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Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan

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Gesetzestext
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Titel: Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 37, Seite 715 - 731
Fassung vom: 4. April 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1896
Inkrafttreten:
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[715]

(Nr. 2346.) Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreulicherweise zwischen Ihnen besteht, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, daß diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben beschlossen, eine solche Revision auf Grundlage der Billigkeit und des gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,
und
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrtsvertrag vereinbart und festgestellt haben:

Artikel I.

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Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Theile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen, und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre Person und ihr Eigenthum genießen. [716]
Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer das Recht haben, Anwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, und in allen anderen auf die Rechtspflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer genießen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetzmäßiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie in Gemäßheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre betreffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck angelegten und unterhaltenen Plätzen zu bestatten.
Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

Artikel II.

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Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile, welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel III.

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Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile dürfen überall in den Gebieten des anderen Groß- oder Kleinhandel mit allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waarenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- [717] und Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind.
Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theiles zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegenseitig in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden, immer in Gemäßheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements des betreffenden Landes.

Artikel IV.

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Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile in den Gebieten des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletzlich sein.
Es ist unzulässig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen und in denjenigen Formen, in welchen derartige Maßnahmen nach den Gesetzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber anwendbar sind.

Artikel V.

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Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände, welche in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden, als auf die gleichartigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind.
Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegenstandes, von welchem Platze derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Nothwendigkeit veranlaßt werden, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung des Viehes oder der der Landwirthschaft nützlichen Pflanzen zu sichern. [718]

Artikel VI.

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In den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft entrichtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot belegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt.

Artikel VII.

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Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen und in Allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern genießen.

Artikel VIII.

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Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete des einen der vertragschließenden Theile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen Theiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage nothwendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.
Ferner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im vorausgehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt.

Artikel IX.

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Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschließenden Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, der Herstellung oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.
Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder hergestellt werden, oder, [719] wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind.

Artikel X.

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Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen eingeführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen gesetzlich eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, so daß in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmäßig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gewährt werden sollen, gleichviel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen der vertragschließenden Theile oder einer dritten Macht sein.

Artikel XI.

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Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind.

Artikel XII.

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Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden Theile geht dahin, daß auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden sollen. [720]

Artikel XIII.

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Der Küstenhandel der beiden vertragschließenden Theile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, daß japanische Staatsangehörige in Deutschland und deutsche Reichsangehörige in Japan in dieser Beziehung die Rechte genießen sollen, welche in Gemäßheit jener Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend eines anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden.
Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ursprünglichen Ladung fortsetzen, in allen Fällen unter Beachtung der Gesetze und Zollordnungen der beiden Länder.
Die japanische Regierung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen nach oder von den Häfen von Osaka, Niigata und Ebifu-minato.

Artikel XIV.

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Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertragschließenden Theile, welche durch stürmisches Wetter oder durch irgend einen anderen Unfall genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles Zuflucht zu suchen, sollen die Befugniß haben, daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. Falls jedoch der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt sehen sollte, über einen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, sich nach den Verordnungen und Tarifen des Ortes, wohin er gekommen ist, zu richten.
Wenn ein Kriegs- oder Kauffahrteischiff des einen der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des Bezirks, in welchem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es derartige Konsularbeamte dort nicht giebt, den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des nächsten Bezirks benachrichtigen.
Alle Rettungsmaßregeln bezüglich japanischer in den deutschen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maßgabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen, und umgekehrt sollen alle Rettungsmaßregeln hinsichtlich deutscher, in den japanischen Küstengewässern verunglückter [721] oder gestrandeter Schiffe in Gemäßheit der japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements erfolgen.
Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und alle Theile desselben, sowie alle seine Ausrüstungsgegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet worden sind, einschließlich derer, welche in die See geworfen waren, oder der Erlös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigenthümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn diese Eigenthümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle befinden, so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist verlangt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter erwachsenen Kosten, einschließlich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären.
Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklarirt werden, in welchem Falle sie die gewöhnlichen Abgaben zu entrichten haben.
Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile steht, in den Küstengewässern des anderen strandet oder verunglückt, so sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, falls der Eigenthümer oder der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt sein, amtlichen Beistand zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes die erforderliche Unterstützung gewährt wird. Derselbe Grundsatz soll in dem Falle Anwendung finden, wenn der Eigenthümer, Schiffsführer oder sonstige Beauftragte zugegen ist, indeß solchen Beistand nachsucht.

Artikel XV.

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Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.

Artikel XVI.

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Die vertragschließenden Theile kommen darin überein, daß in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende Theil der Regierung, den Schiffen oder den Angehörigen irgend eines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß Handel und Schifffahrt [722] eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.

Artikel XVII.

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Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte, wie die eigenen Angehörigen unter der Voraussetzung genießen, daß sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Artikel XVIII.

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Die vertragschließenden Theile sind über Folgendes einverstanden:
Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den betreffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Bestandtheile der japanischen Gemeinden bilden.
Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug auf dieselben alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen, welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder und Vermögensgegenstände, welche diesen Niederlassungen gehören, den genannten japanischen Behörden übergeben werden.
Sobald diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich unbegrenzten Ueberlassungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten Niederlassungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen enthalten sind.
Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können in Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne daß es dazu, wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inländer oder Ausländer veräußert werden.
Im Uebrigen gehen die nach den ursprünglichen Ueberlassungsverträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen Behörden über.
Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffentliche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei hergegeben worden sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.

Artikel XIX.

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Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete. [723]

Artikel XX.

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Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Uebereinkünfte, welche in Ergänzung des letzteren Vertrages abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäß hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandtheil oder einen Ausfluß dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.

Artikel XXI.

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Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels XVII soll – jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 – in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und endigen.
Der Artikel XVII des gegenwärtigen Vertrages soll schon mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht von den vertragschließenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren.

Artikel XXII.

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Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.)       Freiherr von Marschall.   (L. S.)       Vicomte Aoki.


__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden.

[724]

Protokoll.

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Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Handels- und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel I des Vertrages.

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Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Eröffnung des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Paßsystem derartig zu erweitern, daß deutsche Reichsangehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraum gültige Pässe erhalten; es besteht Einverständniß, daß die bestehenden Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.

2. Zu Artikel I und III.

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Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, daß die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen Theiles auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten an unbeweglichen Sachen in gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen.

3. Zu Artikel V.

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Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif – unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegenwärtig bestehenden Vertrages von 1869, solange der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages – auf die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden- oder Industrieerzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung finden soll. Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzüchtigen Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder Stichen, Photographien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen; [725] von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken oder Urheberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in sanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich sein könnten.
Die in dem genannten Tarif aufgeführten Werthzölle sollen, soweit als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der gegenwärtigen japanischen Silber-Währung zu berechnen sind, durch eine Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise genommen werden, welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachgewiesen worden sind, unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Es besteht jedoch Einverständniß darüber, daß hinsichtlich der unter den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die zwischen Japan und Großbritannien vereinbarte Umrechnung der Werthzölle in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr maßgebend sein soll.
Solange und soweit die Umwandlung in spezifische Zölle nicht erfolgt ist, sollen die Werthzölle in Gemäßheit der am Schlusse des beigefügten Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände soll, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von 1869 und der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages, sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des letzteren der japanische Generaltarif Geltung erlangen, mit der Maßgabe jedoch, daß dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die deutsche Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine Wirksamkeit verlieren.
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des bestehenden Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages in Wirksamkeit bleiben.

4. Zu Artikel XVII.

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Es besteht Einverständniß darüber, daß in jedem der beiden vertragschließenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz von Erfindungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann gewährt werden muß, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. [726]
Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende Verhandlungen eintreten.
Ferner erklärt die japanische Regierung, daß sie, bevor die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde.

5. Zu Artikel XX.

[Bearbeiten]
Es besteht Einverständniß darüber, daß trotz des mit dem vollen Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche zur Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.)       Freiherr von Marschall.   (L. S.)       Vicomte Aoki.

[727]

Anlage.

[Bearbeiten]
Tarif.
Zölle bei der Einfuhr in Japan.
Laufende
Nummer.
G e g e n s t ä n d e. Werthzölle
Prozent.
Baumwollene Gewebe:
1.       Sammet und sammetartige Gewebe (velvets, velveteens) 10
2.       Baumwollene Gewebe aller Art, in diesem Tarif nicht anderweitig aufgeführt, rein oder gemischt mit Flachs, Hanf oder anderen Spinnstoffen, einschließlich Wolle, die Baumwolle jedoch vorherrschend 10
3. Blei, roh, in Blöcken und Tafeln 5
Chemikalien und Medizinalwaaren:
4.       Amorpher Phosphor 10
5.       Basisch-salpetersaures Wismuth-Oxyd (subnitrate of bismuth) 10
5.       Bromverbindungen (bromide) 10
7.       Chinin 8
8.       Chlorsaures Kali 10
9.       Dynamit 10
10.       Jodkalium 10
11.       Kalisalpeter 5
12.       Salicylsäure 10
Draht:
13.       Telegraphendraht 5
14.       Eisen- und Stahldraht, sowie schwache Stäbe aus Eisen oder Stahl, von nicht mehr als ¼ Zoll englisch im Durchmesser 10
Eisen und Stahl:
15.       roh und Ingots 5
16.       Schienen[728] 5
      Stangen, Stäbe, Platten und Bleche:
17.            aus Eisen
18.            aus Stahl
19.       Galvanisirtes Blech, sowohl glattes als Wellblech 10
20.       Verzinntes Blech 10
21.       Röhren 10
22. Eisenbahn-Personenwagen, sowie Theile davon 5
23. Eiserne Nägel, auch Drahtstifte 10
24. Eiserne Schrauben, Bolzen und Muttern, auch galvanisirt 10
Fensterglas, gewöhnliches:
25.       nicht gefärbt und nicht bunt 8
26.       gefärbt, bunt oder geschliffen 10
Farben und Farbwaaren:
27.       Anilinfarben 10
28.       Alizarinfarben 10
29.       Blauholzextrakt 10
30.       Oelfarbe 10
Garne:
31.       aus Baumwolle 8
32.       aus Leinen, Hanf oder Jute für Webezwecke 8
      aus Wolle, auch Kammwolle:
33.            für Webezwecke 8
34.            für andere Zwecke 8
35.       Garne aller Art, in diesem Tarif nicht anderweitig aufgeführt 10
36. Halbseidener Atlas, aus Baumwolle mit obenliegender Seide (silk faced cotton satins) 10
37. Hopfen 5
38. Hüte, einschließlich Filzhüte 10
39. Kautschuckwaaren 10
40. Leinene Gewebe 10
Leder:
41.       Sohlleder 15
42.       anderes 10
37. Lokomotiven, sowie Theile davon[729] 5
Milch:
44.       kondensirt oder eingedampft 5
45.       sterilisirt 5
46. Papier aller Art 10
47. Paraffinöl 10
48. Paraffinwachs 5
49. Portlandcement 5
50. Uhren, mit Ausnahme von Taschenuhren, sowie Theile davon 10
Wollene, auch kammwollene Gewebe aller Art, rein oder gemischt mit anderem Material, die Wolle jedoch vorherrschend:
51.       Decken 10
52.       Flanell 10
53.       Musselin 10
54.       Tuch 10
55.      Zanella (italian cloth) 10
56.       andere Gewebe 10
Zink:
57.       in Mulden, Blöcken und Tafeln 5
58.       in Blechen
59. Zucker, raffinirt 10

Vorschrift für die Berechnung der Werthzölle.

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Die nach diesem Tarif zu zahlenden Werthzölle sollen berechnet werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.


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[730]

Berlin, den 4. April 1896.     

Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe der Verhandlungen erörterte Punkte außer Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:

1. daß, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist, hierdurch die Befugniß der deutschen Reichsangehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in Artikel I und III des Vertrages angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische, superficiarische und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die hierfür bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte zu verschaffen;
2. daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenhäuser und zollfreie Niederlagen zu errichten;
3. daß, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Vertrages erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grundstücke außer dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher Art nicht zu entrichten haben werden;
4. daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl erworbenen Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen Theiles auch nach Ablauf des Vertrages unverändert bestehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerung des außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Freiherr von Marschall.     
An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Seiner Majestät des Kaisers von Japan,
Herrn Vicomte Aoki
etc.      etc.       etc.


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[731]

Berlin, den 4. April 1896.      

Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehrt sich Seiner Excellenz dem Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein, auf die Note vom heutigen Tage zu erwidern, daß die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit der Grundstücke in den Fremdenniederlassungen und die Erhaltung wohlerworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in allen Punkten zutreffend sind.

Gleichzeitig unterläßt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Ermächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die entsprechende Anfrage des Herrn Freiherrn von Marschall, Folgendes mitzutheilen:
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wünschenswerth, daß die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind, sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Vertragsverhältniß seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im ersten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher, welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein werden.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Excellenz dem Herrn Freiherrn von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Vicomte Aoki.     
An
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein
etc.      etc.       etc.