auszug im Grundbuch eingetragen, so bestimmt sich ihr Inhalt und ihr Maß, soweit sich aus der Eintragungsbewilligung nicht ein Anderes ergiebt, nach den Vorschriften der Artikel 38 bis 64 und, soweit diese keine Bestimmungen enthalten, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Dienstbarkeiten und Reallasten.
Artikel 66.[Bearbeiten]
Auf Schuldverhältnisse aus einem Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrage, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, finden die Vorschriften der Artikel 37 bis 65 entsprechende Anwendung.

[150]

Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.[Bearbeiten]

Artikel 67.[Bearbeiten]
Für die Ertheilung der im § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Genehmigung ist das Staatsministerium zuständig.

Verpflichtung zur Umschreibung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.[Bearbeiten]

Artikel 68.[Bearbeiten]
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber von einem Hessischen Kommunalverband oder von einer anderen Hessischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt, so kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, dass die Schuldverschreibung auf den Namen des Inhabers oder eines von diesem bezeichneten Berechtigten umgeschrieben wird, es sei denn, dass der Inhaber zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine sowie aus die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen keine Anwendung. :Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Urkunde berechtigt ist, kann, solange dieselbe nicht gekündigt worden ist, von dem Aussteller die Wiederumwandlung der Urkunde in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.
Die Umschreibung sowie die Wiederumwandlung haben mittelst eines Vermerks auf der Urkunde zu erfolgen. Die Kosten der Umschreibung und der Wiederumwandlung hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen; die Sätze, nach denen dieselben zu bemessen sind, unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

Rechtsverhältnisse aus einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung auf den Inhaber.[Bearbeiten]

Artikel 69.[Bearbeiten]
Ist eine Schuldverschreibung der im Artikel 68 Abs. 1 bezeichneten Art auf den Namen umgeschrieben, so ist der Aussteller nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung und nur an denjenigen zu leisten verpflichtet, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist oder der durch öffentliche Urkunden oder durch eine öffentlich beglaubigte, auf der Schuldverschreibung beurkundete Erklärung über die Abtretung nachweist, dass der Anspruch von demjenigen, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, auf ihn übergegangen ist.
Ein Inhaber der Schuldverschreibung, der seine Berechtigung nach Abs. 1 nachweist, kann die Umschreibung der Schuldverschreibung aus seinen Namen verlangen.

[151]

Artikel 70.[Bearbeiten]
Ist eine auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften der §§ 799, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern.[Bearbeiten]

Artikel 71.[Bearbeiten]
Für die Kraftloserklärung von Urkunden der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die von Pfandleihanstalten, Sparkassen oder ähnlichen Anstalten ausgegeben werden, kann ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in der Satzung bestimmt werden. Die Genehmigung soll nur ertheilt werden, wenn nach der Satzung der Inhaber der Urkunde zur Geltendmachung seiner Ansprüche unter der Androhung des Rechtsnachtheils, dass die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde, mindestens einmal öffentlich aufgefordert werden muß.
Ist einer Anstalt in ihrer staatlich genehmigten Satzung zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Recht eingeräumt, Urkunden der im Abs. 1 bezeichneten Art für kraftlos zu erklären, so behält es hierbei sein Bewenden.

Ersatzanspruch der Armenverbände etc.[Bearbeiten]

Artikel 72.[Bearbeiten]
Der Staat sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffentlichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, können Ersatz für den Unterhalt, den sie Armen, Waisen, Minderjährigen, deren Zwangserziehung angeordnet war, oder Personen, die der Hülfe, Pflege oder einer sonstigen Fürsorge bedurften, auf Grund öffentlichrechtlicher Verpflichtung gewährt haben, von demjenigen verlangen, welcher diesen Personen gegenüber nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig war; der Ersatzanspruch kann nur in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend gemacht werden, als dem Unterstützten auf die ihm gewährten Leistungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Recht zusteht.
Artikel 73.[Bearbeiten]
In den Fällen des Artikel 72 können die dort angeführten Forderungsberechtigten Ersatz der Aufwendungen, die sie für Gewährung des Unterhalts gemacht haben, auch von den Personen, denen der Unterhalt gewährt worden ist, verlangen, sofern der Kreisausschuß des Kreises, in welchem der Schuldner wohnt, der Geltendmachung

[152]

der Ersatzansprüche zustimmt oder die Geltendmachung selbst beschließt. Der Kreisausschuß hat bei seiner Entschließung in Betracht zu ziehen, ob die unterstützte Person ohne wesentliche Gefährdung ihrer wirthschaftlichen Lage zur Wiedererstattung im Stande ist.
Gegenüber Waisen sowie gegenüber Minderjährigen, deren Zwangserziehung angeordnet war, besteht ein derartiger Ersatzanspruch nicht. :Der Ersatzanspruch erlischt, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkte gerichtlich geltend gemacht wird, in welchem der Ersatzberechtigte Kenntniß davon erlangt hat, dass der Schuldner mit Erfolg belangt werden kann. :Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist ausgeschlossen, wenn seit der Gewährung der Unterstützung dreißig Jahre verflossen sind.

Haftpflicht bei der Benutzung von Grundstücken, die dem öffentlichen Gebrauche dienen, zu Anlagen oder Betrieben.[Bearbeiten]

Artikel 74.[Bearbeiten]
Werden Straßen oder Plätze, die dem öffentlichen Gebrauche dienen, zu dem Betrieb einer Eisenbahn benutzt, so ist der Unternehmer auch für den Schaden verantwortlich, der an einer fremden Sache in Folge des öffentlichen Gebrauchs der Straßen oder Plätze bei dem Betrieb entsteht, sofern nicht der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Inhabers der Sache verursacht ist. :Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an.
Artikel 75.[Bearbeiten]
Wird die Benutzung eines dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücks zu einer Anlage oder einem Betriebe gestattet, so kann bei der Ertheilung der Genehmigung von der zuständigen Behörde bestimmt werden, dass der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird; die Haftung des Unternehmers kann auf gewisse Arten des Schadens beschränkt werden.
Im Falle der Tödtung oder einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen finden die Vorschriften der §§ 842 bis 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Die Ersatzpflicht des Unternehmers tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Verletzten oder des Inhabers der beschädigten Sache verursacht worden ist.

[153]

Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an. Im Falle einer Tödtung beginnt die Verjährung der im § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Ansprüche mit dem Eintritte des Todes.

Haftung der zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken bestellten Schätzer.[Bearbeiten]

Artikel 76.[Bearbeiten]
Verletzt ein zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken mit Rücksicht auf die Sicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden bestellter Schätzer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit die ihm obliegende Berufspflicht, so hat er, unbeschadet einer aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich ergebenden weitergehenden Haftung, den daraus für einen Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubiger entstehenden Schaden dem Gläubiger zu ersetzen. Beruht die Verletzung der Berufspflicht nur aus Fahrlässigkeit, so ist nur insoweit Ersatz zu leisten, als der Beschädigte diesen nicht auf andere Weise zu erlangen vermag.

Haftung des Staates und der Kommunalverbände für ihre Beamten.[Bearbeiten]

Artikel 77.[Bearbeiten]
Ein Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes kann wegen einer Handlung, die er in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommen hat, zivilrechtlich oder strafrechtlich erst verfolgt werden, nachdem entweder von dem Verwaltungsgerichtshofe Vorentscheidung dahin getroffen worden ist, dass der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, oder das dem Beamten vorgesetzte Ministerium erklärt hat, dass eine solche Vorentscheidung nicht verlangt werde. Es gilt als Verzicht des Ministeriums auf eine Vorentscheidung, wenn das Ministerium nicht innerhalb eines Monats, nach dem ihm ein darauf gerichteter Antrag des Beschädigten zugegangen ist, die Vorentscheidung beantragt.
Artikel 78.[Bearbeiten]
Für den Schaden, den ein Beamter (Artikel 77) in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einem Dritten zufügt, ist der Staat oder der Verband, für den der Beamte thätig war, in gleicher Weise, wie der Beamte verantwortlich. Der Staat, die Gemeinde oder der Kommunalverband haben dabei die rechtliche Stellung eines Bürgen. Sobald der Beamte rechtskräftig zur Zahlung verurtheilt

[154]

ist, kann die Einrede aus § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr erhoben werden.
Ist die Einrede der Vorausklage nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen, so tritt eine Haftung des Staates oder Verbandes nur dann ein, wenn durch eine auf Antrag des dem Beamten vorgesetzten Ministeriums zu erlassende Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt ist, dass die im Artikel 77 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder wenn das dem Beamten vorgesetzte Ministerium erklärt hat, dass eine solche Vorentscheidung nicht verlangt werde. Die Vorschrift des Artikel 77 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 79.[Bearbeiten]
Die im Artikel 78 bestimmte Haftung tritt nicht ein bei Handlungen von Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, insbesondere bei Handlungen von Notaren und Gerichtsvollziehern.
Artikel 80.[Bearbeiten]
Die im Artikel 78 bestimmte Haftung tritt Ausländern gegenüber nur insoweit ein, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

III Vorschriften zum Sachenrecht.[Bearbeiten]

der Bereinigung und Zusammenlegung von Grundstücken.[Bearbeiten]

Artikel 81.[Bearbeiten]
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirke liegen, in Ansehung der Veräußerung und Vererbung gleichen Vorschriften unterliegen und sämmtlich nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind; eine Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken und Bergwerkseigenthum ist ausgeschlossen. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn auf Grund des Gesetzes oder einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke dergestalt erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
Als ein die Vereinigung oder die Zuschreibung nach Maßgabe des Abs. 1 hinderndes Recht ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast nicht anzusehen, wenn mit ihr ein Grundstückstheil nach § 6 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.

[155]

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn mehrere Grundstücke in der Weise vereinigt werden sollen, dass sie künftig nur unter einer Nummer im Grundbuch und im Immobiliarkataster aufzuführen sind.

Erhöhung einer gemeinschaftlichen Mauer.[Bearbeiten]

Artikel 82.[Bearbeiten]
Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigenthümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigenthümer des einen Grundstücks dem Eigenthümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.
Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigenthümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Aufbaues benutzt werden soll, für den entsprechenden Theil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Ist der Bauwerth geringer als die Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwerthe. Die Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigenthümer die Erhöhung unternimmt. Der nach Abs. 2 von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks zu ersetzende Betrag erhöht sich um den entsprechenden Theil der Kosten der Verstärkung und des Werthes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche, insoweit als die Verstärkung auch für seine Zwecke nöthig gewesen wäre. Verlangt der Eigenthümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigenthümer des anderen Grundstücks das Eigenthum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertragen, dass sich die Grenze um die halbe Breite der Verstärkung zu dessen Gunsten verschiebt; die Vorschriften

über den Kauf finden Anwendung.

Hammerschlags- und Leiterrecht.[Bearbeiten]

Artikel 83.[Bearbeiten]
Kann die Ausbesserung oder die Wiederherstellung eines Gebäudes nicht erfolgen, ohne dass ein Nachbargrundstück betreten oder ein Baugerüst auf oder über dem Grundstück

[156]

errichtet wird oder die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, so kann der Eigenthümer des Gebäudes verlangen, dass der Eigenthümer des Nachbargrundstücks dessen Benutzung zu diesen Zwecken duldet, es sei denn, dass die mit der Duldung für das Nachbargrundstück verbundenen Nachtheile und Belästigungen außer Verhältniß zu dem dadurch zu erreichenden Vortheile stehen.
Der Eigenthümer des Nachbargrundstücks kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Benutzung des Grundstücks verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Artikel 84.[Bearbeiten]
Die Ansprüche, die sich aus dem Artikel 82 Abs. 1 und aus dem Artikel 83 Abs. 1 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars.[Bearbeiten]

Artikel 85.[Bearbeiten]
Bäume und Sträucher dürfen, sofern sie mehr als zwei Metern hoch sind, nur in einem Abstande von zwei Meter, sofern sie zwei Meter oder weniger als zwei Meter hoch sind, nur in einem Abstande von einem halben Meter von der Grenze des Nachbargrundstücks gehalten werden. Der Abstand wird von der Mittelachse des Baumes oder Strauches bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, wo der Baum oder Strauch aus dem Boden heraustritt.
Durch Lokalpolizeiverordnung können andere Abstände festgesetzt werden. Durch Lokalpolizeiverordnung kann auch bestimmt werden, dass Bäume und Sträucher von mehr als zwei Meter Höhe in bestimmten Theilen einer Gemarkung nicht gehalten werden dürfen.
Auf Bäume und Sträucher, die bei dem Inkrafttreten einer nach Abs. 2 erlassenen Lokalpolizeiverordnung vorhanden sind, sowie auf Grundstücke, die zu dieser Zeit dem Betriebe der Forstwirthschaft dienen, finden die Vorschriften der Lokalpolizeiverordnungen keine Anwendung.
Artikel 86.[Bearbeiten]
Der Nachbar kann die Entfernung aller Bäume und Sträucher verlangen, die in einem geringeren, als dem nach Artikel 85 zulässigen Abstände gehalten werden.

[157]

Artikel 87.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der Artikel 85, 86 finden keine Anwendung:
1. auf Grundstücke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Betriebe der Forstwirthschaft dienen, jedoch, sofern die Grundstücke an Aecker, Wiesen, Weinberge oder Gärten grenzen, nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes;
2. auf Bäume und Sträucher in Gärten, sofern die Gärten mit einer festen Umfriedigung versehen sind und die Bäume oder Sträucher zu einer Zeit angepflanzt werden, zu welcher der Garten nicht an Aecker, Wiesen oder Weinberge grenzt;
3. auf Bäume und Sträucher, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, sofern ihr Abstand von dem Nachbargrundstücke den bisherigen Gesetzen nicht widerspricht. Für Rebstöcke bleibt das bisherige Recht bis zum 1. Januar 1915 auch dann maßgebend, wenn ihr Abstand von dem Nachbargrundstücke den bisherigen Gesetzen und Ortsgebräuchen nicht entspricht.
Artikel 88.[Bearbeiten]
Die Vorschrift des § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung:
1. auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Obstbäume, sofern das Herrüberragen der Zweige den bisherigen Gesetzen nicht widerspricht;
2. auf Bäume und Sträucher eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Wald bestanden ist, soweit die herüberragenden Zweige sich mehr als 3,75 Meter über dem Boden befinden, jedoch nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes.
Artikel 89.[Bearbeiten]
Die Vorschriften, welche für Bäume und Sträucher auf und neben den Straßen, öffentlichen Wegen und Eisenbahnen die Abstände von den Grenzen festsetzen, bleiben, unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 286 Nr. 54, 80, 86, unberührt. :Bei Bäumen, die auf Straßen oder öffentlichen Wegen oder auf dem zu denselben gehörenden Gelände stehen, ist der Eigenthümer des Nachbargrundstücks nicht befugt, die in sein Eigenthum eingedrungenen Wurzeln und die herüberragenden Zweige zu beseitigen. Das Gleiche gilt bei Bäumen, die auf den an eine Straße oder

[158]

einen öffentlichen Weg angrenzenden Grundstücken stehen, sofern sie im öffentlichen Interesse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Einverständnisse mit der zuständigen Behörde gepflanzt oder gehalten werden.

Abmarkung.[Bearbeiten]

Artikel 90.[Bearbeiten]
Eine Abmarkung nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist durch Aussteinung zu bewirken.
Die Aussteinung erfolgt durch die Feldgeschworenen. Die Thätigkeit der Feldgeschworenen bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betreffend, vom 23. Oktober 1830.

Form der Auflassung.[Bearbeiten]

Artikel 91.[Bearbeiten]
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert wird und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.

Erstreckung des § 26 der Gewerbeordnung auf Verkehrsunternehmungen.[Bearbeiten]

Artikel 92.[Bearbeiten]
Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung findet auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen entsprechende Anwendung.

Unzulässige Belastungen von Grundstücken.[Bearbeiten]

Artikel 93.[Bearbeiten]
Ein Grundstück kann mit Rechten, deren Ablösung durch Landesgesetz zugelassen ist, nicht belastet werden.
Reallasten dürfen auf eine längere Zeit als auf die Lebenszeit des Berechtigten nicht bestellt werden. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigenthümer eines Grundstücks oder ist er eine juristische Person, so kann die Reallast auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre nicht bestellt werden.
Rein persönliche Dienstleistungen können den Gegenstand einer Reallast nur bilden, wenn sie in einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrage bedungen werden.
Die Begründung von Erbpachtverhältnissen und anderen erblichen Leihen ist nicht gestattet.

[159]

Beschränkungen der Grundstückstheilung.[Bearbeiten]

Artikel 94.[Bearbeiten]
Eine Theilung von Grundstücken ist nur insoweit zulässig, als dadurch keine selbständigen Trennstücke unter 10 Ar Acker- oder 6 Ar Wiesen-Gelände gebildet werden.
Auf Weinberge, Gartengelände, Obstbaumstücke und Kraut- und Gemüseländer sowie auf Grundstücke, die zu öffentlichen Zwecken oder zu Hofraithen abgetreten werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
In Gemarkungen, in denen eine Feldbereinigung bereits stattgefunden hat, ist die Theilung eines Grundstücks nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass jedes neue Grundstück soweit, als es zu seiner Bewirthschaftung erforderlich ist, zugänglich bleibt.
Artikel 95.[Bearbeiten]
Zur Theilung eines Waldgrundstücks sowie zur getrennten Veräußerung von Waldgrundstücken, die bisher zusammen bewirthschaftet worden sind, ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, erforderlich.
Bei der Theilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 50 Ar nicht gebildet werden.
Gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss der Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung findet die Beschwerde an das Ministerium der Finanzen statt.
Artikel 96.[Bearbeiten]
Die Theilung eines Gebäudes unter verschiedene Eigenthümer ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine entsprechende Theilung des Grund und Bodens stattfindet. :Im Uebrigen ist zu einer solchen Theilung die Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde erforderlich. Die Genehmigung darf, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 72 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, nur ertheilt werden, wenn das Gebäude durch eine Scheidewand (Art. 47 der allgemeinen Bauordnung) getrennt wird und jeder Theil besondere Feuerungsanlagen erhält.

Unschädlichkeitszeugiß.[Bearbeiten]

Artikel 97.[Bearbeiten]
Es kann:
1. ein Theil eines Grundstücks frei von den Belastungen des Grundstücks veräußert,

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2. ein dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehendes Recht ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist, aufgehoben,
3. im Falle der Theilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks ohne Zustimmung des Berechtigten die Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt werden,

sofern von dem Amtsgerichte der belegenen Sache festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

Artikel 98.[Bearbeiten]
Ein Unschädlichkeitszeugniß soll nur auf Antrag und nur dann ertheilt werden, wenn:
1. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnisse zu dem Hauptgrundstücke von geringem Werthe und Umfang ist;
2. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 2 für den Berechtigten wegen der verhältnißmäßigen Geringfügigkeit seines ober des aufzuhebenden Rechtes ein Nachtheil nicht zu besorgen ist;
3. in dem Falle des Artikel 97 Nr. 3 durch die Vertheilung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird.
Die Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann an Bedingungen geknüpft werden.
Vor der Ertheilung des Zeugnisses soll der Berechtigte gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Artikel 99.[Bearbeiten]
Gegen die Verfügungen, die das Amtsgericht auf Grund der Artikel 97, 98 erläßt, findet die sofortige Beschwerde statt. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden, insoweit sie sich aus die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Rechtsmittel beziehen, entsprechende Anwendung.
Artikel 100.[Bearbeiten]
Das Unschädlichkeitszeugniß ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.

[161]

Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief ertheilt oder ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer Löschung, die nach Art. 97 Nr. 1 erfolgen soll, die Vorlegung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich.
Das Erlöschen des Rechtes an dem Trennstück ist auf dem Briefe zu vermerken. Ist der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten.
Artikel 101.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der Artikel 97 bis 100 finden auf öffentliche Lasten keine Anwendung.

Eintragung bei erblichen Leihen, Familienfideikommissen etc.[Bearbeiten]

Artikel 102.[Bearbeiten]
Besteht an einem Grundstück eine Erbpacht, eine erbliche Leihe oder ein Lehensverhältniß, so ist zum Schutze der Beteiligten gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in Ansehung jener Rechtsverhältnisse die Eintragung des Nutzungsberechtigten und der Eigenschaft des Grundstücks (als Erbpacht, Erbleihe, Lehen u. s. w.) in das Grundbuch erforderlich und genügend. Der Eintragung der mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpachtungen bedarf es nicht.
Artikel 103.[Bearbeiten]
Auf Grundstücke, die zu einem Familienfideikommiß oder zu einem Erbgute gehören, findet die Vorschrift des Artikel 102 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es der Eintragung derjenigen, zu deren Gunsten das Eigenthum an dem Grundstücke durch das bezeichnete Rechtsverhältniß beschränkt oder belastet ist, in das Grundbuch nicht bedarf.

IV. Vorschriften zum Familienrecht.[Bearbeiten]

Eheschließung von Ausländern.[Bearbeiten]

Artikel 104.[Bearbeiten]
Ausländer, die im Großherzogthum eine Ehe schließen wollen, haben, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, durch ein Zeugniß ihrer zuständigen Landesbehörde nachzuweisen, dass sie nach den Gesetzen ihrer Heimath befugt sind, ohne staatliche

[162]

Erlaubniß im Ausland eine Ehe einzugehen, durch welche sie ihre Staatsangehörigkeit auch auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen Kinder übertragen, oder dass sie die nach den Gesetzen ihrer Heimath erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten Ehe erhalten haben.
Das Ministerium der Justiz kann die Beibringung des Zeugnisses erlassen.

Befreiung von Ehehindernissen und von dem Aufgebote.[Bearbeiten]

Artikel 105.[Bearbeiten]
Ueber Gesuche um Befreiung von der Eheunmündigkeit (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), von dem Ehehindernisse des Ehebruchs (§ 1312 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von der Wartezeit (§ 1313 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entscheidet der Großherzog.
Für die Bewilligung der Befreiung von dem Aufgebot (§ 1316 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Ministerium der Justiz zuständig.

Feststellung des Ertragswerthes eines Landguts im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.[Bearbeiten]

Artikel 106.[Bearbeiten]
Als Ertragswerth eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags.
Das Ministerium der Justiz kann die Grundsätze bestimmen, nach welchen der Reinertrag (§ 2049 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) festzustellen ist.

Erklärungen über den Namen einer geschiedenen Frau.[Bearbeiten]

Artikel 107.[Bearbeiten]
Die Erklärung einer geschiedenen Frau über die Wiederannahme ihres früheren Namens (§ 1577 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Erklärung des geschiedenen Mannes, durch welche er der Frau die Führung seines Namens untersagt (§ 1577 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirke der erklärende Ehegatte seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht soll die Erklärung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen war, mittheilen.
Der Standesbeamte soll die Erklärung am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung vermerken.

[163]

Religiöse Erziehung der Kinder.[Bearbeiten]

Artikel 108.[Bearbeiten]
Der Vater eines ehelichen Kindes hat, solange ihm das Erziehungsrecht (§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zusteht, das Recht, zu bestimmen, in welchem religiösen Bekenntnisse das Kind erzogen werden soll.

Artikel 109.[Bearbeiten]

Stirbt der Vater oder verliert er das Erziehungsrecht, so ist das Kind in dem Bekenntnisse zu erziehen, welches der Vater vor dem Verluste des Erziehungsrechts durch eine von ihm in Person gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebene Erklärung oder, wenn das Erziehungsrecht durch den Tod des Vaters erlischt, durch Verfügung von Todeswegen bestimmt hat.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so ist das Kind in dem Bekenntnisse zu erziehen, welchem der Vater zur Zeit des Erlöschens seines Erziehungsrechts angehört hat; hat jedoch der Vater mit der Absicht, dadurch über das Bekenntnis, des Kindes zu entscheiden, das Kind in einem anderen Bekenntniß erzogen, oder hat er, sofern das Kind noch nicht in einem bestimmten Bekenntniß erzogen war, sämmtliche übrigen Kinder derselben Ehe in einem anderen Bekenntniß erzogen, so ist das Kind in dem anderen Bekenntnisse zu erziehen.
Einer Erziehungshandlung im Sinne des Abs. 2 Halbsatz 2 steht es gleich, wenn der Vater das Kind in eine Religionsgemeinschaft förmlich hat aufnehmen lassen.
Artikel 110.[Bearbeiten]
Ergiebt sich aus den Vorschriften des Artikel 109 nicht, in welchem Bekenntnisse das Kind zu erziehen ist, so entscheidet derjenige über das Bekenntniß des Kindes, welchem das Erziehungsrecht zusteht. Steht hiernach der Mutter die Entscheidung zu, so finden die Vorschriften der Artikel 108, 109 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Vaters die Mutter tritt.
Steht das Erziehungsrecht neben der Mutter einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über das Bekenntnis, in welchem das Kind erzogen werden soll, die Meinung der Mutter vor.
Steht nach Abs. 1 die Entscheidung einem Vormunde zu, so bedarf dieselbe der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Artikel 111.[Bearbeiten]
Zur Aenderung eines aus dem Artikel 109 sich ergebenden Bekenntnisses ist ein Vormund, auf welchen das Erziehungsrecht übergegangen ist, nicht berechtigt.

[164]

Ist das Erziehungsrecht auf die Mutter übergegangen, so ist diese zu einer Aenderung des Bekenntnisses des Kindes nur berechtigt, wenn sie auf ihren Antrag von dem Vormundschaftsgerichte hierzu ermächtigt wird. Die Ermächtigung kann, insbesondere dann, wenn das Kind an dem Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses noch nicht theilgenommen hat, aus wichtigen Gründen ertheilt werden.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung Verwandte oder Verschwägerte des Kindes sowie das Kind selbst, sofern es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann. Bei der Auswahl der zu hörenden Verwandten soll das Vormundschaftsgericht die väterlichen Verwandten des Kindes in aufsteigender Linie sowie die großjährigen Geschwister des Kindes und des Vaters des Kindes besonders berücksichtigen. Steht das Erziehungsrecht neben der Mutter einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so soll auch dieser gehört werden. Der § 1847 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung ist der Mutter sowie den Personen, die nach Abs. 3 gehört worden sind, bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht der Mutter des Kindes sowie den im Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Verwandten des Kindes, sofern sie gehört worden sind, die sofortige Beschwerde zu. Die §§ 20 bis 31 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
Artikel 112.[Bearbeiten]
Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so ist es berechtigt, sein Bekenntniß selbst zu bestimmen.
Artikel 113.[Bearbeiten]
Auf die religiöse Erziehung eines unehelichen Kindes finden die Vorschriften der Artikel 108, 109, 110, des Artikel 111 Abs. 1, des Artikel 112 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Vaters die uneheliche Mutter tritt.
Artikel 114.[Bearbeiten]
Solange bei einem Mündel, insbesondere bei einem Findelkinde, die Verhältnisse, nach welchen sich die religiöse Erziehung des Mündels bestimmt, nicht ermittelt sind, hat der Vormund über die religiöse Erziehung zu entscheiden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

[165]

Artikel 115.[Bearbeiten]
Ein Vertrag, durch welchen die Freiheit des Erziehungsberechtigten, die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen, beschränkt wird, insbesondere ein Vertrag, durch welchen sich der Erziehungsberechtigte verpflichtet, das Kind in einem bestimmten Bekenntnisse zu erziehen oder nicht zu erziehen, ist nichtig.
Artikel 116.[Bearbeiten]
Haben Eltern, die in gemischter Ehe leben, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bekenntnis, in welchem ihre Kinder erzogen werden sollen, nach Maßgabe des Artikel 1 der Verordnung, die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen betreffend, vom 27. Februar 1826 vertragsmäßig bestimmt, so wird dieses Bekenntniß als ein von dem Vater nach den Vorschriften dieses Gesetzes gültig bestimmtes angesehen.

Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren[Bearbeiten]

Artikel 117.[Bearbeiten]
Zuständig ist:
1. für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in den Fällen der §§ 1640, 1667, 1692, 1760, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vormundschaftsgericht;
2. für die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses in dem Falle des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Inventars in den Fällen der §§ 2002, 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Aufnahme der in den §§ 2121, 2215, 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisse das Nachlaßgericht;
3. für die Aufnahme des in den §§ 1035, 1372, 1528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verzeichnisses das Amtsgericht, in dessen Bezirke sich die zu verzeichnenden Vermögensgegenstände sämmtlich oder zum größeren Theile befinden.
Das Gericht kann die Aufnahme des Inventars oder des Verzeichnisses einem Gerichtsschreiber oder einem anderen mit den Dienstverrichtungen eines Gerichtsschreibers betrauten Beamten oder einem Ortsgericht übertragen.
Die Zuständigkeit der Notare zur Aufnahme der in dem Abs. 1 bezeichneten Verzeichnisse und Inventare wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

[166]

Namensertheilung an ein uneheliches Kind.[Bearbeiten]

Artikel 118.[Bearbeiten]
Die Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes seinen Namen dem Kinde ertheilt (§ 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht soll die Erklärung dem Standesamte mittheilen, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist.
Der Standesbeamte soll die Erklärung am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung vermerken.
Anerkennung der Vaterschaft.[Bearbeiten]
Artikel 110.[Bearbeiten]
Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschließung der Eltern des Kindes beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.

Ehelichkeitserklärung.[Bearbeiten]

Artikel 120.[Bearbeiten]
Ueber ein Gesuch um Ertheilung der Ehelichkeitserklärung (§ 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entscheidet der Großherzog.

Annahme an Kindesstatt.[Bearbeiten]

Artikel 121.[Bearbeiten]
Für die Bewilligung der Befreiung von den im § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erfordernissen für die Annahme an Kindesstatt ist das Ministerium der Justiz zuständig.

Erwerb des Adels durch Ehelichkeitserklärung und durch Annahme an Kindesstatt.[Bearbeiten]

Artikel 122.[Bearbeiten]
Durch Ehelichkeitserklärung oder durch Annahme an Kindesstatt wird der Adel nicht übertragen, es sei denn, dass der Vater des für ehelich erklärten Kindes oder der Annehmende dem niederen Adel angehört und der Großherzog den Uebergang des Adels auf Nachsuchen genehmigt.

[167]

Beamte und Geistliche als Vormünder.[Bearbeiten]

Artikel 123.[Bearbeiten]
Beamte des Staates oder eines Kommunalverbandes und Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft sowie zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Genehmigung der durch das Staatsministerium zu bezeichnenden Dienstbehörde. Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fortführung des Amtes als Gegenvormund, Pfleger oder Beistand. Die Genehmigung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Auf Beamte, die im Ehrenamte stehen oder ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Zur Fortführung einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vormundschaft oder Pflegschaft ist die Genehmigung nicht erforderlich, jedoch kann die Fortführung von der im Abs. 1 bezeichneten vorgesetzten Dienstbehörde jederzeit untersagt werden.

Anlegung von Mündelgeld.[Bearbeiten]

Artikel 124.[Bearbeiten]
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, mit welcher ein im Großherzogthume belegenes Grundstück belastet ist, kann nur dann als sicher angesehen werden, wenn sie die Hälfte des Werthes des Grundstücks nicht übersteigt.
Maßgebend ist der Verkaufswerth des Grundstücks. Die Grundsätze, nach welchen der Verkaufswerth eines Grundstücks festzustellen ist, können durch das Ministerium der Justiz bestimmt werden.
Artikel 125.[Bearbeiten]
Eine öffentliche Sparkasse, die im Großherzogthum ihren Sitz hat, ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie staatlich genehmigt ist und eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten haftet.
Artikel 126.[Bearbeiten]
Die Bestimmung, durch welche eine deutsche Bank zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt wird, steht dem Staatsministerium zu.

[168]

V. Vorschriften zum Erbrecht.[Bearbeiten]

Rechte der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten an dem Nachlaß unterstützter oder verpflegter Personen.[Bearbeiten]

Artikel 127.[Bearbeiten]
Den rechtsfähigen Armenversorgungs-, .Besserungs-, Erziehungs-, und Verpflegungsanstalten steht ein Recht auf die Sachen zu, welche von einer Person, die in der Anstalt bis zum Tode unentgeltlich verpflegt worden ist, zum Zwecke des Gebrauchs in der Anstalt eingebracht worden sind; das Recht kann durch Verfügung des Verpflegten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Sachen gehören nicht zur Erbschaft; das Eigenthum an den Sachen geht mit dem Eintritte des Erbfalls auf die Anstalt über.
Artikel 128.[Bearbeiten]
Das im Artikel 127 bezeichnete Recht steht, falls die verpflegende oder unterstützende Anstalt dem Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen juristischen Person angehört, dem Staate, dem Kommunalverband oder der juristischen Person zu.

Sicherungsmaßregeln bei dem Tode eines Beamten[Bearbeiten]

Artikel 129.[Bearbeiten]
Nach dem Tode eines Beamten des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes sowie nach dem Tode eines Geistlichen oder eines Bediensteten einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechtes hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte Dienstbehörde für die Sicherung der amtlichen Schriftstücke, Gelder und sonstigen Gegenstände, die der Verstorbene in Verwahrung gehabt hat, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfniß besteht.
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte Dienstbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den angeordneten Sicherungsmaßregeln Mittheilung zu machen. Der Dienstbehörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen.

[169]

Feststellung des Ertragswerthes eines Landguts im Falle der Erbfolge in ein Landgut.[Bearbeiten]

Artikel 130.[Bearbeiten]
In den Fällen der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die Feststellung des Ertragswerths eines Landguts die Vorschriften des Artikel 106 Anwendung.

Verfügung von Todeswegen unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt.[Bearbeiten]

Artikel 131.[Bearbeiten]
Die Befugniß, unter den im § 2194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Vollziehung einer Auflage zu verlangen, die mit einer Verfügung von Todeswegen verbunden ist, steht dem Ministerium des Innern zu.

Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.[Bearbeiten]

Artikel 132.[Bearbeiten]
Ein Testament, das vor einem Richter, vor einem Notar oder vor dem Vorsteher eines Ortsgerichts errichtet worden ist, soll in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht werden, in dessen Bezirke der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes innerhalb des Großherzogthums, seinen Aufenthalt hatte.
Auf ein eigenhändiges Testament, das nach § 2248, und auf einen Erbvertrag, der nach § 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in amtliche Verwahrung zu nehmen ist, findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.[Bearbeiten]

Artikel 133.[Bearbeiten]
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als vierundfünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt ist, dass der Erblasser noch lebt. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

[170]

Dritter Abschnitt: Uebergangsvorschriften.[Bearbeiten]

I. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die drei Provinzen.[Bearbeiten]

Nicht rechtsfähige Vereine.[Bearbeiten]

Artikel 134.[Bearbeiten]
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden, nicht rechtsfähigen Vereine finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Aus einem Rechtsgeschäfte, das nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Sicherung des Unternehmers eines Bauwerkes.[Bearbeiten]

Artikel 135.[Bearbeiten]
Die Vorschriften des § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Sicherungshypothek des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Hypothek des bisherigen Rechtes tritt.

Kraftloserklärung und Verjährung von Inhaberpapieren, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind.[Bearbeiten]

Artikel 136.[Bearbeiten]
Die Vorschriften des § 799 Abs. 1 Satz 2 und des § 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind oder nach diesem Zeitpunkte für ein vorher ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden.
Artikel 137.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der §§ 801, 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber sowie auf die zu denselben vor oder nach diesem Zeitpunkt ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine Anwendung. Eine von dem Aussteller in der Urkunde über die Verjährungs-, Einlösungs- oder Vorlegungsfrist getroffene Bestimmung gilt als anderweitige Festsetzung der Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

[171]

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Berechnung der Frist nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung.

Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Mauern.[Bearbeiten]

Artikel 138.[Bearbeiten]
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Mauer, die zwei Grundstücke von einander scheidet, bis zu einer bestimmten Höhe ganz oder teilweise im Miteigenthum oder in dem der Grenze der Grundstücke entsprechenden Alleineigenthume der Nachbarn, ein darauf ruhender Theil der Mauer aber seiner ganzen Dicke nach im Alleineigenthume des einen Nachbarn, so bestimmt sich von dieser Zeit an das Rechtsverhältniß nach den Vorschriften der §§ 1018 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Notwendige Gemeinschaft.[Bearbeiten]

Artikel 139.[Bearbeiten]
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Grundstück, das nach seiner örtlichen Lage zur Benutzung anderer Grundstücke nothwendig ist, im Miteigenthume der Eigenthümer dieser Grundstücke, so gilt es von dieser Zeit an als zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines jeden dieser Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit des Inhalts belastet, dass es in der bisherigen Weise benutzt werden darf.

Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten.[Bearbeiten]

Artikel 146.[Bearbeiten]
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit finden Anwendung, auch wenn das Grundbuch für das belastete Grundstück noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Bei Grunddienstbarkeiten, mit welchen das Halten einer dauernden Anlage nicht verbunden ist, wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.

Eintragung bestehender Grunddienstbarkeiten.[Bearbeiten]

Artikel 141.[Bearbeiten]
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass die Grunddienstbarkeiten, welche zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen

[172]

ist, oder einzelne Arten derselben zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschränkt werden.

Erlöschen nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten.[Bearbeiten]

Artikel 142.[Bearbeiten]
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gelten für das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den bisherigen Vorschriften entstanden und nicht in das Grundbuch eingetragen sind, die Vorschriften der Artikel 143 bis 148.
Artikel 143.[Bearbeiten]
Zur Aufhebung der Grunddienstbarkeit ist die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Eigenthümer erforderlich, dass er die Dienstbarkeit aufgebe; die Erklärung muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 144.[Bearbeiten]
Die Grunddienstbarkeit erlischt mit dem Ablaufe von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt die zehnjährige Frist mit dem Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 202 bis 207, 209 bis 212, 216, 217, 219, 220 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Der Lauf der Erlöschungsfrist wird nicht dadurch gehemmt, dass die Dienstbarkeit nur zeitweilig ausgeübt werden kann; die Frist endigt jedoch in diesem Falle nicht, bevor die Zeit, zu welcher die Ausübung zulässig war, zum zweiten Male eingetreten und seit dem zweiten Eintritt ein Jahr verstrichen ist.
Artikel 145.[Bearbeiten]
Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn sie sich mit dem Eigenthum an dem belasteten Grundstücke vereinigt.
Artikel 146.[Bearbeiten]
Ist die Grunddienstbarkeit dem Eigenthümer unbekannt, so kann der Berechtigte mit seinem Rechte im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.

[173]

Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.
Artikel 147.[Bearbeiten]
Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück liegt. :Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in der Gemeinde, in deren Bezirke das belastete Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle sowie durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Aufgebot soll denjenigen, welche im Grundbuch als Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigenthümers, sofern sie dem Gerichte bekannt sind, von Amtswegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung in das im Abs. 5 bezeichnete Blatt.
In dem Aufgebot ist den Berechtigten, welche sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern nicht die Rechte dem Antragsteller bekannt sind.
Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils findet nicht statt.
Artikel 148.[Bearbeiten]
Wird in Ansehung eines Grundstücks, für das ein Ausschlußurteil ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.
Artikel 149.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der Artikel 146 bis 148 gelten von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an auch für die Zeit, bevor das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.

[174]

Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, die in ein öffentliches Buch eingetragen, zur Eintragung angemeldet oder in dem Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs angemeldet sind.

Inhalt und Umfang gewisser Belastungen, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber vor der Anlegung des Grundbuchs begründet werden.[Bearbeiten]

Artikel 150.[Bearbeiten]
Wird ein Erbbaurecht, eine Grunddienstbarkeit, ein Nießbrauch an einem Grundstücke, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, so gelten, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, für ein Erbbaurecht die §§ 1012 bis 1014, 1016, 1017, für eine Grunddienstbarkeit die §§ 1618 bis 1028, für einen Nießbrauch an einem Grundstücke die §§ 1030, 1031, 1034 bis 1062, 1065, 1066, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit die §§ 1090 bis 1093, mit Ausnahme des in dem § 1090 für anwendbar erklärten § 1029, für eine Reallast der § 1105 Abs. 1, die §§ 1106 bis 1108, 1111 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 151.[Bearbeiten]
Wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer Forderung, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstücke besteht, durch Rechtsgeschäft ein Nießbrauch bestellt, so bestimmt sich dessen Inhalt und Umfang, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Nießbrauch an einer Forderung.
Wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Rechtsgeschäft ein Pfandrecht an einer Forderung bestellt, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstücke besteht, so bestimmt sich dessen Inhalt und Umfang, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an einer Forderung.

Anwendung des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen bestehenden Nießbrauch.[Bearbeiten]

Artikel 152.[Bearbeiten]
Hat ein Nießbraucher nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Mieth- oder Pachtvertrag abgeschlossen, so findet der § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, auch wenn der Nießbrauch schon zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden hat.

[175]

Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, Zurückbehaltungsrecht und Vorzugsrecht.[Bearbeiten]

Artikel 153.[Bearbeiten]
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer beweglichen Sache oder an einem Rechte bestehendes Pfandrecht finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 1209 bis 1212, 1214 bis 1258, des § 1273 Abs. 2, der §§ 1275 bis 1279, 1281 bis 1291, 1293 bis 1296 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Für das Recht aus Artikel 2082 Abs. 2 des Code Civil das zu Gunsten einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Forderung besteht, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Ist ein Gläubiger aus einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Schuldverhältnisse wegen einer Forderung der im § 41 Nr. 1 bis 7 der Konkursordnung bezeichneten Art auf Grund der Artikel 42, 102 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879 durch ein Vorzugsrecht geschützt, so finden auf dieses Vorzugsrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Vorschriften sowie die Vorschriften der Konkursordnung über gesetzliche Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte Anwendung, sofern mit einer Forderung dieser Art nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der Konkursordnung ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht verbunden ist.

Vererbliche und übertragbare Nutzungsrechte an Grundstücken.[Bearbeiten]

Artikel 154.[Bearbeiten]
Besteht an einem Grundstück ein vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht (Emphyteuse, Erbleihe, Landsiedelleihe, Lehen oder eine andere erbliche Leihe), so gelten für dasselbe von dem Zeitpunkt an, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Von dem gleichen Zeitpunkt an finden auf das Nutzungsrecht die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf ein Superficiarrecht Anwendung, wenn mit diesem Rechte ein ganzes Grundstück belastet ist oder der belastete Theil eines Grundstücks von dem Grundstück abgeschrieben und als selbständiges Grundstück eingetragen werden kann.

[176]

Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Verfügung von Todeswegen gemacht hat.[Bearbeiten]

Artikel 155.[Bearbeiten]
Hat ein Ehegatte, an dessen Nachlaß dem anderen Ehegatten nach dem bisherigen Rechte ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten nicht oder in geringerem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustand, dem anderen Ehegatten durch eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffene Verfügung von Todeswegen eine Zuwendung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Werth des Zugewendeten auf den Erbtheil, der dem anderen Ehegatten nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zufällt, angerechnet werden soll.

II. Besondere Bestimmungen für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen.[Bearbeiten]

Verschollenheitsverfahren.[Bearbeiten]

Artikel 156.[Bearbeiten]
Hat die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz und Genuss des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung stattgefunden, so kann der Eingewiesene in den althessischen Landestheilen die Rückgabe der bestellten Sicherheit und die Ueberlassung des Vermögens zur freien Verfügung verlangen, wenn seit der Einweisung fünf Jahre verflossen sind. Die gleiche Berechtigung erlangt der Eingewiesene in dem Gebiete des Mainzer Landrechts mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in den übrigen Rechtsgebieten mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit der Einweisung.
Dem im Abs. 1 bezeichneten Verlangen des Eingewiesenen darf nicht vor dem Schlusse des Jahres entsprochen werden, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.
Soweit nach den bisherigen Gesetzen die Herstellung der im Abs. 1 bezeichneten Rechtslage wegen Ablaufs einer gewissen Zeit seit der Geburt des Verschollenen früher als in dem dort bestimmten Zeitpunkte gefordert werden kann, behält es dabei sein Bewenden.
Artikel 157.[Bearbeiten]
Die Rückgabe der bestellten Sicherheit sowie die Ueberlassung des Vermögens des Verschollenen zur freien Verfügung nach Artikel 156 kann nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren erfolgen.
Die Bekanntmachung des Aufgebots im Deutschen Reichsanzeiger kann unterbleiben.

[177]

Artikel 158.[Bearbeiten]
Mit dem Eintritte der im Artikel 156 bezeichneten Rechtslage treten die in den Artikeln 159, 160 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Wirkungen ein.
Artikel 159.[Bearbeiten]
Der Anspruch eines noch lebenden Verschollenen gegenüber demjenigen, welcher das zurückgelassene Vermögen in Besitz genommen hat, bestimmt sich nach dem § 2031 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gleiche gilt für die Ansprüche desjenigen, welcher den Zeitpunkt des Todes oder das Fortleben des Verschollenen nachweist.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Eingewiesenen auf Grund der bisherigen Gesetze erworbenen Rechte werden durch die Vorschriften der Abs. 1, 2 nicht berührt.
Artikel 160.[Bearbeiten]
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, in dem die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz und Genuss des Vermögens eines Verschollenen noch nicht stattgefunden hat, ist einzustellen, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt.
Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann einem nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleiteten Verfahren gegenüber, in welchem der Verschollene für todt erklärt worden ist oder für todt erklärt werden soll, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der letzten in dem anhängigen Verfahren erfolgten richterlichen Handlung zwei Jahre verstrichen sind, ohne dass ein gültiger Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist. Solange das spätere Verfahren betrieben wird, soll einem Antrag auf Fortsetzung des vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig gewordenen Verfahrens nicht entsprochen werden.

Vorzugsrecht der Ehefrau[Bearbeiten]

Artikel 161.[Bearbeiten]
Soweit Ehefrauen auf Grund der Artikel 45 bis 47 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879 ihr Vorzugsrecht für die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Konkursordnung vom 16. Februar 1877 entstandenen Forderungen durch vorschriftsmäßige Anmeldung zum Register gewahrt haben, verbleibt ihnen dieses Vorzugsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Recht der Betheiligten, die Herabsetzung einer zu hoch bemessenen Summe zu verlangen, bleibt unberührt.

[178]

Begründung, Uebertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken vor der Anlegung des Grundbuchs.[Bearbeiten]

Artikel 162.[Bearbeiten]
Zur vertragsmäßigen Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur vertragsmäßigen Uebertragung, Belastung und Aufhebung eines solchen Rechtes ist bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Beurkundung der Einigung der Betheiligten durch das Ortsgericht oder durch das Gericht erforderlich. Die Zuständigkeit dieser Behörden bestimmt sich nach dem Artikel 1 des Gesetzes, die verbindende Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge betreffend, vom 4. August 1871.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn zur Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebung des Rechtes nach den bisherigen Gesetzen die Eintragung in das Grundbuch oder in das Hypothekenbuch erforderlich ist.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums etc. betr., vom 21. Februar 1852.[Bearbeiten]

Artikel 163.[Bearbeiten]
In dem Falle des Artikel 11 des Gesetzes, die Erwerbung des Grundeigethums etc. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 21. Februar 1852 kann die Zuschreibung der unbeweglichen Sache im Mutationsverzeichniß auch auf Grund eines Erbscheins erfolgen.
Artikel 164.[Bearbeiten]
In dem Falle des Artikel 8 des Gesetzes, die Erwerbung des Grundeigenthums etc. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 21. Februar 1852 genügt es, wenn in der amtlichen Beurkundung bezeugt wird, dass die unbewegliche Sache dem Vermächtnisnehmer durch eine letztwillige, von dem Testamentserben als rechtsgültig anerkannte Verfügung vermacht und dass dem Erben auf Grund dieser Verfügung ein Erbschein ertheilt worden ist.

Miteigenthum.[Bearbeiten]

Artikel 165.[Bearbeiten]
Der Antheil eines Miteigenthümers an einem Grundstücke kann, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, in der im § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise dadurch belastet werden, dass die Belastung in das Hypothekenbuch eingeschrieben wird. Auf die Einschreibung findet der

[179]

Artikel 37 des Gesetzes, das Verfahren der Hypothekenbehörden betreffend, vom 19. Januar 1859 entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die im § 1010 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Belastung entsprechende Anwendung.

Gesetz, das Pfandrecht betr., vom 15. September 1858.[Bearbeiten]

Artikel 166.[Bearbeiten]
Mit einer Hypothek kann nur ein Grundstück belastet werden.
Den Grundstücken stehen diejenigen Rechte an einem Grundstücke gleich, auf welche nach dem Artikel 154 dieses Gesetzes, nach dem § 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Artikel 63 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden.
Artikel 167.[Bearbeiten]
In dem Falle des § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht, solange das Grundbuch nicht als angelegt anzusehen ist, dem Pfandgläubiger ein gesetzlicher Hypothektitel auf das Grundstück zu. Das Gericht, welches die Mutation auf den Gläubiger verfügt, hat den Hypothektitel von Amtswegen einschreiben zu lassen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet in dem Falle des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Artikel 168.[Bearbeiten]
Die Einschreibung der in dem Artikel 15 Nr. 1, 2 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 bezeichneten Hypothektitel der Kinder findet nicht mehr statt.
Soweit bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem überlebenden Elterntheil auf Grund der erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes der Nießbrauch an dem Vermögen von Abkömmlingen zusteht, finden zu Gunsten der Abkömmlinge die Vorschriften der §§ 1051 bis 1054, 1067, 1081 bis 1084 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Eheliches Güterrecht.[Bearbeiten]

Artikel 169.[Bearbeiten]
Für die Güterstände der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen, die sich nach einem der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher geltenden Güterrechte bestimmen, gelten, wenn die Ehegatten zu

[180]

der bezeichneten Zeit im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die Vorschriften der Artikel 170 bis 206.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Ehegatten den ersten ehelichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum gehabt haben.

A. Gesetzliche Güterstände.[Bearbeiten]

I. Allgemeine Gütergemeinschaft.[Bearbeiten]

Artikel 170.[Bearbeiten]
Auf eine allgemeine Gütergemeinschaft, die sich nach dem Rechte der Grafschaft Erbach, des Bisthums Fulda oder der Stadt Wimpfen bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 171 bis 180 Anwendung.
Artikel 171.[Bearbeiten]
Die Bestimmungen des Rechtes der Grafschaft Erbach und der Stadt Wimpfen, welche den Eintritt des gesetzlichen Güterstandes von anderen Voraussetzungen, als von der Eheschließung abhängig machen, treten auch für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Ehen außer Wirksamkeit.
Artikel 172.[Bearbeiten]
Was zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut. Das Einhands- oder Sondergut eines Ehegatten wird, mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Vermögensgegenstände, Vorbehaltsgut dieses Ehegatten. Bei der Bestimmung des Rechtes des Bisthums Fulda, nach welcher die Erträgnisse des Sonderguts in die Gemeinschaft fallen, behält es sein Bewenden.
Auf Vermögensgegenstände eines Ehegatten, die von dem Gesammtgut ausgeschlossen sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, findet die Vorschrift des § 1439 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 173.[Bearbeiten]
Die Verbindlichkeiten des Mannes werden Gesammtgutsverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten der Frau werden insoweit Gesammtgutsverbindlichkeiten, als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Befriedigung für dieselben aus dem Gesammtgute verlangt werden kann.
Im Uebrigen bestimmen sich in Ansehung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Verbindlichkeiten die Haftung der Gütermassen sowie die persönliche Haftung eines jeden Ehegatten für seine eigenen und für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.

[181]

Artikel 174.[Bearbeiten]
Wird ein Ehegatte durch die nach Artikel 173 Abs. 1 eintretende Haftung des Gesammtguts für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten erheblich gefährdet, so kann er bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen. Ist die Klage erhoben, so kann für eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandene Verbindlichkeit eines Ehegatten Befriedigung aus dem Gesammtgute so lange nur nach Maßgabe der bisherigen Gesetze verlangt werden, als der Klaganspruch nicht rechtskräftig abgewiesen ist. Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der Klage aufgehoben, so finden die Vorschriften der §§ 1470, 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 175.[Bearbeiten]
Soweit bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Rechte der Grafschaft Erbach oder der Stadt Wimpfen ein Ehegatte wegen Verheimlichung vorehelicher Schulden des anderen Ehegatten die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen kann, finden die Vorschriften des Artikel 174 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Klagerhebung mit dem Zeitpunkte beginnt, in welchem der Ehegatte von der verheimlichten Schuld Kenntniß erlangt hat. Auf die Auseinandersetzung findet, falls die Aufhebung erfolgt, die Vorschrift des § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 176.[Bearbeiten]
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, mit Einschluß derjenigen, die auf Grund des Artikel 173 Gesammtgutsverbindlichkeiten werden, dem Ehegatten zur Last, der sie nach den bisherigen Gesetzen zu tragen hat.
Artikel 177.[Bearbeiten]
Ersatzansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gesammtgut gegen einen Ehegatten oder ein Ehegatte gegen den anderen oder gegen das Gesammtgut erworben hat, bleiben unberührt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 178.[Bearbeiten]
Wird eine Ehe, für die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte der Grafschaft Erbach oder des Bisthums Fulda gilt, durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst

[182]

und ist ein unabgefundener Abkömmling des verstorbenen Ehegatten nicht vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte zur Erbschaft allein berufen.
Das Erbrecht kann dem überlebenden Ehegatten nur aus den Gründen entzogen werden, welche zur Entziehung des Pflichttheilsanspruchs des Ehegatten berechtigen. Die Vorschrift des § 2335 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Die Bestimmung des Rechtes des Bisthums Fulda, wonach das Erbrecht des überlebenden Ehegatten durch geringe Zuwendungen für fromme Zwecke beschränkt werden kann, bleibt unberührt.
Artikel 179.[Bearbeiten]
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft, die sich nach dem Rechte der Stadt Wimpfen bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten, sofern ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden ist, der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten zu.
Als Nachlaß gilt, ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe, das Vorbehaltsgut des Verstorbenen sowie die Hälfte des zur Zeit seines Todes vorhandenen Gesammtguts.
Die Vorschrift des Artikel 178 Abs. 2 Satz 1, 2 findet Anwendung.
Der überlebende Ehegatte kann den ihm zufallenden Nießbrauch ablehnen; auf die Ablehnung finden die Vorschriften des § 1484 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Lehnt der Ehegatte den Nießbrauch ab, so erhält er dasjenige, was ihm nach den Vorschriften der §§ 1931, 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufallen würde.
Artikel 180.[Bearbeiten]
Ein eingekindschaftetes Kind gilt im Sinne der Artikel 178, 179, 182 dieses Gesetzes sowie der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft als gemeinschaftlicher Abkömmling.
Artikel 181.[Bearbeiten]
Auf eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, die bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht und sich nach dem Rechte der Grafschaft Erbach, der Stadt Wimpfen oder des Bisthums Fulda bestimmt, finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 182 bis 185 Anwendung.
Artikel 182.[Bearbeiten]
Sind an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs andere Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge beteiligt, so bleiben für diese Betheiligung die bisherigen Gesetze maßgebend.

[183]

Artikel 183.[Bearbeiten]
Was zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut. Das Einhands- oder Sondergut des überlebenden Ehegatten wird Vorbehaltsgut dieses Ehegatten. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Artikel 172 entsprechende Anwendung.
Artikel 184.[Bearbeiten]
Die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten für die vor dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesammtgutsverbindlichkeiten bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 185.[Bearbeiten]
Unberührt bleibt die Vorschrift der Fuldischen Verordnung vom 17. Dezember 1719, nach welcher bei dem Tode eines zu einer weiteren Ehe geschrittenen Elterntheils die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt und das gesammte Vermögen der ersten und der zweiten Ehe zwischen den Kindern der beiden Ehen und dem überlebenden Stiefelterntheile nach Köpfen zu theilen ist.

II. Errungenschaftsgemeinschaft.[Bearbeiten]

Artikel 186.[Bearbeiten]
Auf eine Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach der althessischen Verordnung vom 2. März 1795, dem Katzenelnbogener Landrecht, dem Solmser Landrecht, dem Mainzer Landrecht, dem Pfälzer Landrecht, dem Kurhessischen Recht, dem Butzbacher Stadtrecht, dem Nassauischen Recht, der Frankfurter Reformation oder dem Württembergischen Landrecht bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errungenschaftsgemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 187 bis 194 Anwendung.
Artikel 187.[Bearbeiten]
Was zu Errungenschaft gehört, wird Gesammtgut.
Das Sondergut eines Ehegatten wird eingebrachtes Gut dieses Ehegatten.
Das Sondergut der Frau, das der Verwaltung und Nutznießung des Mannes für Rechnung der Gemeinschaft bisher nicht unterlegen hat, wird Vorbehaltsgut der Frau.
Artikel 188.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der Artikel 171, 173, 174, 176, 177, 180 finden entsprechende Anwendung.

[184]

Artikel 189.[Bearbeiten]
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Mainzer Landrecht oder nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, gebühren bei der Auseinandersetzung von dem nach der Berichtigung der Gesammtgutsverbindlichkeiten verbleibenden Ueberschusse dem Manne zwei Drittheile und der Frau ein Drittheil.
Artikel 190.[Bearbeiten]
Ist auf Grund des Artikel 186 eine Gesammtgutsverbindlichkeit aus dem eingebrachten Gute des Mannes allein befriedigt worden, so muß dem Gute des Mannes aus dem der Frau insoweit Ersatz geleistet werden, als nach den bisherigen Gesetzen die Verrungenschaft von den beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen war.
Artikel 191.[Bearbeiten]
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Solmser Landrecht, nach dem Nassauischen Recht oder nach dem Butzbacher Stadtrecht bestimmt oder auf welche die Isenburger Verordnung vom 15. November 1769 oder der Grünberger Stadt- und Amtsbrauch Anwendung findet, steht dem überlebenden Ehegatten der lebenslängliche Nießbrauch an dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten zu, soweit derselbe nicht an einseitige Abkömmlinge des letzteren fällt. Das Gleiche gilt bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Mainzer Landrecht oder nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, insoweit, als der Nachlaß gemeinschaftlichen Abkömmlingen zufällt.
Die Vorschrift des Mainzer Landrechts, nach welcher der überlebende Ehegatte im Falle des Uebertritts zur weiteren Ehe den Kindern, wenn sie volljährig werden oder einen eigenen Hausstand begründen oder in den geistlichen Stand eintreten, ihren Antheil auszuliefern hat, bleibt unberührt.
Die Vorschrift des Artikel 179 Abs. 4, 5 findet in den Fällen des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Artikel 192.[Bearbeiten]
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Katzenelnbogener Landrecht, nach der Frankfurter Reformation oder nach dem Württembergischen Landrecht bestimmt, fällt dem überlebenden Ehegatten derjenige Theil der Erbschaft, der ihm nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen würde, sowie der im Artikel 191 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Nießbrauch an dem übrigen Nachlasse zu.
Das Gleiche gilt bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Pfälzer Landrecht bestimmt, insoweit, als Abkömmlinge des erstverstorbenen Ehegatten nicht zu Erben berufen sind.

[185]

Artikel 193.[Bearbeiten]
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Nassauischen Recht oder nach der Frankfurter Reformation bestimmt, kann dem überlebenden Ehegatten das ihm zustehende Erbrecht nur nach dem Artikel 178 Abs. 2 Satz 1, 2 entzogen werden.
In den im Abs. 1 nicht bezeichneten Fällen kann das dem überlebenden Ehegatten nach den Artikeln 191, 192 zustehende Recht durch Verfügung von Todeswegen aufgehoben oder beschränkt werden.
Wird in den Fällen des Abs. 2 dem überlebenden Ehegatten das Erbrecht entzogen, so kann der Ehegatte, falls nicht in einer letztwilligen Verfügung ein Grund für die Entziehung angegeben ist, der nach dem § 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Entziehung des Pflichttheils berechtigt, von dem Erben des verstorbenen Ehegatten die Herausgabe des Betrags verlangen, den er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Pflichttheil beanspruchen könnte. Im Falle einer Beschränkung seines Rechtes steht ihm ein Anspruch auf Ergänzung dieses Betrags zu.
Artikel 194.[Bearbeiten]
Ein Ehegatte, dem nach den Artikeln 191, 192 der Nießbrauch an dem Vermögen von Abkömmlingen zusteht, hat, soweit er nicht nach dem § 1620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aussteuer verpflichtet ist, aus dem seinem Nießbrauch unterliegenden Vermögen den Abkömmlingen im Falle ihrer Verheirathung eine angemessene Aussteuer zu gewähren, falls diese ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen nicht haben und nicht ein Anderer zur Gewährung der Aussteuer verpflichtet und im Stande ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Ehegatte verpflichtet, den Abkömmlingen aus dem seinem Nießbrauch unterliegenden Vermögen eine angemessene Ausstattung zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu gewähren.

III. Dotalrecht.[Bearbeiten]

Artikel 195.[Bearbeiten]
Auf den Güterstand des Dotalrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht nach Maßgabe der Artikel 196 bis 198 Anwendung.
Artikel 196.[Bearbeiten]
Das Vermögen der Frau, welches als Heirathsgut bestellt oder dem Manne von der Frau ohne Vorbehalt überlassen worden ist, wird eingebrachtes Gut. :Das Vermögen der Frau, über welches ihr bisher die ausschließliche Verfügung zugestanden hat, wir Vorbehaltsgut.

[186]

Artikel 197.[Bearbeiten]
Ob und inwieweit aus dem bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen eingebrachten Gute für die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten des Mannes oder der Frau von den Gläubigern Befriedigung verlangt werden kann, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 198.[Bearbeiten]
Die Vorschriften des Artikel 177 finden entsprechende Anwendung.

B. Vertragsmäßige Güterstände und besondere Vereinbarungen.[Bearbeiten]

Artikel 199.[Bearbeiten]
Bestimmt sich ein Güterstand kraft Ehevertrags nach den in den Artikeln 170, 186, 195 bezeichneten bisherigen Gesetzen, so finden die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
Artikel 200.[Bearbeiten]
Besondere Vereinbarungen der Eheverträge bleiben unberührt. :Hat ein Ehegatte durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder durch Schenkung einen Erwerb gemacht und der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Schenkgeber bei der Schenkung eine besondere Bestimmung über diesen Erwerb in Bezug auf den Güterstand getroffen, so bleibt diese Bestimmung unberührt.

C. Güterrechtsregister.[Bearbeiten]

Artikel 201.[Bearbeiten]
Der Güterstand der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen bedarf zur Wirksamkeit gegen Dritte nicht der Eintragung in das Güterrechtsregister.
Eine spätere Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt von einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobenen Einspruche des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau und von einem nach dem bezeichneten Zeitpunkt erklärten Widerrufe der Einwilligung des Mannes zu dem Betriebe. Die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.

[187]

D. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Artikel 262.[Bearbeiten]
Der Hypothektitel, welcher nach Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 der Ehefrau zusteht, bleibt insoweit unberührt, als die zu sichernden Ansprüche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind. Der Hypothektitel erlischt, wenn er nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeschrieben wird.
Die Rechte, die dem Ehemanne nach Artikel 22 Abs. 3 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 zustehen, bleiben unberührt.
Artikel 203.[Bearbeiten]
Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, der nach den Artikeln 178, 179, 191, 192 zur güterrechtlichen Erbfolge berufen ist, bestimmt sich, soweit in den bezeichneten Artikeln und in den Artikeln 193, 194 nicht ein Anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 264.[Bearbeiten]
Wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit anhängig ist, so bestimmt sich die Befugniß zur Führung des Rechtsstreits sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut, in das eingebrachte Gut der Frau und in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 265.[Bearbeiten]
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Diese Vorschrift findet auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Vermögen eines Ehegatten eröffnetes Konkursverfahren keine Anwendung.
Artikel 266.[Bearbeiten]
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes gesetzt oder der bezeichnete Güterstand in einzelnen Beziehungen geändert wird, sowie für die Eintragung des Ehevertrags in das

[188]

Güterrechtsregister und für den Antrag auf die Eintragung werden Gerichtsgebühren und Stempel nicht erhoben, wenn der Vertrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird.
Das Gleiche gilt für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und einer Urkunde über die Auseinandersetzung, wenn die Ausnahme wegen der Aenderung des bisherigen Güterstandes von den Ehegatten binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt wird.
Artikel 207.[Bearbeiten]
Begründen Ehegatten, deren Güterstand sich nach einem der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bisher geltenden Güterrechte bestimmt, nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum einen Wohnsitz, so gelten die Vorschriften der Artikel 170 bis 180, 186 bis 206 von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an; diese Zeit tritt an die Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist jedoch der Güterstand der Ehe schon durch die Gesetzgebung eines anderen Bundesstaates geändert worden, so findet nur die Vorschrift des Artikel 201 Anwendung.
Artikel 208.[Bearbeiten]
Bestimmt sich der Güterstand einer Ehe kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach einem Güterrechte, das in einem anderen Bundesstaate, aber nicht im Großherzogthume gilt, so finden, wenn nach den Gesetzen des anderen Bundesstaates an die Stelle des bisherigen Güterrechts ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Güterstand tritt, die Gesetze des anderen Bundesstaates auf den Güterstand der Ehe Anwendung. Dies gilt, sofern die Ehegatten bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an, sofern sie erst später im Großherzogthum einen Wohnsitz begründen, von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an.
Die Vorschrift des Artikel 207 Abs. 2 findet Anwendung.

III. Besondere Bestimmungen für die Provinz Rheinhessen.[Bearbeiten]

Verschollenheitsverfahren.[Bearbeiten]

Artikel 209.[Bearbeiten]
Für ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das eine Verschollenheitserklärung oder eine vorläufige Einweisung des

[189]

muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande hat, wird die im Artikel 129 des Code civil bestimmte Frist von dreißig Jahren auf zehn Jahre herabgesetzt.
Das Gleiche gilt, wenn eine Verschollenheitserklärung oder eine vorläufige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits erfolgt ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Frist wird in die zehnjährige Frist eingerechnet.
Die endgültige Einweisung in den Besitz oder Genuss des Vermögens darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.

Artikel 210.[Bearbeiten]

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das eine Verschollenheitserklärung zum Gegenstande hat, ist einzustellen, wenn der Antragsteller vor der Verschollenheitserklärung seinen Antrag zurücknimmt.
Einem nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleiteten Verfahren gegenüber, in welchem ein Verschollener für todt erklärt worden ist oder für todt erklärt werden soll, kann ein Verfahren, das die Verschollenheitserklärung desselben Verschollenen zum Gegenstande hat, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der letzten richterlichen Handlung in diesem Verfahren zwei Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist.
So lange das spätere Verfahren betrieben wird, soll einem Antrag auf Fortsetzung des vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig gewordenen Verfahrens nicht stattgegeben werden.

Immobiliarveräußerungsverträge.[Bearbeiten]

Artikel 211.[Bearbeiten]
Ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, welches die Uebertragung oder die Zutheilung des Eigenthums an einem Grundstück oder die Auflösung eines solchen Rechtsgeschäfts wegen Nichterfüllung der Bedingungen zum Gegenstande hat, zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor einem zuständigen Notar oder vor einer anderen zuständigen Behörde beurkundet, so muß binnen Jahresfrist das Rechtsgeschäft vor einem Notar oder vor einer anderen zuständigen Behörde beurkundet oder gerichtlich geltend gemacht werden. Unterbleibt dies, so ist der Eigenthumsübergang unter den Vertragschließenden als nicht bewirkt anzusehen und jeder Anspruch

[190]

aus dem Rechtsgeschäft ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der bezeichneten Frist die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt. :Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden ist.

Unzulässige Hypotheken und Vorzugsrechte.[Bearbeiten]

Artikel 212.[Bearbeiten]
Die Nutznießung an einem Grundstücke kann nicht Gegenstand eines Vorzugsrechts oder einer Hypothek werden.

Gesetz, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879.[Bearbeiten]

Artikel 213.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879 wird dahin geändert:
I. 1. Im Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte: „sowohl im Falle des Artikel 2, als“ und das Wort: „anderen“ gestrichen.
2. Im Artikel 3 Abs. 2 werden die Worte: „der in Artikel 2 erwähnten Urtheile“ ersetzt durch die Worte:
„eines in den Artikeln 1, 10 des Gesetzes vom 10. Mai 1893 bezeichneten Urtheils“.
II. Der Artikel 5 Abs. 3 und die Artikel 6, 7 werden, unbeschadet ihrer fortdauernden Geltung für die vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse, durch die nachstehende Vorschrift ersetzt:
Artikel 6.
Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Amtsgericht die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

[191]

Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist nur auf Grund des im § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Zeugnisses als nachgewiesen anzunehmen.
III. Im Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort: „Bestimmungen“ ersetzt durch das Wort, die Zahlen und die Zeichen: „§§ 946 bis 959“.
IV. An die Stelle des Artikel 9 Abs. 3 tritt folgender Absatz:
Diese Vorschriften gelten auch für ein Urtheil der in den Artikeln 1, 10 des Gesetzes, Grundeigentum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893 bezeichneten Art.

Gesetz, Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893.[Bearbeiten]

Artikel 214.[Bearbeiten]
Das Gesetz, Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893 wird dahin geändert:
I. 1. Im Artikel 1 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt: „oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
2. Der Artikel 1 erhält folgenden Absatz 3:
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Bestellung eines Erbbaurechts, die Aufhebung dieser Bestellung sowie auf ein Rechtsgeschäft und ein Urtheil der im Abs. 1, 2 bezeichneten Art, welches sich auf ein Erbbaurecht oder ein vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstücke bezieht.
II. 1. Im Artikel 3 Abs. 1 werden die Worte: „über das Eigenthum an Grundstücken verfügt wird“ ersetzt durch die Worte:
„das Eigenthum an einem Grundstücke, ein Erbbaurecht oder ein vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt wird“.
2. Der Artikel 3 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Ist mit dem Rechtsgeschäft ein gesetzliches oder ein vertragsmäßiges Rücktrittsrecht verbunden, so steht dies einem Rechtsgeschäfte gleich, das gesetzlich oder vertragsmäßig wegen Nichterfüllung der Bedingungen auflösbar ist.
Im Abs. 2 treten an Stelle der Worte: „Ist diese Vormerkung“ die Worte: „Ist die Vormerkung „beschränkt““.

[192]

III. 1. Im Artikel 4 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt:
„oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
2. Im Artikel 4 Abs. 1 wird das Wort: „Eigenthumsrückgangs“ ersetzt durch die Worte:
„Rückfalls des Grundstücks“.
IV. Im Artikel 5 Abs. 1 werden nach dem Worte: „Bedingungen“ die Worte eingestellt:
„oder in Folge der Ausübung des Rücktrittsrechts“.
V. Im Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte, die nach dem Worte: „Maßgabe“ folgen, ersetzt durch die Worte:
„der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.“
VI. Nach Artikel 14 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Artikel 14a.
Ein Vertrag, durch welchen ein Grundstück mit einer Reallast belastet wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
Die Reallast erlangt erst Wirksamkeit durch Einschreibung in das Hypothekenbuch; ihr Rang bestimmt sich nach dem Tage der Einschreibung. Die Einschreibung erfolgt nach den für die Einschreibung einer Hypothek geltenden Vorschriften.
Artikel 14b.
Auf die Uebertragung einer Forderung, für welche ein Pfandrecht an einem Grundstück oder eine Reallast besteht und in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist, finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Artikel 14c, 14d Anwendung.
Artikel 14c.
Zur Abtretung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art ist außer dem Vertrage die Eintragung der Abtretung in das Hypothekenbuch erforderlich.
Falls nicht eine besondere Form für den Vertrag bestimmt ist, genügt zur Eintragung eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung.

[193]

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für den vertragsmäßigen Eintritt in das Pfandrecht an einem Grundstücke, für die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer in das Hypothekenbuch eingeschriebenen Forderung und für ein in Ansehung einer solchen Forderung bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt.
Artikel 14d.
Ist die Uebertragung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art kraft Gesetzes erfolgt, so wird sie gegen Dritte erst mit der Eintragung in das Hypothekenbuch wirksam. Zur Eintragung genügt ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntniß der Uebertragung.
Artikel 14e.
Zur Pfändung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Eintragung der Pfändung in das Hypothekenbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. Zur Ueberweisung einer solchen Forderung an Zahlungsstatt ist gleichfalls die Eintragung der Ueberweisung in das Hypothekenbuch erforderlich. Die Eintragung erfolgt auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses.
Artikel 14f.
Die Vorschriften der Artikel 14 c, 14d, 14e finden keine Anwendung, soweit es sich um die Uebertragung der Ansprüche auf die im § 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.
Dasselbe gilt in Ansehung der Hauptforderung bei einer Hypothek für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann.
Artikel 14g.
Die in den Artikeln 14c, 14d, 14e vorgeschriebene Eintragung erfolgt unter der Bezeichnung des Rechtsgrundes und der unmittelbar Betheiligten durch einen Vermerk am Rande der Einschreibung. Das

[194]

Gesuch um Eintragung ist doppelt einzureichen; ein Gesuch ist mit der Bescheinigung über die Eintragung dem Antragsteller auszuhändigen.
Die Löschung des Vermerks bestimmt sich, soweit sie statthaft ist, nach der Vorschrift des Artikel 7.
Artikel 14h.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Eine nach Artikel 35 für einen früheren Antrag eingetragene Vormerkung ist in der Bescheinigung über die Eintragung anzugeben.
Artikel 14i.
Im Falle des § 1287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirbt der Gläubiger, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 14, eine Hypothek, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Das Gleiche gilt im Falle des § 848 Abs. 2 Satz 2 der Civilprozeßordnung. Die Uebertragung des Eigenthums hat an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen; für die Bewilligung der Eintragung der Hypothek durch den Sequester genügt eine öffentlich beglaubigte Urkunde.
Artikel 14k.
Eine Belastung der in dem § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf zu ihrer Wirksamkeit gegen die Sondernachfolger eines Miteigenthümers der Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die Einigung der Miteigenthümer.
Die in den §§ 755, 756 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Hypothekenbuch eingeschrieben sind. Zur Einschreibung genügt eine öffentlich beglaubigte Einwilligung des Miteigenthümers. Der Miteigenthümer ist zur Ertheilung der Einwilligung verpflichtet.
Artikel 14l.
Eine öffentlich beglaubigte Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ist von der Behörde aufzubewahren, welche die Eintragung vollzieht.

[195]

Die Herausgabe der Urkunde darf, unbeschadet der Artikel 63, 64 des Gesetzes, die Anlegung des Grundbuchs betreffend, vom 16. März 1899, nur erfolgen, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift aufbewahrt wird.
VII. An die Stelle der Artikel 19 bis 23 und des Artikel 24 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:


Artikel 19.
Die gesetzliche Hypothek des Mündels bleibt, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 24, nur insoweit in Kraft, als sie zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Hypothekenbuch eingetragen ist.
Artikel 20.
Die Beschränkung oder die Löschung einer Hypothek der im Artikel 19 bezeichneten Art bestimmt sich nach den Vorschriften des § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 21.
Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherheitsleistung angehalten werden kann, so ist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amtsgericht, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, befugt, das Hypothekenamt um die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder der Beistand soll, soweit thunlich, vorher gehört werden.
Die Hypothek entsteht mit der Eintragung.
VIII. 1. Im Artikel 24 Abs. 2 werden die Worte: „Hört der Mündel auf“ ersetzt durch die Worte:
„Hat zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Mündel aufgehört“.
2. Im Artikel 24 Abs. 3 werden nach den Worten: „Einschreibung nicht“ die Worte eingestellt:
„vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und längstens“.

[196]

IX. An die Stelle des Artikel 26 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift:
Wird die Ehe innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgelöst oder ist sie vor diesem Zeitpunkt aufgelöst worden, so erlischt die Hypothek, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach der Auflösung oder, falls im Laufe dieser Frist der Zeitpunkt eintritt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, vor diesem Zeitpunkt eingeschrieben wird.
X. Im Artikel 27 Abs. 2 werden die Worte: „beziehungsweise der gesetzlich als solcher bestimmte Ehemann“ mit dem davorstehenden Komma gestrichen und die Worte: „den Familienrath“ ersetzt durch die Worte:
„das Vormundschaftsgericht“.
XI. Der Artikel 28 wird aufgehoben.
XII. 1. Im Artikel 29 Abs. 1 werden die Worte: „außer dem Falle des Artikels 28 Abs. 3“ ersetzt durch die Worte:
„außer durch die Löschungsbewilligung der Frau“.
2. Der Abs. 3 Halbsatz 2 des Artikel 29 wird dahin geändert:
„auf dieselbe finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“
XIII. Im Artikel 32 wird nach dem Worte: „Vorzugsrechten“ das Wort: „Reallasten“ eingestellt, das Wort „oder“ vor dem Worte „Hypotheken“ gestrichen, und es werden nach dem Worte: „Hypotheken“ die Worte eingestellt:
„und der im Artikel 14g bezeichneten Eintragungen“.
XIV. 1. Im Artikel 33 Abs. 2 werden nach dem Worte: „Hypotheken“ die Worte eingestellt:
„und Reallasten“.
2. Der Artikel 33 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Das Gleiche gilt in den Fällen der Artikel 14c, 14 d, des Artikel 14k Abs. 2, wenn nicht eine notarielle Urkunde errichtet ist und der Notar, vor dem sie errichtet ist, die Eintragung beantragt.
XV. 1. Im Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „das Eigenthum an dem Unterpfande“ ersetzt durch die Worte: „das Unterpfand“ und nach dem Worte: „Eigenthümer“ die Worte eingestellt:
„Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter“.
2. Der Artikel 34 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Diese Vorschriften finden bei der Aufnahme einer notariellen Urkunde in den Fällen der Artikel 14c, 14d entsprechende Anwendung.

[197]

XVI. 1. Im Artikel 35 Abs. 1 werden die Worte: „Einschreibungs- und Erneuerunggesuche“ ersetzt durch die Worte:
„Einschreibung-, Erneuerungs- und Eintragungsgesuche“.
2. Im Artikel 35 Abs. 3 werden die Worte, die nach dem Worte „Maßgabe“ folgen, ersetzt durch die Worte:
„der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwillgen Gerichtsbarkeit zulässig.“
XVII. Der Artikel 39 Abs. 4 wird aufgehoben.
XVIII. Nach Artikel 40 wird folgende Vorschrift eingestellt:


Artikel 40a.
Auf die Berichtigung des Grundbuchs oder des Hypothekenbuchs durch die Eintragung eines Berechtigten findet die Vorschrift des § 14 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

Scheidemauer.[Bearbeiten]

Artikel 215.[Bearbeiten]
Die Rechte und die Pflichten der Nachbarn in Ansehung der Herstellung einer Scheidemauer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bau begriffen ist, bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.

Stockwerkseigeuthum.[Bearbeiten]

Artikel 216.[Bearbeiten]
Bei einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Stockwerkseigenthume stehen der Grund und Boden, die Hauptmauern und das Dach und, sofern rechtsgeschäftlich nicht ein Anderes bestimmt ist, auch der zum gemein= schaftlichen Gebrauche dienende Hofraum und die anderen zum gemeinschaftlichen Gebrauche dienenden Bestandteile des Gebäudes im Miteigenthume der Stockwerkseigenthümer nach dem Verhältniß des Wertes der Stockwerke.
Der Anteil an der Gemeinschaft gilt als wesentlicher Bestandtheil des Alleineigenthums an dem Stockwerke.

Artikel 217.[Bearbeiten]

Auf die Gemeinschaft der Stockwerkseigenthümer finden der § 743 Abs. 2, die §§ 744 bis 746, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Eigenthümer eines jeden Stockwerkes hat den Aufwand für die Erhaltung des Fußbodens, der Decke des Stockwerkes und der Treppe, die von dem unteren Stockwerke zu seinem Stockwerke führt, zu tragen.

[198]

Artikel 218.[Bearbeiten]
Verkauft ein Eigenthümer sein Stockwerk, so sind die übrigen Stockwerkseigenthümer zum Vorkaufe berechtigt.
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Wochen. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Die Vorschrift des § 2035 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 219.[Bearbeiten]
Steht einem Stockwerkseigenthümer wegen eines Brandschadens ein Anspruch an die Brandversicherungsanstalt für Gebäude zu und weigert sich der Stockwerkseigenthümer die zerstörten oder beschädigten Gebäudetheile wiederherzustellen, so hat jeder Stockwerkseigenthümer das Recht, das Stockwerkseigenthum oder, sofern das Stockwerk ganz zerstört ist, den Antheil an der Gemeinschaft sowie den Versicherungsanspruch gegen einen angemessenen, nöthigenfalls durch das Gericht festzusetzenden Preis zu erwerben.
Der Stockwerkseigenthümer, der die Wiederherstellung verweigert, ist zur Uebertragung nur gegen Gewährung der Gegenleistung verpflichtet.

Theileigenthum.[Bearbeiten]

Artikel 226.[Bearbeiten]
Ist Jemand zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs Sondereigenthümer einer selbständigen Anlage, die sich auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks eines Anderen befindet, so gilt dieses Verhältniß, sofern es nicht als Grunddienstbarkeit anzusehen ist, von diesem Zeitpunkt an als ein Erbbaurecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Gehören zu der Anlage Theile des Grund und Bodens bis zu einer bestimmten Tiefe, so erlangt der Eigenthümer des Grundstücks mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigenthum an dem Grund und Boden. :Das Sondereigenthum an einem bestimmten ausgeschiedenen Theile einer Anlage gilt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als das vererbliche und veräußerliche Recht, auf dem fremden Grundstücke diesen Theil der Anlage zu haben. Die Vorschriften der §§ 1016, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 221.[Bearbeiten]
Steht im Falle des Artikel 226 die Anlage dem Eigenthümer des Grundstücks und einem Anderen gemeinschaftlich zu, so gilt der Eigenthümer des Grundstücks von

[199]

dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als Alleineigentümer der Anlage mit den dazu gehörenden Theilen des Grund und Bodens.
Bietet die Anlage der Benutzung eines Grundstücks des Anderen Vortheile im Sinne des § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers dieses Grundstücks von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das Grundstück, zu dem die Anlage gehört, als in der Weise belastet anzusehen, dass der jeweilige Eigenthümer berechtigt ist, die Anlage in der bestimmten Weise zu benutzen.
Ist der Andere nicht als Eigenthümer eines Grundstücks zur Benutzung der Anlage befugt, so steht ihm von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das vererbliche und veräußerliche Recht an dem fremden Grundstücke zu, die Anlage in der bisherigen Weise auf diesem Grundstücke zu haben. Die Vorschriften der §§ 1016, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 222.[Bearbeiten]
Im Falle des Artikel 221 Abs. 3 sind der Eigenthümer und der Berechtigte verpflichtet, die Lasten der Anlage, die Kosten der Erhaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung so zu tragen, wie wenn die Gemeinschaft oder das sonstige Rechtsverhältniß nicht aufgehoben wäre.

Erbpachtrecht und Nutzungspfandrecht.[Bearbeiten]

Artikel 223.[Bearbeiten]
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Erbpachtrecht ist als ein persönliches Recht anzusehen.
Das Gleiche gilt von einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Nutzungspfand an einem Grundstücke.

Hypotheken, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, errichtet werden.[Bearbeiten]

Artikel 224.[Bearbeiten]
Für ein Pfandrecht an einem Grundstücke (Vorzugsrecht oder Hypothek), das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1896 die Vorschriften der §§ 1123, 1124, 1127 bis 1130, 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist. Das Gleiche gilt von einem Pfandrecht an einem Grundstücke, das nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet wird.

[200]

Für ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenes Pfandrecht an einem Grundstücke gelten die Vorschriften der §§ 1136, 1149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.

Bestellung von Inhaberhypotheken vor der Anlegung des Grundbuchs.[Bearbeiten]

Artikel 225.[Bearbeiten]
Für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann eine Hypothek bestellt werden, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Artikel 226.[Bearbeiten]
Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigenthümers, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Hypothekenbuch. Die Erklärung des Eigenthümers bedarf der notariellen Beurkundung.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschließung eines unbekannten Gläubigers finden entsprechende Anwendung.
Ein Gläubiger kann mit seinem Rechte nach § 1170 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur ausgeschlossen werden, wenn die im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Wird innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.
Artikel 227.[Bearbeiten]
Bei einer Hypothek der im Artikel 225 bezeichneten Art muß für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger in allen Angelegenheiten, für die eine Zustellung im gewählten Wohnsitz erfolgen kann, die erforderlichen Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Hypothekenbuch erforderlich.
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.

[201]

Wahlrecht der Frau nach Artikel 1408 Abs. 2 des Code civil.[Bearbeiten]

Artikel 228.[Bearbeiten]
Eine der Frau zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Artikel 1408 Abs. 2 des Code civil zustehendes Wahlrecht kann auch während bestehender Gütergemeinschaft ausgeübt werden und ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt auszuüben, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Wird das Wahlrecht bis zu diesem Zeitpunkte nicht ausgeübt, so kann die Frau nur noch einen Ersatzanspruch geltend machen.

Vorzugsrecht der Erbschaftsgläubiger und der Vermächtnißnehmer.[Bearbeiten]

Artikel 220.[Bearbeiten]
Das Vorzugsrecht, welches den Erbschaftsgläubigern und Vermächtnißnehmern an den zum Nachlasse gehörenden Grundstücken zusteht, gilt, wenn es zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist, von dieser Zeit an als eine Verfügungsbeschränkung des Inhalts, dass Rechte an den zum Nachlasse gehörenden Grundstücken zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer nicht erworben werden können. Die konkursrechtlichen Wirkungen des Vorzugsrechts bleiben unberührt.
Ist das Vorzugsrecht zu dieser Zeit nicht eingeschrieben, so erlischt es.

Eheliches Güterrecht.[Bearbeiten]

Artikel 230.[Bearbeiten]
Für die Güterstände der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen, die sich nach dem Code civil bestimmen, gelten, wenn die Ehegatten zu der bezeichneten Zeit im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die Vorschriften der Artikel 231 bis 263.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Ehegatten den ersten ehelichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum gehabt haben.
Dem Code civil wird das Badische Landrecht gleich geachtet.

A. Gesetzlicher Güterstand.[Bearbeiten]

Artikel 231.[Bearbeiten]
Auf die gesetzliche Gütergemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Fahrnißgemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 232 bis 242 Anwendung.

[202]

Artikel 232.[Bearbeiten]
Das Gemeingut wird Gesammtgut.
Das Sondergut der Ehegatten wird eingebrachtes Gut.
Artikel 233.[Bearbeiten]
Vorbehaltsgut der Frau werden die ihr gehörenden Gegenstände, die der Verwaltung und Nutznießung des Mannes für Rechnung der Gütergemeinschaft nicht unterliegen.
Unberührt bleibt das Recht des Mannes an den ihm gehörenden Gegenständen, an welchen die Verwaltung und Nutznießung für Rechnung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Artikel 234.[Bearbeiten]
Die Schulden der Gütergemeinschaft werden Gesammtgutsverbindlichkeiten.
Artikel 235.[Bearbeiten]
Die Gläubiger des Mannes können wegen der vorehelichen, gesetzlich oder vertragsmäßig von der Gütergemeinschaft ausgeschlossenen Schulden während der Dauer der Gütergemeinschaft Befriedigung aus dem Gesammtgute verlangen.
Die Gläubiger der Ehegatten, deren Forderungen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, behalten in Ansehung des Vermögens, das der Frau zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört, die Rechte, die ihnen nach den bisherigen Gesetzen zustehen.
Artikel 236.[Bearbeiten]
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die Gemeinschaftsschulden, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, dem Ehegatten zur Last, der sie nach den bisherigen Gesetzen zu tragen hat.
Artikel 237.[Bearbeiten]
Für die Ersatzansprüche, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehegatten gegeneinander oder an die Gütergemeinschaft oder die Gütergemeinschaft gegen die Ehegatten haben, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend; die Geltendmachung der Ersatzansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

[203]

Artikel 238.[Bearbeiten]
Der Frau steht für ihre vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche gegen den Mann an den Grundstücken des Mannes und der Gütergemeinschaft eine gesetzliche Hypothek nach Maßgabe der bisherigen Gesetze zu.
Die Hypothek erlischt, wenn sie nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und längstens binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen wird.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einschreibung auf Grundstücke der Gütergemeinschaft genommen, so gilt die Hypothek als unbedingt.
Artikel 239.[Bearbeiten]
Die Frau kann binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Grund des Artikel 1443 Abs. 1 des Code civil auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, sofern die Thatsachen, auf welche die Klage gestützt wird, sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ereignet haben.
Artikel 240.[Bearbeiten]
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft anhängig, so bestimmen sich auch das Verfahren und die Wirkungen des Urtheils nach den bisherigen Gesetzen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Klage ein Jahr lang nicht betrieben wird.
Artikel 241.[Bearbeiten]
Für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse bleiben auch in Ansehung des Güterstandes die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Annahme und die Ausschlagung.
Artikel 242.[Bearbeiten]
Besondere Vereinbarungen der Eheverträge bleiben unberührt. :Hat ein Ehegatte durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder durch Schenkung einen Erwerb gemacht und der Erblasser durch letztmalige Verfügung, der Schenkgeber bei der Schenkung eine besondere Bestimmung über diesen Erwerb in Bezug auf den Güterstand getroffen, so bleibt diese Bestimmung unberührt.

B. Vertragsmäßige Güterstände.[Bearbeiten]

Artikel 243.[Bearbeiten]
Haben die Ehegatte Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errungenschaftsgemeinschaft sowie die

[204]

Artikel 232 bis 242 Anwendung, soweit sich nicht aus dem Artikel 244 ein Anderes ergiebt.
Artikel 244.[Bearbeiten]
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage aus Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft anhängig und wird nach diesem Zeitpunkt über das Vermögen des Mannes der Konkurs eröffnet, so findet der § 1543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 1543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt in Wirksamkeit, wenn der Rechtsstreit ungeachtet eitler Aufforderung des Konkursverwalters während eines Monats nicht betrieben wird.
Artikel 245.[Bearbeiten]
Haben die Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 246 bis 256 Anwendung.
Artikel 246.[Bearbeiten]
Das Gemeingut wird Gesammtgut.
Artikel 247.[Bearbeiten]
Vorbehaltsgut der Ehegatten werden die Gegenstände, an welchen die Verwaltung und Nutznießung für Rechnung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Artikel 248.[Bearbeiten]
Unberührt bleiben die Rechte der Ehegatten und der Gütergemeinschaft an dem Sondergute. Soweit jedoch zu dem Sondergute Gegenstände gehören, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, findet die Vorschrift des § 1439 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 249.[Bearbeiten]
Fortgesetzte Gütergemeinschaft findet nicht statt, es sei denn, dass sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehevertrag vereinbart wird.
Artikel 250.[Bearbeiten]
Die Vorschriften der Artikel 234 bis 242 finden entsprechende Anwendung.

[205]

Artikel 251.[Bearbeiten]
Auf den Güterstand der Nichtgemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht Anwendung.
Das Sondergut der Frau wird eingebrachtes Gut.
Vorbehaltsgut der Frau werden die ausschließlich zu ihrem Gebrauche bestimmten, ihr gehörenden Gegenstände, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
Vorbehaltsgut der Frau werden die ihr gehörenden Gegenstände, die nicht der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterliegen.
Im Uebrigen finden der Artikel 235 Abs. 2, die Artikel 237 bis 242, 244 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Artikeln 239, 240 an die Stelle der Aufhebung der Gütergemeinschaft die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung und im Artikel 244 an die Stelle des § 1543 der § 1419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt.
Artikel 252.[Bearbeiten]
Auf den Güterstand der Gütertrennung finden die Vorschriften der §§ 1427 bis 1430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Artikel 238, 241, 242 dieses Gesetzes Anwendung.
Artikel 253.[Bearbeiten]
Betreibt eine nach Dotalrecht verheirathete Frau mit Einwilligung des Mannes ein Erwerbsgeschäft, so findet die Vorschrift des § 1405 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Betriebe des Geschäfts haftet ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte.
Eine Veräußerung oder Belastung des Dotalguts kann nur in den durch den Code civil bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen erfolgen.
Artikel 254.[Bearbeiten]
Einer nach Dotalrecht verheiratheten Frau steht für die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche gegen ihren Mann eine gesetzliche Hypothek nicht zu.
Die Frau kann jedoch unter den im § 1391 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen wegen der Verwaltung und Nutznießung des Dotalguts Sicherheitsleistung verlangen.

[206]

Artikel 255.[Bearbeiten]
Auf die gesetzliche Hypothek, welche einer nach Dotalrecht verheiratheten Frau für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche zusteht, findet die Vorschrift des Artikel 238 Abs. 2 Anwendung.
Artikel 256.[Bearbeiten]
Verweigert der Mann ohne ausreichenden Grund der nach Dotalrecht verheiratheten Frau die zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts über das Dotalgut erforderliche Zustimmung, so kann die Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. :Das Gleiche gilt, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Artikel 257.[Bearbeiten]
Der Güterstand des Dotalrechts endigt, wenn ein Ehegatte für todt erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Der für todt erklärte Ehegatte kann die Wiederherstellung des Güterstandes verlangen, falls er noch lebt.
Die Vorschrift des § 1422 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 258.[Bearbeiten]
Im Uebrigen bleibt der Güterstand der nach Dotalrecht geschlossenen Ehen, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 260, unberührt.

C. Güterrechtsregister.[Bearbeiten]

Artikel 259.[Bearbeiten]
Der Güterstand der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen bedarf zur Wirksamkeit gegen Dritte nicht der Eintragung in das Güterrechtsregister.
Eine spätere Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt von einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobenen Einspruche des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau und von einem nach der bezeichneten Zeit erklärten Widerrufe der Einwilligung des Mannes zu dem Betriebe. Die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.

[207]

D. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Artikel 260.[Bearbeiten]
Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau wird auch für die bestehenden Ehen aufgehoben.
Haben die Ehegatten Dotalrecht vereinbart, so bleibt die Frau in Ansehung des Heirathsguts in der Geschäftsfähigkeit beschränkt; in Ansehung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse finden die Vorschriften des Artikel 241 Anwendung.
Artikel 261.[Bearbeiten]
Wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit anhängig ist, so bestimmt sich die Befugniß zur Führung des Rechtsstreits sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut, in das eingebrachte Gut der Frau und in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 262.[Bearbeiten]
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Diese Vorschrift findet auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Vermögen eines Ehegatten eröffnetes Konkursverfahren keine Anwendung.
Artikel 263.[Bearbeiten]
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes gesetzt oder der bezeichnete Güterstand in einzelnen Beziehungen geändert wird, sowie für die Eintragung des Ehevertrags in das Güterrechtsregister und für den Antrag auf die Eintragung werden Gerichtsgebühren und Stempel nicht erhoben, wenn der Vertrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird.
Das Gleiche gilt für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und einer Urkunde über die Auseinandersetzung, wenn die Aufnahme wegen der Aenderung des bisherigen Güterstandes von den Ehegatten binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt wird.

[208]

Artikel 264.[Bearbeiten]
Begründen Ehegatten, deren Güterstand sich nach einem im Artikel 230 bezeichneten Güterrechte bestimmt, nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum einen Wohnsitz, so gelten die Vorschriften der Artikel 231 bis 263 von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an; diese Zeit tritt an die Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist jedoch der Güterstand der Ehe schon durch die Gesetzgebung eines anderen Bundesstaates geändert, so findet nur die Vorschrift des Artikel 259 Anwendung.
Artikel 265.[Bearbeiten]
Bestimmt sich der Güterstand einer Ehe kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach einem Güterrechte, das in einem anderen Bundesstaate, aber nicht im Großherzogthum gilt, so finden, wenn nach den Gesetzen des anderen Bundesstaates an die Stelle des bisherigen Güterrechts ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Güterstand tritt, die Gesetze des anderen Bundesstaates auf den Güterstand der Ehe Anwendung.
Dies gilt, sofern die Ehegatten bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an, sofern sie erst später im Großherzogthum ihren Wohnsitz begründen, von der Zeit der Begründung des Wohnsitzes an.
Die Vorschrift des Artikel 264 Abs. 2 findet Anwendung.

Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall.[Bearbeiten]

Artikel 266.[Bearbeiten]
Macht ein Schenkgeber aus Vermögen, das er vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den Artikeln 1082 bis 1086, 1092, 1093 des Code civil verschenkt hatte, eine weitere Schenkung, so kann der zuerst Beschenkte seine Rechte nur dann mit Wirkung gegen Dritte geltend machen, wenn er gegen diese Klage erhebt und einen Vermerk über die Erhebung der Klage in das Mutationsverzeichniß eintragen läßt. Diese Klage muß erhoben und der Eintrag erfolgt sein vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Schenkgebers. Das Gleiche gilt, wenn der Schenkgeber die weitere Schenkung bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen hat. Ist der Schenkgeber zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben, so beginnt der Lauf der Frist mit diesem Zeitpunkte.
Der Vermerk in dem Mutationsverzeichniß ist als Widerspruch in das Grundbuch zu übernehmen.

[209]

Ist ein Vermerk nach Abs. 1 nicht eingetragen, so kann der zuerst Beschenkte, nachdem ihm das Vermögen angefallen ist, von dem anderen Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, es sei denn, dass durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle des Vermögens an.
Hält sich im Falle des Artikel 1084 des Code civil der zuerst Beschenkte ausschließlich an das verschenkte gegenwärtige Vermögen, so bleiben, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die bisherigen Gesetze maßgebend.

Vierter Abschnitt. Abänderung von Landesgesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben[Bearbeiten]

I. Allgemeine Vorschriften.[Bearbeiten]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[Bearbeiten]

Artikel 267.[Bearbeiten]
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten auch auf den Rechtsgebieten außer Kraft, die nach dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind.

Unvordenkliche Verjährung.[Bearbeiten]

Artikel 268.[Bearbeiten]
Die Vorschriften über die unvordenkliche Verjährung treten auch auf den Rechtsgebieten außer Kraft, die nach dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Landesgesetzgebung vorbehalten sind.

Zinsfuß.[Bearbeiten]

Artikel 269.[Bearbeiten]
An die Stelle der bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Bestimmungen, welche für die Verzinsung einer nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsenden Schuld einen höheren Zinsfuß als vier vom Hundert für das Jahr vorschreiben, tritt die Vorschrift des § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.

[210]

Auflassung.[Bearbeiten]

Artikel 270.[Bearbeiten]
Soweit nach den bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen, für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags andere Behörden oder Beamte als die Gerichte und Notare zuständig sind, kann vor diesen Behörden oder Beamten auch die Einigung der Parteien in dem Falle des § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt werden.

Elterliche Gewalt.[Bearbeiten]

Artikel 271.[Bearbeiten]
Soweit in den bisherigen, neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen, auf die väterliche Gewalt oder den väterlichen Nießbrauch Bezug genommen ist, tritt all die Stelle der väterlichen Gewalt die elterliche Gewalt und an die Stelle des väterlichen Nießbrauchs die elterliche Nutznießung.
Ist in Angelegenheiten eines Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder des Vormundes oder die Vertretung durch den Vater oder durch den Vormund vorgeschrieben, so steht die Zustimmung oder die Vertretung der Mutter zu, wenn sie kraft elterlicher Gewalt zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt ist.

II. Einzelne Landesgesetze.[Bearbeiten]

Landeskulturgenossenschaften.[Bearbeiten]

Artikel 272.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Landeskulturgenossenschaften betreffend, vom 28. September 1887 wird dahin geändert :
I. Als Artikel 8a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften des § 27 Abs. 3, der §§ 28 bis 32, der §§ 34, 35, des § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auch auf die öffentlichen Genossenschaften insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Statut der Genossenschaft ein Anderes ergiebt. Die Anwendung des § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht ausgeschlossen werden.
II. Die Artikel 4, 8, 11 und der Artikel 28 Abs. 1 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Artikel 4.
Beteiligter Grundeigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist. Die

[211]

Lehns- und Fideikommißbesitzer sowie die Erbleihträger werden den Eigenthümern der Grundstücke gleichgestellt.
Wenn die nach dem Abs. 1 zur Betheiligung berechtigten Personen oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden oder nicht im Großherzogthum anwesend sind, so ist der Eigenbesitzer als Beteiligter anzusehen, insofern er sich durch eine Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Für die öffentlichen Genossenschaften gelten außerdem die Vorschriften des Artikel 4a.
Artikel 4a.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer der Betheiligte ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Stehen die zur Beteiligung berechtigten Personen unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf ihr gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes.
Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung des Erben.
Gehört ein Grundstück zum Gesammtgut oder zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, der Genossenschaft ohne Zustimmung der Agnaten beizutreten.
Artikel 8.
Die Genossenschaft als solche hat selbständige Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.
Artikel 11.
Der freien Genossenschaft wird die Rechtsfähigkeit nur dann verliehen, wenn ihr Statut den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht.
Nach der Ertheilung der Rechtsfähigkeit müssen das Statut und ein Verzeichniß der Mitglieder bei dem Gerichte, welchem die Führung

[212]

des Handelsregisters in dem Bezirk obliegt, in welchem die Genosseschaft ihren Sitz hat, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gericht in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Register für Landeskulturgenossenschaften eingetragen werden.
Artikel 28 Abs. 1.
Der ausgetretene Genosse haftet der Genossenschaft für die bei seinem Austritte vorhandenen Verbindlichkeiten noch zwei Jahre nach der Anzeige des Austritts.
III. Die Artikel 14, 23 bis 26, der Artikel 28 Abs. 2 und der Artikel 30 Satz 3 werden aufgehoben.
IV. Der Artikel 50 erhält als Abs. 5 und 6 folgende Vorschriften:
Die Vorschrift des Artikel 22 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist im Grundbuche bei den im Statut bezeichneten Grundstücken (Artikel 54 Nr. 3) zu vermerken, dass sie bei dem Unternehmen betheiligt sind. Der Genossenschaftsvorstand hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts oder, sofern nachträglich ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grundstücken eintritt, binnen zwei Wochen nach diesem Eintritte zu stellen.
V. Der Artikel 58 erhält als Abs. 3 folgende Vorschrift:
Jeder Genosse kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Ehemann gilt als Bevollmächtigter der Frau, soweit diese mit Grundstücken betheiligt ist, die ihrer ausschließlichen Verfügung unterliegen.

Gesinde-Ordnung.[Bearbeiten]

Artikel 273.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend, vom 28. April 1877 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 1, 3 bis 7, 10, 14, des Artikel 15 Halbsatz 1, des Artikel 16 Halbsatz 1, des Artikel 19 Abs. 4, des Artikel 21 Abs. 4, 5, der Artikel 23, 25 sowie des Artikel 41 Abs. 4 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Auf das Rechtsverhältniß zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs insoweit Anwendung,

[213]

als sich nicht aus den in Kraft bleibenden Vorschriften der Gesinde-Ordnung oder aus den Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ergiebt.
Ein Dienstvertrag, durch den der zur Dienstleistung Verpflichtete Leistungen zusagt, die einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 3.
Die Draufgabe (Miethgeld, Miethpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.
Artikel 4.
Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei der Herrschaft, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, auf deren Verlangen einzutreten; den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadensersatze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.
Artikel 4a
Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, dass derselbe sich für die gleiche Zeit bereits an eine andere Dienstherrschaft vermiethet hat, in Dienst nimmt, hat der geschädigten Dienstherrschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ersatz zu leisten.
Artikel 4b.
Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 4, 4a enthaltenen Verbote werden mit Geldstrafe von zehn bis fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Haft umzuwandeln.
Artikel 5.
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossen angesehen. :Das gesetzliche Dienstjahr beginnt mit dem ersten Werktage nach dem Neujahrstag und endigt an demselben Tage des nächsten Jahres.

[214]

Ein im Laufe des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.
Ist der Lohn nach Monaten bemessen, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.
Artikel 6.
Durch statutarische Anordnung kann bestimmt werden, dass für eine oder mehrere Gemeinden an die Stelle des Artikel 5 folgende Vorschriften über die Dauer der Dienstzeit zu treten haben:
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen angesehen.
Das Kalendervierteljahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalendervierteljahres.
Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 10.
Im Falle der Erkrankung eines in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten hat der Dienstherr, wenn er nicht freiwillig oder auf Grund des § 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflegung des Dienstboten übernimmt, bei Meidung einer Geldstrafe von fünf bis vierzig Mark dem erkrankten Dienstboten die erste Hülfeleistung zu gewähren und zur Herbeiführung der erforderlichen Fürsorge dem Bürgermeister seines Wohnorts oder der Versicherungs- oder Krankenanstalt von der Erkrankung unverzüglich Anzeige zu machen. Die Vorschrift des Artikel 4b Satz 2 findet Anwendung.
Artikel 14.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Artikel 16 Halbsatz 1.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht

[215]

besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
Artikel 16 Halbsatz 1.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
Artikel 19 Abs. 4.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eigenen Verschuldens vor dem Ablaufe der Dienstzeit auf Grund der Artikel 14, 15 von der Dienstherrschaft entlassen wird.
Artikel 21 Abs. 4, 5.
Der Anspruch aus Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienstbote in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 seinen Austritt nimmt.
Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der zeit vom Oktober bis einschließlich Februar vertragswidrig oder unbefugter Weise von der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlassen werden oder in Folge eines Verschuldens der Dienstherrschaft auf Grund der Artikel 14, 16 ihren Austritt nehmen, so erhöht sich die von der Dienstherrschaft zu leistende Entschädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.
Artikel 23.
Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienstherrschaft Schadensersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung aufrechnen oder bis zum Betrage denselben zurückbehalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zurückbehalten. Die Befugniß zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntniß von der Entschädigungspflicht des Dienstboten erlangt hat, den Dienstboten zum Ersatze des Schadens auffordert.

[216]

Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe abgelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.
Artikel 25
Alle Ansprüche aus dem Gesindevertrage sowie alle Schadensersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse verjähren in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den § 198 bis 200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebende Zeitpunkt eintritt.
Die Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 41 Abs. 4.
Die Strafvollstreckungsbehörden sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Urtheils im Dienste steht, durch Anfertigung einer Abschrift des Urtheils Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
II. Der Artikel 42 erhält folgenden Satz 2:
Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurtheilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
III. Der Artikel 2, der Artikel 9 Abs. 1, der Artikel 13 Abs. 2, 3, der Artikel 18, der Artikel 24 Abs. 2, die Artikel 26 bis 36, 45 werden aufgehoben.
IV. Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Gesindeverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen Vorschriften.

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Gebäudeversicherung.[Bearbeiten]

Artikel 274.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Artikel 2 Abs. 1 bis 4, des Artikel 3, des Artikel 6 Nr. 1, des Artikel 22 Abs. 1, 2, des Artikel 23 Abs. 1, des Artikel 26, des Artikel 27 Abs. 6, 7, des Artikel 29 Abs. 2, des Artikel 31, des Artikel 37 Abs. 3, des Artikel 57 Abs. 3 treten folgende Vorschriften:
Artikel 2 Abs. 1 bis 4.
Die Anstalt bezweckt die gegenseitige Versicherung der nach den Artikeln 3 bis 5 zum Beitritte verpflichteten oder zugelassenen Gebäudeeigenthümer gegen die Beschädigungen oder Zerstörungen, welche sie an ihren Gebäuden durch Brand, durch Löscharbeiten, durch kalten Blitzschlag oder durch Explosion von Beleuchtungs-, Heizungs- oder Dampfkessel-Anlagen erleiden.
Die Versicherung erstreckt sich auf diejenigen beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile eines Gebäudes zu sein, diesem in seiner Eigenschaft als Bauwerk bleibend zu dienen bestimmt sind und zu ihm in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Maschinen sowie alle beweglichen Sachen, die nur zur Befriedigung persönlicher, insbesondere gewerblicher Zwecke zu dienen bestimmt sind.
Die endgültige Entscheidung darüber, was als Gebäude und was mit dem Gebäude bei der Brandversicherungsanstalt zu versichern oder von der Versicherung auszuschließen ist, steht, unter Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, Unserem Ministerium des Innern zu.
Artikel 3.
Die Gebäudeeigenthümer sind, soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt, zur Theilnahme an der Anstalt verpflichtet.
Will ein Nießbraucher der ihm nach § 1045 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Eigenthümer gegenüber obliegenden Pflicht zur Versicherung genügen, so ist er berechtigt, an Stelle des Eigenthümers dessen Aufnahme in die Anstalt zu verlangen.

[218]

Die zu versichernden Gebäude, welche Bestimmung dieselben auch haben, dürfen bei Meidung des Verlustes des Anspruchs des Versicherten an die Anstalt weder ganz noch theilweise anderweit versichert werden.
Zu Gunsten der im Artikel 23 bezeichneten Berechtigten bleibt jedoch, sofern sie zur Zeit der Entstehung ihrer Rechte von der bestehenden oder beabsichtigten Doppelversicherung keine Kenntniß hatten, der Anspruch an die Anstalt insoweit bestehen, als der Betrag, den sie aus der anderen Versicherung erlangen, geringer ist als die von der Anstalt zu leistende Entschädigung.
Insoweit die Brandversicherungsanstalt auf Grund des Abs. 4 die Berechtigten befriedigt, gehen deren Rechte auf sie über.
Artikel 6 Nr. 1
1. ein bei der Bürgermeisterei zu stellender Antrag desjenigen, welcher sein Gebäude versichern oder als Nießbraucher nach Artikel 3 Abs. 2 die Aufnahme des Gebäudeeigenthümers in die Anstalt beantragen will.
Artikel 22 Abs. 1, 2.
Jedes Mitglied der Anstalt hat, unbeschadet der im Artikel 30 bezeichneten Ausnahmen, Anspruch auf Ersatz der an den versicherten Gebäuden und den mitversicherten Gegenständen durch Brand oder durch Löschanstalten entstehenden Schäden aus den Mitteln der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikel 37.
Beschädigung durch kalten Blitzschlag oder durch Explosion von Beleuchtungs-, Heizungs- oder Dampfkessel-Anlagen begründet ebenfalls den Entschädigungsanspruch an die Anstalt.
Artikel 23 Abs. 1
Die Auszahlung der Brandentschädigung erfolgt an den Beschädigten selbst, falls von ihm die vorschriftsmäßige Verwendung erwartet werden kann. Ist dies nicht der Fall oder sind die beschädigten oder zerstörten Gebäude mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten belastet, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, so erfolgt die Auszahlung für den Beschädigten an

[219]

einen zu bestellenden und zu verpflichtenden Vertrauensmann, der für seine Mühewaltung eine im Voraus zu bestimmende und aus der Entschädigung zu bestreitende Vergütung erhält.
Artikel 26
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie lediglich zur Wiederherstellung und Wiederanschaffung der versicherten Gegenstände Verwendung findet. Insbesondere muß das versicherte Gebäude auf der alten Stelle bauordnungsmäßig wieder aufgeführt werden und in seiner Bestimmung sowie im Wesentlichen auch in seinen Größenverhältnissen mit dem abgebrannten oder beschädigten Gebäude übereinstimmen.
Artikel 26 Abs. 6, 7.
Ist die Brandstätte mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, belastet, so kann die Verwendung der Entschädigung zur Errichtung des Gebäudes auf einer anderen Baustelle, mit anderen Größenverhältnissen oder mit veränderter Bestimmung nur mit Zustimmung der Berechtigten oder auf Grund eines von dem Gerichte der belegenen Sache ausgestellten Unschädlichkeitszeugnisses genehmigt werden.
Das Gericht kann auf Antrag des Eigenthümers ein solches Zeugniß ertheilen, wenn:
1. soweit es sich um andere Größenverhältnisse oder um eine veränderte Bestimmung handelt, durch die beabsichtigte Abweichung die Sicherheit der Berechtigten nicht gefährdet wird;
2. soweit eine andere Baustelle in Frage kommt, diese wenigstens gleiche Sicherheit darbietet, dem Brandbeschädigten im Grundbuche frei von anderen Belastungen zugeschrieben ist und die eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte, mit denen das zerstörte Gebäude belastet war, auf die andere Baustelle mit dem bisherigen Range im Grundbuch übertragen werden.
Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die Veränderung der Bestimmung oder der Größenverhältnisse ohne die erforderliche Genehmigung,

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so ist die Brandversicherungsanstalt zur Auszahlung der Entschädigung nicht verpflichtet.
Artikel 29 Abs. 2
An den Beschädigten selbst darf im Falle des Abs. 1 die Entschädigungssumme nur insoweit ausgezahlt werden, als die Brandstätte mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen und anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, nicht belastet ist oder die Berechtigten der Auszahlung an den Beschädigten zugestimmt haben.
Artikel 31.
Die Vorschriften des Artikel 30 finden insoweit keine Anwendung, als das beschädigte oder zerstörte Gebäude mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten, welche durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme berührt werden, belastet ist und die Berechtigten ihre Befriedigung aus anderen Mitteln des Beschädigten nicht erlangen können.
Insoweit die Brandversicherungsanstalt auf Grund des Abs. 1 die Berechtigten befriedigt, gehen deren Rechte auf sie über.
Artikel 37 Abs. 3.
Sind bei der Aufnahme in die Anstalt einzelne Theile des Gebäudes oder einzelne bewegliche Sachen, auf die sich die Versicherung erstreckt, mit gesonderten Versicherungsanschlägen in Ansatz gebracht worden, so sind diese auch bei der Schadensberechnung maßgebend.
Artikel 57 Abs. 3.
Der Anspruch der Anstalt auf Nachzahlung von unerhoben gebliebenen Beiträgen und die Forderung der Versicherten auf Rückersatz von zuviel bezahlten Beiträgen verjähren in vier Jahren. Auf den Beginn der Verjährung finden die Vorschriften des § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
II. Im Artikel 24 Abs. 2 wird als Satz, 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Vorauszahlungen an den Uebernehmer nach Artikel 23 Abs. 3 finden nicht statt, wenn die wiederherzustellenden Gebäude in der im Artikel 23 Abs. 1 bezeichneten Weise belastet sind.

[221]

III. Im Artikel 34 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Ist das abgebrannte Gebäude auf der Brandstätte wieder zu errichten, so ist die dem Gerichte nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ertheilte Befugniß ausgeschlossen.
IV. Als Artikel 27a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Gegen die Verfügungen, die das Amtsgericht auf Grund des Artikel 27 Abs. 7 trifft, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden, insoweit sie sich auf die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Rechtsmittel beziehen, entsprechende Anwendung.
V. Der Artikel 71 wird aufgehoben.


Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen.[Bearbeiten]

Artikel 275.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen betreffend, vom 3. März 1859 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 6, 10 treten folgende Vorschriften:


Artikel 6.
Der auf Grund dieses Gesetzes gegen die betheiligten Gemeinden bestehende Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage, an welchem dem Beschädigten das Mißlingen der versuchten Uebereinkunft amtlich bekannt gemacht worden ist, die Klage erhoben wird.
Die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

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Artikel 10.
Die Gemeinde kann den Ersatz der vorschußweise aus der Gemeindekasse bezahlten sowie die durch Umlagen von ihren nicht ersatzpflichtigen Einwohnern erhobenen Entschädigungsbeträge von denjenigen, welche nach allgemeinen Grundsätzen für den Schaden verhaftet find, insbesondere von den Anstiftern des Schadens und den Theilnehmern an der Zusammenrottung, verlangen. Der ersetzte Betrag ist den Einwohnern nach dem Verhältnisse der nach dem Artikel 8 von ihnen erhobenen Umlagen zu erstatten. Auf Antrag eines betheiligten Einwohners kann die Gemeinde zur gerichtlichen Durchführung dieses Anspruchs von der Aufsichtsbehörde angehalten werden.
Falls die Gemeinde den ihr zustehenden Ersatzanspruch nicht geltend macht, können die einzelnen Einwohner von den im Abs. 1 bezeichneten Personen den Ersatz der von ihnen bezahlten Entschädigungsbeträge fordern.
Zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche ist es nicht erforderlich, dass bei der durch Vergleich oder Urtheil erfolgten Feststellung des Schadensersatzes die Ersatzpflichtigen zur Mitwirkung aufgefordert worden waren.
War die Höhe der Entschädigung auf Grund der Klage der Beschädigten durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist der festgestellte Betrag für den Ersatzanspruch maßgebend.
Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der urtheilsmäßigen Feststellung ist ausgeschlossen.
II. Der Artikel 5 Abs. 2 und der Artikel 7 werden aufgehoben.
III. Im Artikel 8 Abs. 3 werden das Wort, die Zahl und die Zeichen: "(II. Classe)"gestrichen.


Wildschaden.[Bearbeiten]

Artikel 276.[Bearbeiten]
Das Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 1. Juni 1895 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 1, 2, 3, des Artikel 8 Abs. 1, 2, des Artikel 9 Abs. 1, des Artikel 10 Abs. 1, 2 und des Artikel 11 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Wird durch Wild (Artikel 7 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858) ein Grundstück beschädigt, an dem der Eigenthümer das Jagdrecht nicht

[223]

ausüben kann, weil es ihm nicht zusteht oder weil ihm dessen Ausübung durch das Gesetz entzogen ist, so muß dem Verletzten der Schaden auf Verlangen auch dann ersetzt werden, wenn das Wild nicht zu den im § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Gattungen gehört. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks anrichten.
Der von Federwild, mit Ausnahme der Fasanen und des Trutwildes, verursachte Schaden wird nicht ersetzt.
Artikel 2.
Der Wildschaden, der an Obstbäumen und Baumschulen, insbesondere an Saat- und Pflanzbeeten zur Anzucht von Holzgewächsen, angerichtet wird, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herrichtung von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Artikel 3.
Der Verletzte kann, falls eine Verpachtung der Jagd stattgefunden hat, den Ersatz des Wildschadens nach seiner Wahl von dem Pächter oder von dem Verpächter der Jagd verlangen.
Hat der Verpächter den Wildschaden erstattet, so kann er Ersatz von dem Jagdpächter fordern, falls er ihm durch rechtzeitige Benachrichtigung die Theilnahme an dem Verfahren ermöglicht hat, in welchem der von ihm geleistete Schadensersatz festgestellt worden ist.
Artikel 8 Abs. 1, 2.
Ansprüche wegen des Ersatzes von Wildschaden sind binnen einer Woche nach erlangter Kenntniß des Schadens bei der Bürgermeisterei, in deren Gemarkung der Wildschaden eingetreten ist, anzumelden.
Durch diese Anmeldung werden auch diejenigen Ansprüche des Beschädigten als geltend gemacht angesehen, die sich daraus ergeben, dass das Grundstück innerhalb derselben jährlichen Entwickelungszeit durch Wild in gleichartiger Weise weiter beschädigt wird.
Die Bürgermeisterei hat sofort einen Termin zum Zwecke des Sühneversuchs anzuberaumen; der Termin soll innerhalb einer Woche nach der Anmeldung stattfinden.

[224]

Artikel 9 Abs. 1.
Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so steht dem Beschädigten und den Ersatzpflichtigen das Recht zu, bei dem Vorsitzenden der Sachverständigen-Kommission (Abs. 2) zu beantragen, dass durch die Kommission festgestellt werde, ob und in welcher Höhe Wildschaden entstanden ist.
Artikel 10 Abs. 1, 2.
Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission hat auf Antrag (Artikel 9 Abs. 1) ohne Verzug Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und die Betheiligten hierzu zu laden. Kann nach der Art der Beschädigung die Höhe des wirklichen Schadens erst zu einer späteren Zeit, namentlich erst zur Zeit der Ernte, bemessen werden, so kann sowohl der Beschädigte als der Ersatzpflichtige verlangen, dass die Feststellung des Ersatzanspruchs bis zu diesem Zeitpunkte verschoben wird.
Findet eine gütliche Vereinbarung vor der Sachverständigen-Kommission nicht statt, so ist über die Besichtigung und Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen mit Begründung enthaltendes Protokoll aufzunehmen und dem Kreisausschusse vorzulegen.
Der Kreisausschuß hat auf Antrag eines der Betheiligten nach stattgehabter Verhandlung zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden begründet ist und, bejahenden Falles, welche Entschädigung zu leisten ist. Der Kreisausschuß hat zugleich über den Kostenpunkt, einschließlich der Kosten des erfolglos gebliebenen Sühneversuchs zu erkennen; die Vorschriften der §§ 91, 92 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel 11.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn er nicht innerhalb der im Artikel 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist angemeldet wird. Auf den Lauf der Frist findet die für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
II. Als Artikel 10a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist von den Betheiligten innerhalb der Wochen nach Einlangen des Gutachtens der Sachverständigen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht angerufen worden, so hat der Vorsitzende des Kreisausschusses

[225]

den Betrag der entstandenen Kosten festzusetzen und den Rechner der Kreiskasse zur Erhebung derselben von demjenigen anzuweisen, welcher den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erhoben hat.
Dem letzteren bleibt es unbenommen, auch dann noch eine Entscheidung des Kreisausschusses im Sinne des Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes herbeizuführen
Beantragt er diese Entscheidung binnen zwei Monaten nach der Aufforderung zur Zahlung, so bleibt die Beitreibung der Kosten bis zur Entscheidung aufgeschoben
Auf die vorerwähnte Bestimmung ist in der Zahlungsaufforderung besonders hinzuweisen.
III. Die Artikel 4, 5, 6, 7 werden aufgehoben.


Familien-Fideikommisse.[Bearbeiten]

Artikel 277.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Familien-Fideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 2 bis 13 treten folgende Vorschriften:


Artikel 2.
Gegenstand eines Fideikommisses können nur Grundstücke sein.
Die Grundstücke müssen:
1. im Großherzogthum gelegen sein;
2. einen Gesammtwerth von 300000 Mark haben;
3. vom Lehns- und Erbleihverbande sowie von Belastungen, insoweit solche nicht in Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Reallasten bestehen, frei sein.
Das Fideikommiß erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit der Errichtung vorhandene Zubehör der Grundstücke.
Artikel 3.
Zur Vergrößerung eines bestehenden Fideikommisses können Geld, Werthpapiere und Forderungen bestimmt werden, sofern zugleich bestimmt wird, dass damit vor Ablauf von zehn Jahren Grundstücke für das Fideikommiß zu erwerben sind.
Soweit der Erwerb nicht erfolgt, fallen die dazu bestimmten Gegenstände an denjenigen zurück, welcher die Bestimmung getroffen hat.

[226]

Artikel 4.
Zur Errichtung eines Fideikommisses ist die gerichtlich oder notariell beurkundete Willenserklärung des Stifters, die landesherrliche Bestätigung und die Eintragung des Fideikommisses in das Grundbuch erforderlich.
Die landesherrliche Betätigung kann erst erfolgen, nachdem durch ein Zeugniß des zuständigen Gerichts festgestellt worden ist, dass der Errichtung des Fideikommisses rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Grundstücke gelegen sind. Sind die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Gerichte gelegen, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Artikel 5.
Die Ertheilung des im Artikel 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses kann erst beantragt werden, nachdem die landesherrliche Erlaubniß zur Stellung des Antrags ertheilt worden ist.
Der Antragsteller hat die zur Begründung seines Gesuchs erforderlichen Thatsachen dem zuständigen Gerichte durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Artikel 6.
Wird der im Artikel 5 bezeichnete Antrag zugelassen, so hat das Gericht die Gläubiger des Stifters im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Geltendmachung eines etwaigen Widerspruchs unter der Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, dass das verlangte Zeugniß ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche ertheilt werde. Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens drei Monate.
Das Aufgebot soll den ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubigern von Amtswegen zugestellt werden. Zu diesem Zwecke ist dem Antrag ein Verzeichniß der bekannten Gläubiger beizufügen, dessen eidliche Bestätigung das Gericht verlangen kann.
Artikel 7.
Die Gläubiger des Stifters können der Errichtung des Fideikommisses widersprechen, sofern ihnen das der Zwangsvollstreckung unterworfene, nicht in das Fideikommiß aufzunehmende Vermögen des Stifters keine ausreichende Sicherheit für ihre Ansprüche gewährt.

[227]

Das im Artikel 4 Abs. 2 vorgeschriebene Zeugniß darf nur ertheilt werden, wenn die Gläubiger Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben haben oder wenn die erhobenen Widersprüche rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.
Das Gericht kann vor der Ausstellung des Zeugnisses von Amtswegen die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen veranstalten.
Artikel 8.
In die Urkunde, welche über die landesherrliche Bestätigung des zu errichtenden Fideikommisses ertheilt wird, ist der Inhalt der Errichtungsurkunde vollständig aufzunehmen.
Artikel 9
Die Errichtung des Fideikommisses ist durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Artikel 10.
Die Vorschriften des Artikel 2, mit Ausnahme derjenigen des Abs. 2 Nr. 2, sowie der Artikel 4 bis 9 finden auf die Vergrößerung oder Ergänzung eines Fideikommisses entsprechende Anwendung.
II. Im Artikel 14 Satz 1 werden die Worte: „des Fideikommißstifters“ ersetzt durch die Worte:
„desjenigen, der ein Fideikommiß gestiftet oder vergrößert hat“,
und hinter den Worten: „einschließlich des“ eingeschaltet die Worte:
„von dem Erblasser“.
III. An die Stelle des Artikel 16 tritt der Artikel 17.
IV. An Stelle des Artikel 17 tritt folgende Vorschrift:
Setzt sich der Fideikommiß-Inhaber auf die in den §§ 1051, 1052, 1053, 1054 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Weise mit den Rechten der Anwärter in Widerspruch, so stehen den Anwärtern die in diesen Paragraphen dem Eigenthümer eingeräumten Rechte zu.
V. Im Artikel 20 werden
1. im Abs. 1 das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 6)“ ersetzt durch das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 4)“;
2. im Abs. 2 das Wort und die Zahl: „Artikel 24“ ersetzt durch das Wort und die Zahl: „Artikel 21“.

[228]

VI. Der Artikel 23 tritt mit folgenden Aenderungen an die Stelle des Artikel 21:
Die Worte und die Zahlen: "Artikel 19, 20 und 21" werden ersetzt durch die Worte und Zahlen: „Artikel 16 und 17“.
VII. Der Artikel 21 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Artikel 19.
Was auf Grund eines zu dem Fideikommisse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Fideikommisse gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Fideikommiss bezieht, erworben wird, muß zur Ergänzung des Stammwortes des Fideikommisses oder zur Verminderung bestehender Belastungen verwendet werden.
Artikel 20.
Wird ein zum Fideikommisse gehörendes Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so kann der Gläubiger, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen.
VIII. Im Artikel 29 Nr. 5 werden das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 14)“ ersetzt durch das Wort, die Zahl und die Zeichen: „(Artikel 11)“.
IX. An die Stelle des Artikel 30 tritt folgende Vorschrift:
Mit der Auflösung des Fideikommisses fällt das vorhandene Fideikommißvermögen dem letzten Inhaber, im Falle des Artikel 29 Nr. 4 dem Stifter, im Falle der Nr. 5 dem Erbberechtigten zu.
Auf den Antrag dieser Personen ist das Grundbuch zu berichtigen.
Die im Artikel 24 bezeichneten Rechte der Nachgeborenen und Wittwen bleiben unberührt.
X. Die Artikel 1, 4, 15, 22, 31, 33 und der Artikel 24 Abs. 5 werden aufgehoben.


Bauordnung.[Bearbeiten]

Artikel 278.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die allgemeine Bauordnung betreffend, vom 30. April 1881 wird dahin geändert:

[229]

I. An die Stelle des Artikel 46 tritt folgende Vorschrift:
Artikel 46.
Für unmittelbar aneinander stoßende Gebäude genügt als Scheidewand Eine Brandmauer.
Will ein Grundeigenthümer an eine schon bestehende Brandmauer des Nachbars bauen, ohne eine eigene Brandmauer zu errichten, so kann er verlangen, dass der Nachbar ihm gegen eine angemessene Geldentschädigung eine entsprechende Grunddienstbarkeit bestellt.
Die Einräumung des Rechtes, die Brandmauer zu erhöhen, kann der Anbauende nur insoweit beanspruchen, als eine Erhöhung der Brandmauer nach den Regeln der Baukunst zulässig ist. Ein Anspruch auf seitliche Verlängerung der Brandmauer auf dem Nachbargrundstücke steht dem Anbauenden nicht zu.
Die bestellte Grunddienstbarkeit geht allen Rechten an dem belasteten Grundstücke, auch den älteren, vor.
Auf den Entschädigungsanspruch des Nachbarn finden die Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Artikel 53 Abs. 1 Satz 2, 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des Artikel 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
II. Der Artikel 53 wird aufgehoben.


Enteignung[Bearbeiten]

Artikel 279.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 19, 20, des Artikel 21 Abs. 2, der Artikel 24, 28, des Artikel 37 Abs. 1, der Artikel 38, 43, 50, 5I, 55, 62, des Artikel 65 Abs. 2 und der Artikel 70, 73 treten folgende Vorschritten:
Artikel 19.
Mit der Enteignung geht das Eigenthum an dem enteigneten Grundstücke frei von allen privatrechtlichen Belastungen auf den Enteigner über. Das Grundstück kann zur Erfüllung der persönlichen Verpflichtungen, die dem Enteigneten in Ansehung des Grundstücks

[230]

obliegen, nicht mehr in Anspruch genommen werden; dies gilt insbesondere auch für Verpflichtungen aus Mieth- und Pachtverhältnissen. Belastungen und Verpflichtungen der bezeichneten Art bleiben nur insoweit bestehen, als sie von dem Enteigner übernommen oder im Enteignungsverfahren aufrecht erhalten werden.
Artikel 20.
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigenthums, der Belastungen und der Nutzungsrechte an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.
Artikel 21 Abs. 2.
Auf eine solche Uebereinkunft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Begründung, Uebertragung und Aufhebung von Eigenthum und anderen Rechten an Grundstücken sowie der § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 24.
Der zuständige Beamte (Artikel 22) läßt den Plan nebst Eingabe in der Gemeinde, in welcher er ausgeführt werden soll, auf dem Gemeindehause vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen legen, macht diese Offenlegung und den Gegenstand des Unternehmens öffentlich bekannt und beraumt mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Lokalkommission (Artikel 30, 31) an.
Die Bekanntmachung hat in ortsüblicher Weise und in den von dem zuständigen Beamten zu bestimmenden Blättern zu geschehen. Die Bekanntmachung muß enthalten:
1. Anberaumung des Tages, der Stunde und des Ortes der Tagfahrt. Die Tagfahrt wird in der Gemeinde oder in einer derjenigen Gemeinden abgehaltem, zu deren Gemarkung die abzutretende Liegenschaften gehören;
2. Namen, Stand und Wohnung des Unternehmers, Gegenstand des Unternehmens und Bezeichnung des zu enteignenden Grundstücks oder Rechtes;
3. Aufforderung der Betheiligten:
a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,

[231]

b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots,
c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
d. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Artikel 19) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
e. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
in dem Termine vorzubringen.
Die Einwendungen gegen den Plan können gegen die Nothwendigkeit der Verwendung des beanspruchten Eigenthums, gegen Größe und Grenzen desselben, gegen Art und Umfang der beantragten Beschränkungen und gegen Zweckmäßigkeit oder Vollständigkeit der von dem Unternehmer nach Artikel 14 in Aussicht gestellten Anlagen gerichtet sein.
Im Falle des Artikel 2 pos. 1, 2, nicht aber in dem des letzten Absatzes dieses Artikels, kann die Einwendung auch dahin gehen, dass der Zweck, wofür die Abtretung in Anspruch genommen wird, ein wohlthätiger, öffentlicher nicht sei.
Der im Abs. 2 Nr. 3 lit. a bis f angedrohte Ausschluß tritt nur für die nach den Artikeln 26, 27 besonders Geladenen ein; er bewirkt insbesondere, dass die im Artikel 44 Abs. 3 zugelassene Beschreitung des Rechtswegs nicht mehr stattfinden kann.
Artikel 28.
Die Lokalkommission besteht aus dem Kreisrath (Artikel 22) oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei bei der Sache nicht betheiligten Mitgliedern, die von dem Kreisausschusse zu wählen sind. Die Zuziehung Sachverständiger bleibt der Kommission überlassen. Die Kommission verhandelt in der anberaumten Tagfahrt mit den Betheiligten über den Plan und die angebotene Entschädigung, nimmt etwaige Einwendungen und Anträge entgegen, untersucht alle Verhältnisse, welche für die Beurtheilung der Einwendungen, für die Entschädigung

[232]

eines jedem Berechtigten, für die Sicherheitsleistung und die Ausdehnung der Enteignung von Einfluß sind, begutachtet die Einwendungen und Anträge, soweit sie nicht durch Vereinbarung erledigt werden, und sendet sämmtliche Verhandlungen binnen Monatsfrist an den Provinzialausschuß zur Entscheidung ein.
Artikel 37 Abs. 1.
Die Kommission soll während der Verhandlungen eine gütliche Vereinbarung zwischen den Betheiligten herbeizuführen versuchen.
Artikel 38.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten, welches den Betheiligten vorzulesen und von denselben zu unterschreiben ist.
Eine vor der Lokalkommission zu Stande gekommene Vereinbarung wird zu Protokoll genommen.
Mit der Errichtung dieses Protokolls gelten die Formen als gewahrt, welche für die im § 313 Satz 1, im § 873 Abs. 2 und im § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Beurkundungen vorgeschrieben sind.
Den Betheiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Protokolls zu ertheilen. Hat sich der Unternehmer in dem Protokolle der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Protokolle gegen ihn statt.
Artikel 43.
Auf Antrag des Unternehmers hat in dringenden Fällen der Provinzialausschuß über die im Artikel 12 Nr. 1 erwähntem Fragen vorab zu entscheiden und auszusprechen, dass die Einweisung des Unternehmers in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks gegen Hinterlegung der von der Lokalkommission begutachteten Entschädigungssumme (Artikel 36 Satz 2) zulässig sei.
Artikel 50.
Auf Grund des Enteignungsausspruchs hat der Unternehmer seine Eintragung als Eigenthümer sowie die Löschung der durch die Enteignung erloschenen Rechte zu beantragen. Er hat zu diesem Zwecke dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses vorzulegen.

[233]

Artikel 51.
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief ertheilt oder ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer Löschung, die nach Artikel 50 erfolgen soll, die Vorlegung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich.
Artikel 51a.
Wird der Brief über eine in Folge der Enteignung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Grundbuchamt ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Theile erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken. Ist der Brief nicht vorgelegt, so hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten, um damit nach Satz 1, 2 zu verfahren.
Artikel 55.
Dinglich Berechtigte, deren Ansprüche durch die zwischen dem Eigenthümer und dem Unternehmer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt sind, können, sofern sie nicht nach Artikel 21 Nr. 3 Iit. b ausgeschlossen sind, verlangen, dass die Entschädigung für sie im Enteignungsverfahren festgestellt wird.
Ist diese Feststellung nicht wenigstens vorläufig erfolgt, so darf die Enteignung nicht ausgesprochen werden, es sei denn, dass die dinglich Berechtigtem auf eine solche Feststellung verzichtet oder eine solche binnen zwei Wochen, nachdem ihnen der Provinzialausschuß von dem im Artikel 54 Abs. 2 bezeichneten Antrage des Unternehmers Kenntniß gegeben hat, nicht beantragt haben.
Artikel 62.
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebene Sicherheit ist, sofern nicht die Betheiligten ein Anderes vereinbart haben, durch Hinterlegung. von Geld oder von solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Fiskus ist von jeder Sicherheitsleistung befreit.

[234]

Artikel 62a.
Die Hinterlegung der Entschädigungssumme sowie die Hinterlegung einer Sicherheit hat bei dem Amtsgerichte der belegenen Sache nach Maßgabe der Bestimmungen über gerichtliche Hinterlegung zu geschehen.
Die Kosten der Hinterlegung trägt der Unternehmer, es sei denn, dass die Hinterlegung wegen verweigerter Zahlungsannahme oder wegen eines Streites der Betheiligten unter sich erfolgt. Die Vorlage dieser Kosten liegt in allen Fällen dem Unternehmer ob.
Artikel 65 Abs. 2.
Die Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Provinzialausschusse beantragt werden. Die Frist beginnt, unbeschadet des Rechtes zur früheren Antragstellung, mit dem Tage, an welchem der Ausspruch des Ausschlusses (Artikel 22 Nr. 3) zugestellt worden ist, oder, falls das Hinderniß an diesem Tage noch nicht gehoben war, mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
Artikel 10.
Vorschriften, welche die Zerstückelung der Grundstücke oder die Veräußerung derselben oder der Rechte an Grundstücken verbieten oder beschränken oder die Zustimmung eines Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts oder von Anwärtern oder sonstigen mittelbar Berechtigten erfordern, finden auf Enteignungen keine Anwendung; dies gilt, insoweit es sich nicht um die Zustimmung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts zu einer Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung handelt, auch dann, wenn die Enteignung durch Vereinbarung vor der Lokalkommission erfolgt.
Artikel 73.
Wenn in Nothfällen, wie bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Ueberschwemmung, bei Kriegsereignissen oder bei ansteckenden Krankheiten, im öffentlichen Interesse die Entziehung, Beschädigung oder Benutzung fremden unbeweglichen Eigenthums nothwendig geworden ist, so wird die demnächst zu leistende Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgemittelt.
Werden bei Feuersgefahr Gebäude zur Rettung anderer Gebäude niedergerissen, so finden die Bestimmungen des Gesetzes, die Brandversicherungs-Anstalt

[235]

für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 Anwendung.
II. Als Artikel 41a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Zu den Verhandlungen des Provinzialausschusses kann der Vorsitzende der Lokalkommission mit berathender Stimme zugezogen werden
III Im Artikel 42 wird:
1. der Abs. 1 Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Provinzialausschuß ertheilt, nachdem er geprüft hat, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, und nachdem die Verhandlungen durch die Lokalkommission, soweit erforderlich, vervollständigt worden sind, Entscheidung über folgende Punkte:
2. folgende Vorschrift als Nr. 3 eingestellt:
Er spricht den Ausschluß der bei der Verhandlung vor der Lokalkommission unentschuldigt Ausgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen (Artikel 24) aus, eröffnet den Ausgeschlossenen den Ausschluß unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädigung und weist sie auf die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 65) hin.
IV. Im Artikel 52 Abs. 1 werden die Worte: „obwohl die Enteignung“ ersetzt durch die Worte: „obwohl die Entschädigung“.
V. Im Artikel 56 wird:
1. der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Enteigner hat die vorläufig oder rechtskräftig festgesetzte Entschädigungssumme demjenigen, zu dessen Gunsten sie festgesetzt worden ist, anzubieten und zu zahlen, soweit nicht deren Hinterlegung zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ist der Entschädigungsberechtigte im Verzuge der Annahme oder kann der Enteigner aus einem anderen, in dessen Person liegenden Grunde oder in Folge einer nicht aus Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Entschädigungsberechtigten seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, so ist er berechtigt, die Entschädigungssumme gerichtlich zu hinterlegen. Der Enteigner ist zur Hinterlegung auch berechtigt, wenn und insoweit die vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme über den angebotenen Entschädigungsbetrag hinausgeht.
2. im Abs. 2 Satz 1 das Wort: „fünf“ ersetzt durch das Wort: „vier“.

[236]

VI. Im Artikel 57 wird:
1. die Nr. 1 gestrichen;
2. die Nr. 4 dahin gefaßt:
„wenn der Gegenstand mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder mit Reallasten belastet ist. Die Hinterlegung findet nicht statt, wenn der Entschädigungsanspruch von den einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechten dadurch frei geworden ist, dass der Provinzialausschuß die Unschädlichkeit der Befreiung für den Dritten festgestellt hat. Auf diese Feststellung finden die Vorschriften der Artikel 97 bis 101 dieses Gesetzes über die Unschädlichkeitszeugnisse entsprechende Anwendung;“
3. dem Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt:
In den unter Nr. 1, 3 aufgeführten Fällen kann der Eigenthümer und Jeder, dem ein Recht an dem enteigneten Grundstücke zustand, die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften bei dem Hinterlegungsgerichte beantragen.
VII. Dem Artikel 58 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt:
Die Vorschriften des Artikel 32 des Gesetzes, die Familien-Fideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 bleiben unberührt.
VIII. Im Artikel 69 wird:
1. der Abs. 2 Satz 2 sowie der Abs. 3 gestrichen;
2. als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Der Enteignete kann zur Sicherung der ihm nach Abs. 1, 2 zustehenden Ansprüche die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch verlangen.
IX. Die Artikel 29 bis 36, 39, 40, der Artikel 47 Abs. 3, der Artikel 67 und der Artikel 75 Abs. 2 werden aufgehoben.


Weideberechtigungen.[Bearbeiten]

Artikel 280.[Bearbeiten]
Das Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 7. Mai 1849 wird auf die Provinz Rheinhessen erstreckt und dahin geändert:

[237]

I. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden und deren Aufhebung, durch Auflösung von Gemeinschaften betreffend“.
II. An die Stelle der bisherigen Eingangsworte treten die folgenden Worte:
„Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:“
III. Der Artikel 10 und die Artikel 18 bis 37 werden aufgehoben.
IV. An die Stelle der Artikel 38, 39, 40 treten folgende Vorschriften:


Artikel 38.
Triftberechtigungen, die nur zur Ausübung des Weiderechts dienen, endigen mit der Aufhebung oder Ablösung des Weiderechts; ein Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen.
Artikel 39.
Zur Beschränkung oder Aufhebung einer Weideberechtigung ist die Einwilligung des etwaigen Obereigenthümers nicht erforderlich; die Beschränkung oder Aufhebung kann von den Rechtsnachfolgern des Berechtigten oder des Pflichtigen, der sie vorgenommen hat, nicht angefochten werden.
Artikel 40.
Alle nach diesem Gesetze vor den Verwaltungsbehörden stattfindenden Verhandlungen über die Aufhebung einer Weideberechtigung, einschließlich der Entscheidungen, sind gebühren- und stempelfrei.

Dammbaugesetz.[Bearbeiten]

Artikel 281.[Bearbeiten]
Das Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in dem Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der .Lahn betreffend, vom 14. Juni 1887 wird dahin geändert:
An die Stelle des Artikel 36 und des Artikel 50 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Artikel 36.
In den Fällen der Artikel 33, 35 erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Ersuchens des Ministeriums der Finanzen.

[238]

Artikel 50 Abs. 2
Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Grund des Ersuchens des Ministeriums der Finanzen.

Bachgesetz.[Bearbeiten]

Artikel 282.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30. Juli 1887 wird dahin geändert:
I. Als Artikel 1a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Das Bett eines Baches (Artikel 1 Abs. 2, steht im Eigenthume des Inhabers der Gemarkung, in welcher es gelegen ist.
Durch diese Bestimmung werden etwa entgegenstehende ältere Privatrechte nicht berührt.
II. Der Artikel 6 wird aufgehoben.
III. An die Stelle der Artikel 3, 8, 9, 11, 35 treten folgende Vorschriften:


Artikel 3.
Benutzungsrechte, die den gemeinen Gebrauch aufschließen oder übersteigen, können nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch unvordenklichen Besitz nicht mehr erworben werden.
Artikel 8.
Bildet ein Bach sich dauernd ein neues Bett oder einen neuen Arm oder dehnt er dauernd sein Bett zur Seite aus, so fällt auch das neue Bachbett dem Eigenthümer des seitherigen Bachbettes zu.
Wird in Folge der Bildung eines Bacharmes Gelände eines Ufereigenthümers zur Insel, so verbleibt das Eigenthum an der Insel dem bisherigen Eigenthümer des Geländes.
Artikel 9.
Wenn ein Bach dauernd sein altes Bett verläßt, so kann jeder Eigenthümer eines unter Wasser gesetzten Grundstücks verlangen, dass ihm das Eigenthum des verlassenen Bachbettes durch das Kreisamt der belegenen Sache in dem Verhältnisse, in dem ihm durch die Aenderung des Bachlaufs Boden entzogen worden ist, zugewiesen wird.
Einen Streit, der im Falle des Abs. 1 zwischen den Eigenthümern oder zwischen einem Anlieger und dem Eigenthümer des Bachbettes

[239]

über die Größe des von ihnen anzusprechenden Theiles des Bachbettes entsteht, hat der Kreisausschuß endgültig zu entscheiden.
Artikel 9a.
In den Fällen der Artikel 8, 9 erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Ersuchens des Kreisamts, in dessen Bezirke der Eigenthumswechsel ganz oder zum größeren Theile sich vollzogen hat.
Artikel 11.
Wird ein Erdkörper von dem Ufer eines Baches durch die Gewalt der Strömung losgerissen und mit einem anderen Ufergrundstücke dergestalt vereinigt, dass er von diesem Grundstücke nicht mehr unterschieden werden kann, so ist er als wesentlicher Bestandtheil des anderen Ufergrundstücks anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn der Erdkörper mit dem anderen Ufergrundstück ein Jahr lang vereinigt war, ohne dass der Eigenthümer oder ein sonst Berechtigter seine Rechte an dem losgerissenen Stücke durch gerichtliche Klage geltend gemacht hat.
Artikel 35.
Betheiligter Grundeigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist. Die Lehens- und Fideikommißbesitzer sowie die Erbleihträger werden den Eigenthümern der Grundstücke gleichgestellt.
Wenn die nach dem Abs. 1 zur Betheiligung berechtigten Personen oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden oder nicht im Großherzogthum anwesend sind, ist der Eigenbesitzer als Betheiligter anzusehen, insofern er sich durch eine Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer der Betheiligte ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Stehen die zur Betheiligung berechtigten Personen unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf ihr gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, noch der des Gegenvormundes.

[240]

Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung des Erben.
Gehört ein Grundstück zum Gesammtgut oder zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau.
Lehens- und Fideikommißbesitzer sind befugt, der Genossenschaft ohne Zustimmung der Agnaten beizutreten.
IV. Der Artikel 47 erhält folgenden Absatz 3:
Jeder Genosse kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Ehemann gilt als Bevollmächtigter der Frau, soweit diese mit Grundstücken betheiligt ist, die ihrer ausschließlichen Verfügung unterliegen.
V. Der Artikel 129 erhält folgenden Absatz 3:
Im Falle des Abs. 1 erfolgt die Eintragung der Gemeinde oder, soweit eine Ueberweisung an die Anlieger stattgefunden hat, die Eintragung der Anlieger als Eigenthümer auf Grund des Ersuchens des Kreisamts der belegenen Sache. Zur Rechtswirksamkeit der Ueberweisung ist weder die Beobachtung der in den §§ 313, 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Formen, noch die vorgängige Eintragung der Gemeinde in das Grundbuch erforderlich.

Berggesetz[Bearbeiten]

Artikel 283.[Bearbeiten]
Das Berggesetz für das Großherzogthum Hessen vom 28. Januar 1876 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 40, 56, des Artikel 58 Abs. 1, des Artikel 59 Abs. 1, des Artikel 61, des Artikel 62 Abs. 1, der Artikel 87, 101, 119, 151 bis 153, des Artikel 154 Abs. 2, der Artikel 187, 210, 211, 213, 218, 219, 220, 224, 225, 227 treten folgende Vorschriften:


Artikel 40.
Für das Bergwerkseigenthum gelten, soweit nicht ein Anderes benimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auf das Bergwerkseigenthum entsprechende Anwendung.

[241]

Artikel 56.
Kann das durch die Consolidation entstehende (consolidirte) Werk nur als Ganzes belastet werden (Artikel 89), so muß, falls auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder andere dingliche Rechte haften, außer dem Consolidationsakt eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, dass und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen.
Artikel 58 Abs. 1.
Der wesentliche Inhalt des Consolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Antheilsverhältnisses (Artikel 57), wird durch die obere Bergbehörde dem zuständigen Amtsgericht unter dem Ersuchen mitgetheilt, diesen Inhalt den aus dem Berg-Grundbuch ersichtlichen Berechtigten, deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Antheilsverhältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf die Vorschriften der beiden folgenden Artikel zu eröffnen.
Artikel 59 Abs. 1.
Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger sowie andere dinglich Berechtigte, welche durch die Bestimmung des Antheilsverhältnisses an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.
Artikel 61.
Mit der Bestätigung der Consolidation (Artikel 62) geht die Belastung ohne Weiteres auf den entsprechenden, nach den Artikeln 57 bis 59 festgestellten Antheil an dem consolidirten Werke über.
Artikel 62 Abs. 1.
Sind Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger oder andere dinglich Berechtigte nicht vorhanden oder ist in den Fällen des Artikel 56 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder ist in den Fällen des Artikel 57 ein Einspruch nicht erhoben oder ein erhobener Einspruch (Artikel 59, 60) erledigt, so entscheidet die obere Bergbehörde über die Bestätigung der Consolidation.

[242]

Artikel 87.
Die Gewerkschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Artikel 101.
Ein abhanden gekommener oder vernichteter Kuxschein kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt.
Einer Einrückung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils in den Deutschen Reichsanzeiger bedarf es nicht. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt.
Der Gewerkschaft liegen gegenüber dem bisherigen Inhaber des Kuxscheins die gleichen Verpflichtungen ob, wie nach § 799 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Aussteller einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung.
Artikel 119.
Soweit in diesem Titel nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf die rechtliche Stellung des Repräsentanten oder Grubenvorstandes gegenüber der Gewerkschaft die Vorschriften des § 27 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 151.
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einwand oder ist dieser rechtskräftig verworfen worden, so wird der Beschluss von der oberen Bergbehörde unter dem Hinweis auf den Artikel 152 denjenigen zugestellt, für welche ein Recht im Berg-Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist. Unter dem nämlichen Hinweis ist der Beschluss durch das Kreisblatt des Kreises, in welchem das Bergwerk liegt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Artikel 152.
Jeder, dem an dem Bergwerkseigenthum eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zusteht oder zu dessen Gunsten das Bergwerkseigenthum

[243]

in anderer Weise belastet ist, oder der auf Grund eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bergwerkseigenthümers herbeizuführen in der Lage ist, kann binnen drei Monaten nach dem Tage, an welchem der Beschluss zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei der Vollstreckungsgerichte beantragen. Das gleiche Recht hat der Konkursverwalter. Die Kosten der Zwangsversteigerung sollen, vorbehaltlich der Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, dem Antragsteller zur Last.
Macht ein dinglich Berechtigter von dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte keinen Gebrauch, so erlischt sein Recht bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums.
Das Recht, die Zwangsversteigerung nach Abs. 1 zu beantragen, steht auch dem Bergwerkseigenthümer, bei einer Mehrheit von Bergwerkseigenthümern jedem von ihnen zu.
Artikel 153.
Wird innerhalb der Frist die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt die Versteigerung mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlage, so spricht die obere Bergbehörde durch einen Beschluss die Aufhebung des Bergwerkseigenthnms aus.
Mit der Aufhebung des Bergwerkseigenthums erlöschen alle Belastungen.
Artikel 154 Abs. 2.
Wer nach dem Artikel 152 Abs. 1 die Zwangsversteigerung zu beantragen berechtigt ist, kann den Antrag auf Zwangsversteigerung auch im Falle des Abs. 1 stellen; hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des Artikel 153 Anwendung.
Artikel 187.
Ein staatlicher Bergbeamter kann in seinem Verwaltungsbezirke Bergwerkseigenthum durch Muthung nicht erwerben. Das Gleiche gilt für die Ehefrau des Bergbeamten und für die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder desselben.
Ein Erwerb durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

[244]

Artikel 210.
Die Amtsgerichte haben über die in ihrem Bezirke liegenden Bergwerke ein Berg-Grundbuch zu führen.
Die näheren Bestimmungen über die Anlegung der Berg-Grundbücher erfolgen im Wege der Verordnung. Die Einrichtung und Führung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung.
Die Vorschriften des Gesetzes, die Anlegung des Grundbuchs betreffend, vom 15. März 1899 finden auf die Anlegung der Berg-Grundbücher entsprechende Anwendung.
Artikel 211.
Durch die Verleihung Seitens der oberen Bergbehörde (Artikel 31) sowie durch die Bestätigung der Consolidation (Artikel 62), der realen Feldestheilung oder des Austausches von Feldestheilen (Artikel 63) wird das Bergwerkseigenthum unabhängig von der Eintragung in das Berg-Grundbuch erworben. Die obere Bergbehörde hat jedoch in diesen Fällen, wie in den Fällen der Aufhebung des Bergwerkseigenthums (Artikel 153, 154), dem Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde, die Ausfertigung des bestätigten Consolidations-, Theilungs- oder Tauschaktes oder eine beglaubigte Abschrift des die Aufhebung aussprechenden Beschlusses unter dem Ersuchen mitzutheilen, die erforderliche Wahrung im Berg-Grundbuche vorzunehmen.
Artikel 213.
Hülfsbaue, die unter die Vorschrift der Artikel 49 bis 53 fallen, bedürfen, wenn der Hülfsbauberechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch; sie erlöschen nicht durch die Ertheilung des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung.
Artikel 218.
Auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum finden die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nach Maßgabe der Artikel 219 bis 219 i Anwendung.

[245]

Artikel 219.
Dem Antrag aus Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist neben dem im § 17 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Zeugniß eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen.
Artikel 219a.
Die zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere die Bergarbeiter und Bergbeamten, haben für ihre Ansprüche aus Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge das im § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmte Recht auf vorzugsweise Befriedigung.
Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehören die nach dem Artikel 166, nach dem Artikel 167 Abs. 2 und dem Artikel 168 Abs. 1 von dem Werkbesitzer zu leistenden Beiträge zu den Knappschafts- und Krankenkassen.
Artikel 219b.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die bereits gewonnenen Mineralien.
Artikel 219c.
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind die Namen des Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum verliehen ist, die Gemarkung und der Kreis, in welchen das Feld liegt, sowie die dem Werke zunächst belegene Stadt anzugeben.
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll mindestens drei Monate betragen.
Artikel 219d.
In den Fällen der Artikel 152 bis 154 hat der Antragsteller die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

[246]

Ist der Antrag von einem nach Artikel 152 Abs. 1 Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschlusse, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen.
Artikel 219e.
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigenthümers ist.
Artikel 219f.
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigenthümers angeordnet oder hat der Bergwerkseigenthümer nach dem Artikel 154 auf das Bergwerkseigenthum verzichtet, so gilt der Beschluss, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen.
Artikel 219g.
Wird in den Fällen der Artikel 152 bis 154 der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgehoben, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Artikel 219h.
Auf die nach den Artikeln 152 bis 154 stattfindende Zwangsversteigerung finden die auf das geringste Gebot sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung keine Anwendung. Das Meistgebot ist seinem ganzen Betrage nach durch Zahlung zu berichtigen.
Artikel 219i.
Ein vor der Anlegung des Berg-Grundbuchs beantragtes Verfahren ist nach dem bisherigen Rechte zu erledigen.

[247]

Artikel 220.
Auf die Entschädigung, welche für die Entziehung des Grundeigenthums, für die Entziehung der Nutzung, für die Entwertung eines Grundstücks sowie für die Entziehung dinglicher Rechte zu gewähren ist, finden die Artikel 6, 7, 10, 11 des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884 Anwendung.
Artikel 221.
Beschreiten die Betheiligten den Rechtsweg, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das abzutretende Grundstück belegen ist.
Artikel 225.
Bei der zwangsweisen Grundabtretung bestimmen sich die Voraussetzungen, unter welchen die Entschädigungssumme zu hinterlegen ist, die Wirkung und die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung, die Vertheilung des hinterlegten Betrags und die Geltendmachung von Rechten an denselben nach den Vorschriften der Artikel 56, 57 des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, vom 26. Juli 1884.
Artikel 227.
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebenen Sicherheit ist, sofern nicht die Betheiligten ein Anderes vereinbart haben, durch Hinterlegung von Geld oder von solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Fiskus ist von jeder Sicherheitsleistung befreit.
II. Im Artikel 8 Abs. 3 werden die Worte: „im Gelde“ gestrichen.
III. Im Artikel 21 wir das Wort: „ausgeführt“ ersetzt durch das Wort: „ausführt“.
IV. Der Artikel 34 erhält folgenden Absatz 6:
Die Eintragung des verliehenen Bergwerkseigenthum in das Berg-Grundbuch soll nicht erfolgen, bevor die im Abs. 2 bezeichnete Frist abgelaufen und eine innerhalb derselben erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
V. Im Artikel 63 Abs. 3 werden die Worte: „Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte sowie privilegiere Gläubiger“ ersetzt durch die Worte:

[248]

„Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger sowie andere dinglich Berechtigte“.
VI. Im Artikel 122 Abs. 1 werden die Worte: „nach Vorschrift des Artikel 100“ gestrichen.
VII. In der Ueberschrift zum dritten Abschnitte des zehnten Titels werden die Worte: „der Taxation und“ gestrichen und hinter dem Worte: „Zwangsversteigerung“ die Worte eingeschaltet „und Zwangsverwaltung“.
VIII. Die Artikel 41, 42, der Artikel 62 Abs. 5, der Artikel 100, der Artikel 120 Abs. 2, 3, die Artikel 206, 207, der Artikel 208 Abs. 4, 5, 6, die Artikel 212, 214 bis 217, 221, 226 werden aufgehoben.


Zwangserziehung.[Bearbeiten]

Artikel 284.[Bearbeiten]
Das Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend, vom 11. Juni 1887 wird dahin geändert:
I. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz, die Zwangserziehung Minderjähriger betreffend, vom 11. Juni 1887.“
II. An die Stelle der Artikel 1, 4, 5, des Artikel 7 Abs. 1, der Artikel 8, 9, 12 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Wer nach vollendetem sechsten und vor vollendetem zwölften Lebensjahr eine strafbare Handlung begeht, kann zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder in einer Besserungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit des Kindes, der Eltern oder sonstigen Erzieher desselben und auf dessen übrige Lebensweise zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist.
Bei Minderjährigen unter achtzehn Jahren können die im Abs. 1 bezeichneten Maßregeln getroffen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen oder wenn die Maßregeln zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen nothwendig sind.
Die Zwangserziehung erfolgt in den Fällen der Abs. 1, 2 auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts.

[249]

Artikel 4.
Das Vormundschaftsgericht verfügt in den Fällen des Artikel 1 von Amtswegen oder auf Antrag.
Zur Antragstellung berechtigt sind das Kreisamt, die Staatsanwaltschaft, die zuständige Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, die Kreis-Schulkommission, das Pfarramt der Konfession des Kindes, die Eltern, die Großeltern, der Vormund oder der Pfleger des Kindes.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte von den im Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Mittheilung zu machen.
Das Vormundschaftsgericht ordnet die erforderliche Beweisausnahme an; es hat vor Erlaß seiner Verfügung außer dem Kinde selbst, insofern dies hierzu in Folge seines Alters und seiner Individualität überhaupt geeignet erscheint, die Eltern, oder, wenn diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund oder Pfleger, die nicht richterlichen Mitglieder des Familienraths oder sonstige nahe Verwandte, falls die Anhörung dieser Personen ohne erhebliche Schwierigkeiten statthaben kann, sowie in allen Fällen die Gemeindevertretung, die Bürgermeisterei, die von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, das Pfarramt und, insofern das Kind schulpflichtig ist, den Schulvorstand des Wohnorts des Kindes zu hören.
Handelt es sich um den Fall körperlicher Vernachlässigung oder Mißhandlung, so ist auch ein Gutachten des Kreisgesundheitsamts einzuziehen.
Muß die Unterbringung des Minderjährigen auf öffentliche Kosten erfolgen, so hat sich das Vormundschaftsgericht auf die Anordnung der Zwangserziehung zu beschränken, während die Entscheidung darüber, ob der Minderjährige in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt unterzubringen ist, dem Kreisamt überlassen bleibt.
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist mit Gründen zu versehen. Eine Ausfertigung derselben ist dem etwaigen Antragsteller, den Eltern oder, sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte zuzustellen.

[250]

Artikel 5.
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht dem Antragsteller, dem Minderjährigen, sofern er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, den Eltern oder, sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte die sofortige Beschwerde zu. Die Ausfertigung der Entscheidung muß einen Hinweis auf das Recht zur sofortigen Beschwerde und auf die einzuhaltende Beschwerdefrist enthalten.
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch, wenn nach dem Ergebnisse des stattgehabten Verfahrens und nach der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes der Aufschub erhebliche Nachtheile für das Kind zur Folge haben kann, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. Auch schon vor dem Abschlusse des Verfahrens kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen, falls ein sofortiges Einschreiten in dessen Interesse dringend geboten ist.
Artikel 7 Abs. 1.
Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren, welches die Anordnung der Zwangserziehung nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Gegenstande hat, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Artikel 8.
Ist die Entscheidung, durch welche die Zwangserziehung angeordnet wird, wirksam geworden oder ist deren sofortige Wirksamkeit angeordnet oder die vorläufige Unterbringung verfügt worden, so ersucht das Vormundschaftsgericht das zuständige Kreisamt um die Ausführung seines Beschlusses. Dem Ersuchen sind die Akten beizuschließen, soweit dieselben entbehrlich sind. Steht die Entscheidung über die Art und Weise der Unterbringung dem Kreisamte zu, so hat sich das Vormundschaftsgericht darüber gutächtlich zu äußern.
Das Kreisamt erläßt die zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Anordnungen und trifft die nach dem Artikel 10 gebotenen Verfügungen

[251]

über die Aufbringung der Kosten, nachdem es in den im Artikel 4 Abs. 6 bezeichneten Fällen über die Art der Unterbringung entschieden und zu diesem Zwecke erforderlichen Falles weitere Ermittelungen veranstaltet hat.
Sowohl bei der Unterbringung in einer Familie als bei derjenigen in einer Anstalt ist auf die Konfession des Kindes Rücksicht zu nehmen und für ausreichenden Unterricht in der Religion desselben zu sorgen.
Die Behörde, welche über die Art der Zwangserziehung zu entscheiden hat, kann von Amtswegen oder aus Antrag der Bürgermeisterei, der Eltern, des Vormundes oder des Pflegers die angeordnete Art der Unterbringung ändern, falls eine derartige Aenderung zur Erreichung des Zweckes der Zwangserziehung oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint.
Nähere Bestimmungen bleiben der von dem Ministerium des Innern zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten.
Artikel 9.
Die Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des Beschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat, auf:
1. mit der Volljährigkeit des Zöglings;
2. mit der Anordnung der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem Vormundschaftsgericht anzuordnen, sobald der Anlaß der getroffenen Maßregel weggefallen oder die Erreichung ihres Zweckes anderweit sichergestellt ist. Ist dies zweifelhaft, so kann das Vormundschaftsgericht eine widerrufliche Entlassung anordnen. Gegen die Anordnung steht den nach dem Artikel 4 Abs. 2 antragsberechtigten Behörden die Beschwerde zu.
Wird von dem Kreisamte, der Bürgermeisterei, den Eltern, den Großeltern (Artikel 5 Abs. 1), dem Vormund oder dem Pfleger die Entlassung beantragt, so steht dem Antragsteller gegen eine seinen Antrag ablehnende Verfügung die Beschwerde zu. Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
Artikel 12.
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

[252]

III. Der Artikel 10 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Ist das Kind landarm und hat das Kind oder haben seine Eltern keinen ständigen Aufenthalt im Großherzogthum, so können die bezeichneten Kosten, falls das Kind die hessische Staatsangehörigkeit besitzt, ganz aus Staatsmitteln ersetzt werden.
IV. Die Artikel 2, 3 werden aufgehoben.


Polizeistrafgesetz[Bearbeiten]

Artikel 285.[Bearbeiten]
Das Polizeistrafgesetz vom 30. Oktober 1855 wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Artikel 377 tritt folgende Vorschrift:


Artikel 377.
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt und nicht binnen einer Woche die im § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Anzeigen erstattet oder nicht binnen der gleichen Frist der im § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Anordnung der Polizeibehörde Folge leistet oder der im § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Verpflichtung zur Ablieferung einer gefundenen Sache nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Finder, welcher die gefundene Sache versteigern läßt, ohne vorher die im § 966 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige an die Polizeibehörde gemacht zu haben.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt die Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten ein.
II. Der Artikel 380 wird aufgehoben.


Fünfter Abschnitt: Aufhebung bisheriger Landesgesetze.[Bearbeiten]

Artikel 286.[Bearbeiten]
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften der bisherigen Gesetze treten außer Kraft. Insbesondere werden die nachfolgenden Gesetze, soweit sie nicht selbst andere Gesetze aufheben, auch insoweit aufgehoben, als sie nicht bereits außer Kraft getreten sind oder in Folge Reichsgesetzes außer Kraft treten:

[253]

I. 1. das Katzenelnbogener Landrecht;
2. das Solmser Landrecht;
3. das Erbacher Landrecht;
4. das Mainzer Landrecht;
5. das Kurpfälzische Landrecht;
6. das Wimpfener Stadtrecht;
7. die Frankfurter Reformation;
8. das Butzbacher Stadtrecht;
9. die Burg-Friedberger Polizeordnung;
10. das Württembergische Landrecht;
11. die Vorschriften des gemeinen Rechtes:
a. über die Privatpfändung zum Schutze von Grundstücken;
b. über das Erbrecht der Kirche, des Regiments und der Armen- und Verpflegungsanstalten an dem Nachlasse von Geistlichen, Soldaten und verpflegten Personen;
c. über die Verwirkung des Miteigenthums wegen unterlassener Reparatur eines gemeinsamen Gebäudes;
d. über die Zuständigkeit für die Volljährigkeitserklärung;
e. welche das Eigenthum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch und diesem Gesetze bestimmten Beschränkungen unterwerfen;
12. der Code civil;
13. der Code de procédure civile;
14. der Code dommerce;
15. der Code pénal;
16. der Code d'instruction criminelle.
II. 1. Das Fürstliche Ausschreiben an die Beamten, betr. Verkauf und Verpfändung von Gütern an dieselben Seitens armer Unterthanen, vom 13. Januar 1545;
2. der Grünberger Stadt- und Amtsbrauch vom 16. Dezember 1572.
3. das Edikt, betr. die Veräußerung von liegenden Gütern Minderjähriger, vom 1. Februar 1630;
4. die Ordonnanz, betr. die Gewässer und Wälder, vom August 1669;
5. das Ausschreiben, betr. die Eheberedungen der Verlobten wegen der Succession, vom 1. April 1692;

[254]

6. das Rescript, betr. Errichtung von inventaria publica bei Absterben der Eheleute, vom 12. Januar 1693;
7. die Verordnung, betr. das Erbrecht der Landeswaisenanstalt an dem Nachlaß ihr angehöriger Waisen, vom 22. November 1708;
8. die Verordnung, betr. die Uebergabe der Güter von Eltern an ihre Kinder, vom 27. November 1713;
9. die Fuldaer Verordnung von ersten und ferneren Ehen vom 17. Dezember 1719;
10. das Rescript, betr. die Errichtung von Ehepakten, vom 12. November 1733;
11. die Verordnung, betr. die Beerbung der in den Sammthospitalien verstorbenen Pfründner, vom 20. November 1756;
12. die Riedesel'sche Verordnung, betr. die Bestellung der Vormundschaften, vom 11. September 1769;
13. die Isenburger Verordnung, betr. das Erbrecht der Ehegatten, vom 18. November 1769;
14. das Kontraktenreglement für das Oberfürstenthum Hessen vom 29. November 1769;
15. das Kontraktenreglement für die Aemter der Obergrafschaft Katzenelnbogen vom 21. Februar 1770;
16. die Verordnung, betr. die unterlassene Bebauung von Güterstücken, vom 7. März 1770;
17. die Verordnung, betr. das Vermögen eines 70 Jahre lang Abwesenden, vom 19. Februar 1774;
18. die Verordnung, betr. die Cession von Besoldungen fürstlicher Diener, vom 5. Juni 1787;
19. die Artikel 2, 6 des Dekrets, enthaltend Abschaffung der Feudalrechte u. s. w., vom 4. August 1789;
20. das Dekret, concernant les prés soumis à la vaine pâture, vom 26. Juni 1790;
21. das Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 16. bis 24. August 1790;
22. das Gesetz, betr. die Form des Verfahrens vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in Sachen der öffentlichen Arbeiten des Handels u. s. w., vom 6. und 7. bis 11. September 1790.
23. das Generale, betr. den Ankauf von Zehnten, Gefällen und Güter durch Justiz- und Renteibeamte innerhalb ihres Amtsbezirks, vom 15. Oktober 1790;

[255]

24. das Gesetz, betr. die Ablösung der Grundrenten, vom 18./29. Dezember 1790;
25. das Gesetz, betr. die ländlichen Güter und Gebräuche und die Feldpolizei, vom 28. September bis 6. Oktober 1791;
26. das Dekret, concernent les billets au porteur, billets de confiance, patriotiques et de secours, vom 8. November 1792;
27. die Schlitzer Verordnungen betr. die Verträge über unbewegliche Güter, vom 28. März 1794 und 28. Juni 1795;
28. das Gesetz, betr. die Siegel, welche nach dem Tode von Bürgern angelegt werden, die Verteidiger des Vaterlandes zu Erben haben, vom 11. Ventôse II (1. März 1794);
29. das Gesetz, enthaltend die Bestimmung, daß kein Bürger einen anderen Familiennamen oder Vornamen als den in seiner Geburtsurkunde angegebenen führen darf, vom 6. Fructidor II (23. August 1794);
30. das Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze oom 11. Ventôse II., betr. die Siegel, welche auf die Sachen und Papiere von Verwandten der Vertheidiger des Vaterlandes angelegt worden sind, vom 16. Fructidor II (2. September 1794);
31. das Gesetz, betr. die Pfandleihanstalten, vom 16. Pluviôse III (4. Februar 1795);
32. die Verordnung, betr. Bestimmungen über Behandlung voll Konkurssachen bei der exceptio dotis et illatorum, Eintheilung des Vermögens der Eheweiber und Privilegien derselben, sodann des zur ehelichen Errungenschaft gehörigen Vermögens etc., vom 2. März 1795;
33. das Gesetz, qui permet de souscrire et mettre en circulation de gré à gré des effets au porteur, vom 12. August 1795;
34. das Dekret, welches den Gerichten verbietet, über Handlungen der Verwaltung zu erkennen, und alle in dieser Richtung ergangenen Prozeduren und Urlheile vernichtet, vom 16. Fructidor III (2. September 1795), sowie alle anderen Vorschriften des französischen Rechtes, die in gleicher Weise den Gerichten verbieten, über Handlungen der Verwaltung zu erkennen;
35. das Gesetz, betr. das Abraupen der Bäume, vom 26. Ventôse IV (16. März 1796);
36. das Gesetz, betr. fürsorgliche Maßregeln für das Vermögen der Vertheidiger des Vaterlandes, vom 6. Brumaire V (27. Oktober 1796);

[256]

37. die Artikel 9 und 22 des Gesetzes, betr. die ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben des Jahres V, vom 16. Brumaire V (6. November 1796);
38. der Beschluß, betr. die Jagd der schädlichen Thiere, vom 19. Pluviôse V (7. Februar 1797);
39. der Artikel 66 des Titels VII des Gesetzes vom 3. Frimaire VII (23. November 1798), betreffend die Vertheilung, Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer;
40. das Gesetz über Betrieb, Polizei und Verwaltung der Fähren und Fahrzeuge auf Strömen, schiffbaren Flüssen und Kanälen vom 6. Frimaire VII (26. November 1798);
41. der Titel 7 des Finanzgesetzes oom 5. Ventôse (23. Februar 1799);
42. das Staatsgesetz vom 22. Frimaire VIII (13. Dezember 1799);
43. das Gesetz, betr. die Eintheilung des Reichsgebiets der Republik und die Verwaltung, vom 28. Pluviôse VIII (17. Februar 1800) sowie alle gesetzlichen Vorschriften des französischen Rechtes, durch welche für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zwischen der Verwaltung und den Unternehmen öffentlicher Arbeiten oder Lieserungen die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden begründet ist;
44. die Verordnung, die Siegelanlage nach dem Ableben von Generalen oder Stabsoffizieren, Oberkommissarien, Musterungsinspektoren und Aerzten betr., vom 13. Nivôse X (3. Januar 1802);
45. das Gesetz, welches ein neues Verfahren für den Verkauf von ländlichen Grundstücken, welche der Nation angehören, festsetzt, vom 15. Floréal X (5. Mai 1802);
46. das Gesetz, betr. die Zweidrittel-Bons und den Verkauf von dem Staate gehörigen Häusern, Gebäuden und Fabriken, vom 16. Floréal X (6. Mai 1802);
47. das Gesetz, betr. die Zuwiderhandlungen in Sachen des großen Straßenwesens, vom 29. Floréal X (19. Mai 1802);
48. das Gesetz, betr. die Vornamen und die Namensänderungen, vom 11. GerminaI XI (1. April 1803);
49. die Verordnung, betr. die Annahme von Vermächtnissen, welche den Pflegehäusern und den Armen vermacht sind, vom 4. Pluviôse XII (25. Januar 1804);

[257]

50. das Gesetz, betr. die Vereinigung der bürgerlichen Gesetze zu einem einheitlichen Gesetzbuche, vom 30. Ventôse XII (21. März 1804);
51. das Dekret, betr. die Pfandhäuser und die Pfandleihanstalten, vom 24. Messidor XII (13. Juli 1804);
52. das Staatsrathsgutachten, betr. Anwendung der den gerichtlichen Verurtheilungen eine Hypothek bewilligenden Bestimmungen der Gesetze über das Hypothekenwesen vom 11. Brumaire VII (1. November 1798) und des Artikel 2123 C. c. auf die von den Verwaltungsbehörden ausgehenden Akte, vom 25. Thermidor XII (13. August 1804);
53. das Gesetz, betr. die Vormundschaft über die in ein Pflegehaus aufgenommenen Kinder, vom 15. Pluviôse XIII (4. Februar 1805);
54. das Gesetz, betr. die Bepflanzung der großen Straßen und Vicinalwege, vom 9. Ventôse XIII (28. Februar 1805);
55. das Staatsrathsgutachten über die Entbindung der Geistlichen von der Vormundschaft vom 20. November 1806;
56. das Staatsrathsgutachten über die Mittel zur Beseitigung von Schwierigkeiten in Ansehung der gesetzlichen Hypotheken vom 1. Juni 1807;
57. das Staatsrathsgutachten über die Pfandhäuser vom 6. Juni bis 12. Juli 1807;
58. das Dekret vom 12. August 1807 über die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen, welche Kirchenfabriken, öffentlichen Unterrichtanstalten und Gemeinden ausgesetzt werden;
59. das Gesetz, betr. den Zinsfuß des Geldes, vom 3. September 1807;
60. das Gesetz, betr. die hypothekarischen Eintragungen auf Grund von Urtheilen, welche bezüglich der Klagen auf Anerkennung der Unterschrift auf Privatschuldverschreibung ergangen sind, vom 3. September 1807;
61. das Gesetz, betr. die Rechte des Staates an den Gütern der rechnungspflichtigen Beamten, vom 5. September 1807;
62. das Dekret, welches den Artikel 7 des Titels 28 der Ordonnanz vom August 1669 auf alle schiffbaren Flusse für anwendbar erklärt, vom 22. Januar 1808,
63. das Staatsrathsgutachten über die Dauer der hypothekarischen Eintragungen, welche von Amtswegen oder durch Ehefrauen, Minderjährige und die Staatskasse auf die Güter der Ehemänner, Vormünder und rechnungspflichtigen Beamten genommen werden, vom 22. Januar 1808;

[258]

64. das Staatsrathsgutachten, betr. das Hypothekenreinigungsversahren, wenn gesetzliche Hypotheken von Ehefrauen, welche Wittwen geworden sind, und von großjährig gewordenen Minderjährigen in Frage sind, vom 12. Mai 1808;
65. das Staatsrathsgutachten über die Zinsen, welche von den Beamten der Enregistrements- und Domänenverwaltung, die sich im Rückstande befinden, zu entrichten sind, vom 22. Juli 1808;
66. die Verordnung, betr. das Brachen des dritten Theils der Gemarkungen und das Beweiden der Brachfelder, vom 9. Oktober 1808;
67. das Dekret, betr. die Abrechnungen der Erwerber von Staatsgütern, vom 22. Oktober 1808;
68. das Staatsrathsgutachten über mehrere auf die Erwerber von Staatsgut bezügliche Fragen vom 30. Januar 1809;
69. der Artikel 10 des Dekrets, betr. die der Pflege sich widmenden weiblichen Kongregationen, vom 18. Februar 1809.
70. das Staatsrathsgutachten über die von der Schuldentilgungskasse zu zahlenden rückständigen Zinsen vom 24. März 1809;
71. die Verordnung, betr. die Aufhebung der mehreren Familienfideikommissen eigen gewesenen Bedingung der Verehelichung mit einer Person von gewissem Stande oder gewisser Religion, vom 28. April 1809;
72. das Staatsrathsgutachten über die Rechte an dem beweglichen Eigenthum von Personen, welche in einem Pflegehause gestorben sind u. s. w., vom 3. November 1809.
73. die Verordnung, betr. die den Kontrakten über liegende Güter beizufügenden Flurbuchsextrakte, vom 9. April 1810;
74. das Dekret, betr. das Verfahren, wenn Ballen, Kisten, Koffer, Packete oder andere Gegenstände, welche Fracht- oder öffentlichen Personenfuhrwerksunternehmern anvertraut sind, nicht binnen 6 Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort abgefordert worden sind, vom 13. August 1810;
75. die Verordnung, betr. das Verbot der Veränderung der Familien- und Taufnamen, vom 18. Dezember 1810;
76. das Staatsrathsgutachten, betr. die Berichtigung von Irrthümern und Unregelmäßigkeiten in den Hypothekenregistern, vom 26. Dezember 1810;
77. die Artikel 15, 16, 18, 19, 21 des Dekrets, betr. die Findelkinder oder die verlassenen Kinder und die armen Waisen, vom 19. Januar 1811;

[259]

78. der Artikel 119 des Dekrets, enthaltend Vorschriften über die Verwaltung der Rechtspflege in Kriminal- Zuchtpolizei- und Polizeisachen und einen altgemeinen Kostentarif, vom 18. Juni 1811;
79. der Artikel 79 des Dekrets, betr. die Ordnung der Universität, vom 17. November 1811;
80. der Artikel 88 des Dekrets, enthaltend Vorschriften über Erbauung, Instandsetzung und Unterhaltung der Straßen, vom 16. Dezember 1811;
81. das Staatsrathsgutachten über die Frage, ob die Beschlüsse der Präfekten, welche den Sollbestand der rechnungspflichtigen Beamten der Gemeinden und der öffentlichen Anstalten festsetzen, in die Güter dieser Beamten ohne Dazwischenkunft der Gerichte vollstreckbar sind, vom 24. März 1812;
82. die Artikel 16 bis 19, 37, 39, 67 des Dekrets, betr. die Erhaltung und Verwaltung der Güter, welche die Geistlichkeit in mehreren Theilen des Reichs besitzt, vom 6. November 1813;
83. die Verordnung, betr. das Verbot des Ankaufs von Früchten und Crescentien auf dem Felde und dem Halm, vom 30. Juni 1817;
84. die Verordnung, betr. die höchste Genehmigung der Acquisition von Vermögensstücken, welche an fromme Stiftungen, moralische Personen oder überhaupt in todte Hände übergehen, vom 22. Oktober 1817;
85. der Ministerialerlaß, betr. Ausdehnung der Verordnung über die landesherrliche Erlaubniß zur Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen, welche in todte Hände übergehen, auf die Provinz Rheinhessen, vom 31. Januar 1820;
86. die Bekanntmachung, betr. die Baumpflanzungen längs den Hauptstraßen der Provinz Rheinhessen, vom 10. November 1820;
87. das Gesetz, betr. die Aufhebung der sogenannten Fornikationsstrafen, vom 30. Mai 1821;
88. die Verordnung, betr. die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, vom 27. Februar 1826;
89. das Gesetz, betr. die rechtlichen Wirkungen der Uebertragung von Rechten durch Cession, vom 6. Januar 1827;
90. das Gesetz, betr. die privilegia dotis und weiblichen Rechtswohlthaten jüdischer Ehefrauen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 6. Januar 1827;
91. das Gesetz zur Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekenwesens vom 29. Oktober 1830;

[260]

92. das Gesetz betr. die Ausstellung der Grundbücher, vom 18. Juni 1836;
93. das Gesetz, betr. die Ansprüche der Gemeinden auf die Rechte der Minderjährigen, vom 21. Juni 1836;
94. die Verordnung, betr. die Legalisirung der Grundbücher zur Sicherung des Grundeigentums und des Hypothekenwesens, vom 13. Dezember 1839;
95. die Verordnung, betr. die Fortführung der Grundbücher, vom 23. Januar 1844;
96. die Verordnung, betr. die den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzulegenden Meßbriefe, vom 22. Juni 1847.
97. das Gesetz, betr. die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 21. Februar 1852;
98. das Gesetz, betr. die Einrichtung der künftig aufzustellenden Grundbücher, vom 24. Juni 1852;
99. die Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 8. Dezember 1852;
100. das Gesetz über die Verjährung der persönlichen Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 19. März 1853;
101. das Gesetz, betr. die Protokollirung der Viehhändel, vom 14. Juli 1858;
102. das Gesetz, betr. die Währschaft beim Viehhandel, vom 15. Juli 1858;
103. das Gesetz, betr. die Kraftloserklärung der auf den Inhaber lautenden inländischen Schuldurkunden, vom 20. Juli 1858;
104. das Gesetz, betr. das Pfandrecht, vom 15. September 1858;
105. das Gesetz, betr. die Rangordnung der Gläubiger, vom 15. September 1858;
106. das Gesetz, betr. das Verfahren der Hypothekenbehörden, vom 19. Januar 1859;
107. das Gesetz, betr. die Einführung der Gesetze über das Pfandrecht, über die Rangordnung der Gläubiger und über das Verfahren der Hypothekenbehörden, vom 19. Januar 1859;
108. das Gesetz, betr. die Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 23. Januar 1861;

[261]

109. das Gesetz, betr. die Eintragung der neuen Erwerber in die älteren, aus zwei Theilen bestehenden Grundbücher, vom 16. August 1869;
110. das Gesetz, betr. die verbindende Kraft der Immobiliarveräußerungsverträge, vom 4. August 1871;
111. die Verordnung, betr. die Fortführung der Grundbücher, vom 26. September 1873;
112. das Gesetz, betr. die Eheverlöbnisse in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 18. April 1877;
113. das Gesetz, betr. die Uebergabe der Güter von Eltern an ihre Kinder; vom 25. September 1878;
114. das Gesetz, betr. die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen, vom 6. Juni 1879,
115. der Artikel 3 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Strafprozeßordnung betreffend, vom 9. Juni 1879;
116. das Gesetz, betr. die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Kreditvereine, vom 20. Januar 1883;
117. das Gesetz, betr. die Anlegung vormundschaftlicher und pflegschaftlicher Gelder, sowie die Aufbewahrung der Werthpapiere und die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Vormundschaften und Pflegschaften, vom 18. Juni 1887,
118. das Gesetz, betr. Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen, vom 10. Mai 1893.

Sechster Abschnitt.[Bearbeiten]

Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Artikel 287.[Bearbeiten]
Soweit in den bisherigen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 288.[Bearbeiten]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Eine Vorschrift, die voraussetzt, daß das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, tritt jedoch, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Anlegung des Grundbuchs als erfolgt anzusehen ist.

[262]

Artikel 289.[Bearbeiten]
Die bisherigen Gesetze, die in diesem Gesetz aufgehoben werden, bleiben nach den Uebergangsvorschriften im vierten Abschnitte des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch insoweit maßgebend, als nicht ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 290.[Bearbeiten]
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Texte der Gesetze, wie sie sich aus den Aenderungen ergeben, die in diesem Gesetze vorgesehen sind, unter neuer fortlaufender Nummernfolge der Artikel und mit der Maßgabe durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, daß die in den abgeänderten Gesetzen enthaltenen Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften durch Verweisungen auf die an deren Stelle getretenen Bestimmungen ersetzt werden können.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 17. Juli 1899.
ERNST LUDWIG
Dittmar.

[263]

Inhaltsübersicht

zu

dem Gesetze,

die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschrift.
Artikel. Seite
1 Gesetz im Sinne des Ausführungsgesetzes 133


Zweiter Abschnitt.

Ausführungsvorschriften.

I. Vorschriften zum Allgemeinen Theil.
2 Namensänderung 133-134
3 Schutz der Adelsbezeichnungen 134
4-11 Vereine und Stiftungen 134-135
12-14 Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen 136
15 Erwerb von Grundstücken durch Ausländer 136
16 Abgabe von Willenserklärungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes 137
17 Rechte an Sachen, die zum gemeinen oder öffentlichen Gebrauche bestimmt sind 137
18 Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage 137
19-22 Verjährung 137-139
23-31 Sicherheitsleistung wegen Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs 139-141


II. Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse.
32 Zahlungen aus öffentlichen Kassen|141
33, 34 Hinterlegung 141
35 Aufrechnung gegen Ansprüche auf Besoldung und Ruhegehalt 141
36 Schenkung unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt 142

[264]

Artikel. Seite
37-66 Leibgedingsvertrag 142-149
67 Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 150
68 Verpflichtung zur Umschreibung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 150
69,70 Rechtsverhältnisse aus einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung auf den Inhaber 150-151
71 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern etc. 151
72,73 Ersatzanspruch der Armenverbände etc. 151-152
74,75 Haftpflicht bei der Benutzung von Grundstücken, die dem öffentlichen Gebrauche dienen, zu Anlagen oder Betrieben 152-153
76 Haftung der zur amtlichen Feststellung der Werthes von Grundstücken bestellten Schätzer 153
77-80 Haftung des Staates und Kommunalverbände für ihre Beamten 153-154


III. Vorschriften zum Sachenrecht
81 Beschränkung der Vereinigung und Zusammenlegung von Grundstücken 154-155
82 Erhöhung einer gemeinschaftlichen Mauer 155
83,84 Hammerschlags- und Leiterrecht 155-156
85-89 Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars 156-158
90 Abmerkung 158
91 Form der Auflassung 158
92 Erstreckung des § 26 der Gewerbeordnung auf Verkehrsunternehmungen 158
93 Unzulässige Belastungen von Grundstücken 158
94-96 Beschränkungen der Grundstückstheilung 159
97-101 Unschädlichkeitszeugniß 159-161
102,103 Eintragung bei erblichen Leihen, Familienfideikommissen etc. 161


IV. Vorschriften zum Familienrecht.
104 Eheschließung von Ausländern 161-162
105 Befreiung von Ehehindernissen und von dem Aufgebote 162
106 Feststellung des Ertragswerthes eines Landsguts im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft 162
107 Erklärungen über den Namen einer geschiedenen Frau 162
108-116 Religiöse Erziehung der Kinder 163-165
117 Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren 165
118 Namensertheilung an ein uneheliches Kind 166
119 Anerkennung der Vaterschaft 166
120 Ehelichkeitserklärung 166
121 Annahme an Kindesstatt 166
122 Erwerb des Adels durch Ehelichkeitserklärung und durch Annahme an Kindesstatt 166
123 Beamte und Geistliche als Vormünder 167
124-126 Anlegung von Mündelgeld 167

[265]

V. Vorschriften zum Erbrecht.
Artikel. Seite
127,128 Rechte der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten an dem Nachlaß unterstützter oder verpflegter Personen 168
129 Sicherungsmaßregeln bei dem Tode eines Beamten 168
130 Feststellung des Ertragswerthes eines Landguts im Falle der Erbfolge in ein Landgut 169
131 Verfügung von Todeswegen unter einer Auflage, deren Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt 169
132 Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen 169
133 Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen 169


Dritter Abschnitt.

Uebergangsvorschriften.

I. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die drei Provinzen
134 Nicht rechtsfähige Vereine 170
135 Sicherung des Unternehmers eines Bauwerks 170
136,137 Kraftloserklärung und Verjährung von Inhaberpapieren, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden sind 170-171
138 Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Mauern 171
139 Nothwendige Gemeinschaft 171
140 Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten 171
141 Eintragung bestehender Grunddienstbarkeiten 171-172
142-149 Erlöschen nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten 172-174
150,151 Inhalt und Umfang gewisser Belastungen, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber vor der Anlegung des Grundbuchs begründet werden 174
152 Anwendung des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen bestehenden Nießbrauch 174
153 Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, Zurückbehaltungsrecht und Vorzugsrecht 175
154 Vererbliche und übertragbare Nutzungsrechte an Grundstücken 175
155 Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Verfügung von Todeswegen gemacht hat 176


II. Besondere Bestimmungen für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
156-160 Verschollenheitsverfahren 176-177
161 Vorzugsrecht der Ehefrau 177
162 Begründung, Uebertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken vor der Anlegung des Grundbuchs 178
163,164 Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums etc. betr., vom 21. Februar 1852 178
165 Miteigenthum 178-179
166-168 Gesetz, das Pfendrecht betr., vom 15. September 1858 179
169-208 Eheliches Güterrecht 179-188
170-198      A. Gesetzliche Güterstände 180-186

[266]

Artikel. Seite
170-185           I. Allgemeine Gütergemeinschaft 180-183
186-194           II. Errungenschaftsgemeinschaft 183-185
195-198           III. Dotalrecht 185-186
199, 200      B. Vertragsmäßige Güterstände und besondere Vereinbarungen 186
201      C. Güterrechtsregister 186
202-208      D. Schlußbestimmungen 187-188


III. Besondere Bestimmungen für die Provinz Rheinhessen.
209, 210 Verschollenheitsverfahren 188-189
211 Immobiliarveräußerungsverträge 189-190
212 Unzulässige Hypotheken und Vorzugsrechte 190
213 Gesetz, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879 190-191
214 Gesetz, Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893 191-197
215 Scheidemauer 197
216-219 Stockwerkseigenthum 197-198
220-222 Theileigenthum 198-199
223 Erbpachtrecht und Nutzungspfandrecht 199
224 Hypotheken, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, errichtet werden 199-200
225-227 Bestellung von Inhaberhypotheken vor der Anlegung des Grundbuchs 200
228 Wahlrecht der Frau nach Artikel 1408 Abs. 2 des Code civil 201
229 Vorzugsrecht der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer 201
230-265 Eheliches Güterrecht 201-208
231-242      A. Gesetzlicher Güterstand 201-203
243-258      B. Vertragsmäßige Güterstände 203-206
259      C. Güterrechtsregister 206
260-265      D. Schlußbestimmungen 207-208
266 Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall 208-209


Vierter Abschnitt.

Abänderung von Landesgesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben.

I. Allgemeine Vorschriften.
267 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 209
268 Unvordenkliche Verjährung 209
269 Zinsfuß 209
270 Auflassung 210
271 Elterliche Gewalt 210

[267]

II. Einzelne Landesgesetze.
Artikel Seite
272 Landeskulturgenossenschaften 210-212
273 Gesinde-Ordnung 212-216
274 Gebäudeversicherung 217-221
275 Verantwortlichkeit der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen 221-222
276 Wildschaden 222-225
277 Familien-Fideikommisse 225-228
278 Bauordnung 228-229
279 Enteignung 229-236
280 Weideberechtigungen 236-237
281 Dammbaugesetz 237-238
282 Bachgesetz 238-240
283 Berggesetz 240-248
284 Zwangserziehung 248-252
285 Polizeistrafgesetz 252


Fünfter Abschnitt.
Aufhebung bisheriger Landesgesetze.
286 Bezeichnung der besonders aufgehobenen Landesgesetze 252-261


Sechster Abschnitt.
287-290
Schlußbestimmungen.
261-262