Hafenordnung Kostheim 1899
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Bekanntmachung,
die Abänderung der Hafenordnung für den im Anschluss an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kastel hergestellten Floßhafen vom 18. Juli 1894 betreffend.
Vom 1. Juli 1899.
- Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 14 und 15 der Hafenordnung für den im Anschluß an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kaste1 hergestellten Floßhafen vom 18. Juli 1894 (Regierungsblatt Nr. 24 von 1894 Seite 287. ff.) einer Abänderung zu unterziehen, so wird auf Grund des Artike1 54 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Dammbauwesen und das Wasserrecht etc. betreffend, beziehungsweise des Staatsvertrags vom 1. Februar 1883, die Kanalisirung des unteren Mains betreffend, die nachstehende nach vorgängigem Benehmen zwischen den Vertretern der Mainuferstaaten festgestel1te revidirte Hafenordnung für den Floßhafen unterhalb Kostheim hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe am 1. August d. J. in Wirksamkeit tritt.
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- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser revidirten Hafenordnung werden nach § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafen bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
- Darmstadt, den 1. Juli 1890.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Staatsministerium.
Rothe.Dr. Weber.
Hafenordnung
für den Floßhafen unterhalb Kostheim.
I. Hafengebiet.
§ 1.
- Das Gebiet, für welches die gegenwärtige Hafenordnung gilt, umfaßt die Hafeneinfahrt am Main, das Hafenbecken und die Hafenausfahrt nach dem Rhein, die dazu gehörigen Böschungen und Uferstreifen bis zu den Grenzsteinen, sowie die Schleuse und die über den Hafen führenden Brücken.
- Die Hafeneinfahrt erstreckt sich vom offenen Mainstrom bis zur Schleuse.
- Das Hafenbecken beginnt an der Schleuse und endigt an dem Eisenbahnhafen bei Kastel.
- Die Hafenausfahrt wird begrenzt: linksseitig durch den Uferrand, rechtsseitig durch eine von der südostlichen Ecke des Eisenbahnhafens nach dem Eisbrecher und von hier über die Mitte des Drehpfeilers parallel zum Leitdamm bis zum Ende desselben führende Linie.
II. Allgemeine Vorschriften über den Verkehr.
§ 2. Bestimmung des Hafens.
- Der Hafen ist hauptsächlich für Weißflöße (Flöße aus weichem Holz) bestimmt. Holländerflöße (Flöße aus hartem Holz) werden nur insoweit zugelassen, als für sie neben den Weißflößen noch Platz ist.[127]
- Die Aufstellung von Hüttenflößen, d. i. von solchen Flößen, welche zur dauernden Aufbewahrung von Floßgeräthschaften und dergleichen dienen sollen, kann von der Hafenverwaltung untersagt werden.
§ 3. Floßzeit
- Die Floßzeit beginnt nach Ablauf des Frühjahrshochwassers, in der Regel am 1. März, und endet bei Eintritt von Treibeis, in der Regel am 30. November jedes Jahres.
- Sobald Gefahr des Einfrierens eintritt, spätestens aber 14 Tage nach Schluß der Floßzeit, muß alles Floßholz aus dem Hafen und von den Sommerlagerplätzen (§ 20) geschafft und so festgelegt werden, daß es vom Hochwasser nicht abgetrieben werden kann. Wird dies von der Hafenverwaltung angeordnet, so ist der Einwand, daß Gefahr nicht bestehe, ausgeschlossen.
§ 4. Verhalten bei Hochwassr
- Tritt während der Floßzeit Hochwasser ein, so muß alles dem Hochwasser ausgesetzte Floßholz nach den Anordnungen der Hafenverwaltung besonders gemährt und gegen Forttreiben, nöthigenfalls durch Ausschleifen, vollständig gesichert werden.
§ 5. Höhe der zulässigen Aufstapelung.
- Das Holz darf auf dem Ufer und den Lagerplätzen nicht höher als 4 Meter aufgestapelt werden.
§ 6. Beseitigung des Holzes bei Armirung.
- Wird eine Armirung der Festung Mainz oder eines Theils derselben angeordnet, so ist auf schriftliche oder öffentlich bekannt gemachte Aufforderung der Kommandantur alles Holz aus dem Hafengebiet unverzüglich fortzuschaffen.
III. Besondere Bestimmungen über den Verkehr.
§ 7. Vormeldung der Schleusung.
- Will ein Floß oder ein Floßzug nach dem Durchfahren der Wehranlage oberhalb Kostheim ohne Aufenthalt in das Hafenbecken einfahren, so hat der Wahrschauer oder [128] Floßführer dies dem Wehr- oder Schleusenmeister zu melden, damit derselbe alsdann für die telephonische Übermittelung dieser Anmeldung an die Hafenverwaltung Sorge trage.
§ 8. Verhalten bei geschlossener Schleuse.
- Darf in den Hafen nicht eingefahren werden, worüber der Wehr- und Schleusenmeister durch die Hafenverwaltung telephonisch verständigt wird, so haben die Flöße nach Durchfahren der Kostheimer Floßrinne am rechten Floßufer stromaufwärts vom Endpunkte des Schutzdammes oberhalb Kostheim anzulegen, wofür dort ein Halteplatz von 400 Meter Länge und seitlich bis zur Grenze der Schiffahrtsrinne freigehalten wird. Jedoch können einzelne Flöße auch am linken Ufer der Hafeneinfahrt, soweit der Platz ausreicht, nach der Zeit ihres Eintreffens einzeln hinter einander anlegen.
§ 9. Anmeldung.
- Nach Festlegung des Floßes im Hafenbecken hat der Floßführer sich bei der Hafenverwaltung zu melden, auch hier seinen, sowie den Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, ferner die Holzart des Floßes und die Tonnenzahl anzugeben.
- Auch ist eine in Kostheim oder Kastel anwesende Person, welcher die Obhut und Veranwortlichkeit für das Floßholz, solange dasselbe im Hafen sich befindet, obliegt, zu bestellen und der Hafenverwaltung zu bezeichnen.
§ 10. Schleusung.
- Die Hafenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt für das Durchfahren der Schleuse.
- In der Regel werden nur mehrere Flöße unmittelbar hintereinander zur Durchfahrt zugelassen, doch darf kein Floß dieserhalb länger als eine Stunde aufgehalten werden.
- Auf ein von den Hafenbeamten gegebenes Zeichen hat das der Schleuse jedesmal nächste Floß die Durchfahrt mit möglichster Beschleunigung auszuführen.
§ 11. Bemannung.
- Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die in der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb Frankfurt vorgeschriebene Bemannung vollständig auf dem Floß sein und in besonderen Fällen auf Anordnung der Hafenverwaltung vermehrt werden [129]
§ 12. Sperre der Schleuse.
- In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang, sowie während des Vormittagsgottesdienstes an Sonntagen und hohen Feiertagen wird nicht geschleust.
- Außerdem wird eine Sperre der Schleuse nur, soweit sie unumgänglich erforderlich ist, eintreten, wovon den Betheiligten so früh als möglich durch amtliche Bekanntmachung und durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt und Mainz, sowie bei jeder Schleuse des kanalisirten Mains Kenntniß gegeben werden wird.
§ 13. Einfahrt von Kastel her.
- Die Einfahrt der Flöße von Kastel her ist nur mit besonderer Erlaubniß der Hafenverwaltung gestattet.
- Für die Anmeldung gelten die Vorschriften in § 9.
§ 14. Holzschleifverkehr in der Hafeneinfahrt.
- Am rechten Ufer der Hafeneinfahrt ist es gestattet, Holz aus- und einzuschleifen.
- Mit besonderer Genehmigung der Hafenverwaltung dürfen die Anlieger hier auch andere Massengegenstände, z. B. Steine, Ziegel und Kohlen, in kleineren Fahrzeugen an- und abfahren.
- Hierdurch darf jedoch das Einfahren in den Hafen nicht behindert werden.
- So oft und solange der Uferanschluß des an der Hafeneinfahrt beginnenden Leitwerks bei vorstehendem Main überströmt ist, sollen am rechtsseitigen Ufer zwischen der Mainfortstraße und der Schleuse keine Fahrzeuge und kein Floßholz liegen, damit die nach dem Hafen fahrenden Flöße dieses Ufer anhalten und auch durch Ausbringen von Tauen geführt werden können.
§ 15. Einlaßzeichen.
- Ein farbiger Korb an der Spitze des Mastes neben der Hafeneinfahrt zeigt an, daß in den Hafen eingefahren werden darf.
§ 16. Fahrweg im Hafenbecken.
- Im Hafenbecken ist am linken Ufer ein Fahrweg von mindestens 15 Meter Breite für die Durchfahrt der Flöße offen zu lassen.[130]
§ 17. Anweisung der Plätze im Hafenbecken.
- Im Hafenbecken dürfen die Flöße nur auf den von der Hafenverwaltung zugewiesenen Plätzen liegen.
- Wieweit das auszuschleifende Holz in der Einfahrt und im Hafenbecken von der Schleuse fern zu halten ist, bestimmt die Hafenverwaltung nach den jeweiligen Wasserständen.
§ 18. Mähren des Floßholzes.
- Alles in der Hafeneinfahrt und dem Hafenbecken liegende Floßholz muß sicher gemährt sein.
§ 19. Räumung der Schleifplätze.
- Nach Anordnung der Hafenverwaltung muß das auf den Schleifplätzen liegende Holz sofort weggeschafft werden, wenn der Verkehr durch dasselbe behindert wird.
§ 20. Holzlagerplätze.
- Die Sommer- und Winterlagerplätze werden von der Hafenverwaltung bestimmt und durch Tafeln gekennzeichnet.
- Wird das am unteren Ende des Hafens auf dem linken Ufer gelegene Gelände als Lagerplatz benutzt, so ist der in § 14 vorgeschriebene Fahrweg nach Anordnung der Hafenverwaltung rechts von dem jeweilig auszuschleifenden Holze offen zu halten.
§ 21. Abmeldung.
- Alles Holz, welches das Hafengebiet verläßt, muß bei der Hafenverwaltung abgemeldet werden.
§ 22. Hafenausfahrt.
- Die Hafenausfahrt (§ 1 Abs. 4) darf als Liegeplatz nicht benutzt werden.
- Die Flöße dürfen nur die linke Seite und die linksseitige Oeffnung der Drehbrücke benutzen.[131]
- Bei Begegnungen müssen alle Fahrzeuge den Flößen nach dem rechten Ufer hin ausweichen.
§ 23. Drehbrücke an der Hafenausfahrt.
- Die Hafenausfahrt darf bei einem Wasserstand von mehr als 2,20 m am Mainzer Pegel (= rd + 2,70 am Schleusenunterpegel) nur benutzt werden, wenn die Drehbrücke geöffnet ist. Das Oeffnen der Brücke ist bei der Hafenverwaltung rechtzeitig zu beantragen.
- Die Vorschrift in § 12 Abs. 2 findet hier entsprechende Anwendung.
- Durch den Floßverkehr dürfen Truppenkörper und militärische Transporte an der Brücke nicht aufgehalten werden.
IV. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit.
§ 24. Handhabung der Aufsicht.
- Den Anordnungen der Hafenverwaltung ist bei dem Verkehr im gesammten Hafengebiet unbedingt Folge zu leisten.
- Die Beamten der Hafenverwaltung sind befugt, jederzeit die im Hafengebiet liegenden Flöße zu betreten. Die Flößer sind verpflichtet, zu diesem Zweck auf die erste Aufforderung hin ohne Entschädigung die nöthigen Stege zu legen, oder das Uebersetzen mit Nachen zu besorgen.
§ 25. Besondere Verbote.
Es ist verboten:
- 1) das unbefugte Betreten des Hafengebiets;
- 2) die Benutzung des linksseitigen Hafenweges zum Reiten, Fahren oder Viehtreiben;
- 3) das unerlaubte Jagen, Fischen, Baden, Schlittschuhlaufen und Entnehmen von Eis im Hafengebiet;
- 4) das eigenmächtige Handhaben der Vorrichtungen zur Bewegung der Schleusenklappe, der Drehbrücke und des Einfahrtszeichens;
- 5) das Ablagern oder Einwerfen von Abfällen, Schutt, Asche, Steinen, Schneemassen, Bindeweiden und dergleichen;[132]
- 6) die Einleitung von Abwässern ohne schriftliche Genehmigung der Hafenverwaltung;
- 7) das Einsetzen von Ankern und das Einschlagen von Pfählen in die Böschungen;
- 8) überhaupt jede Beschädigung der Anlage.