Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Zollverein einerseits und der Schweiz andererseits

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Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der Schweiz andererseits.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 33, Seite 603 - 623
Fassung vom: 13. Mai 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1869
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[603]

(Nr. 333.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 13. Mai 1869.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegene Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits,

und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, andererseits,

von dem Wunsche geleitet, die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu verbessern und zu erweitern, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und dieserhalb zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Benjamin Herzog;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenössischen Obersten, Bernhard Hammer,

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln. [604]
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ist man übereingekommen, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Zur Erleichterung im gegenseitigen Verkehr sind unter den vertragenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in Anlage B. dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Zu gleichem Zwecke wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen
auf Märkte oder Messen, oder
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr oder als Muster
eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
2) Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
3) leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide u. dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden, oder nachdem Oel, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen; [605]
4) Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird;
5) Glocken und Lettern zum Umgießen,
Stroh zum Flechten,
Wachs zum Bleichen,
Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln);
6) Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken,
Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren,
Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie
Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
7) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;
und zwar in den Fällen unter 5. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den übrigen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Der im vorstehenden Artikel 7. ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für Deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht, und daß, Falls der eine oder andere Kanton die bezüglichen Steuern für Schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die Deutschen Getränke angewendet werden soll. [606]
Für Deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in den, Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Artikel 10.[Bearbeiten]

In Betreff der an Waaren oder deren Verpackung angebrachten Bezeichnung oder Etikettirung sollen die Angehörigen des einen Theiles in dem Gebiete des anderen Theiles denselben Schutz, wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation genießen.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. September 1869. an in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1877. in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.

Artikel 12.[Bearbeiten]

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden bis spätestens am 15. August 1869. in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.
Henning.   B. Hammer.
(L. S.) Oberst.
Herzog. (L. S.)
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Anlage A.[Bearbeiten]

[607]

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich befreit:

1) Garten- und Futtergewächse, frische;
00 Kartoffeln;
00 Wurzeln, frische;
00 Obst, frisches, darunter auch Beeren und Weintrauben;
00 lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln;
00 Heu, Laub, Schilf, Stroh;
00 Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind;
00 Steine, rohe;
00 edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze;
00 Münzgekräz;
00 Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Salzsiedereien die Mutterlauge, von Seifensiedereien die Unterlauge;
00 Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;
00 Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl;
00 Thierflechsen ;
00 Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle;
00 Branntweinspülig;
00 Treber;
00 Weinhefe, trockene oder teigartige;
00 Oelkuchen;
00 Kleie;
00 Spreu;
00 Holzasche;
00 Steinkohlenasche;
00 Dünger, thierischer und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete, Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.;
2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen;
3) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind; [608]
4) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
auch, auf eingeholte Erlaubniß, neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theils sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theils niederlassen;
5) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf eingeholte Erlaubniß;
6) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Hausgeräthe, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen;
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
7) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentransport dienen und nur deshalb eingehen; die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange am Bord hatten;
Wagen der Reisenden auf eingeholte Erlaubniß, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienen, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
ferner, unter Vorbehalt schützender Maaßregeln gegen Mißbrauch, Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- und Frachtwagens gehören oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.

Anlage B.[Bearbeiten]

[609]


B e s t i m m u n g e n
über
die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.
___________________

§. 1.[Bearbeiten]

Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit:
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz, Kohlen und Pottasche,
Sämereien,
Stangen,
Rebstecken,
Thiere und Werkzeuge jeder Art,
die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von zwei Stunden auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.
Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

§. 2.[Bearbeiten]

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden;
2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsaamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden; [610]
3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.

§. 3.[Bearbeiten]

Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden §. 2. die erforderlichen Kontrolmaaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maaß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß
1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle Behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden;
und daß
2) die Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen.
Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaaßregeln soll, soweit nöthig, später eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.


Schluß-Protokoll.[Bearbeiten]

Schluß-Protokoll.
___________________
Verhandelt Berlin, den 18. Mai 1869.

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handels- und Zollvertrag nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden. [611]

l. Zu Artikel 1. des Vertrages.[Bearbeiten]

Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen, und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1. eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst.
Die Bestimmungen im Art. 1. Absatz 3. schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig zu erlassen.

II. Zu Artikel 2. des Vertrages, beziehungsweise Anlage A.[Bearbeiten]

Nr. 4.[Bearbeiten]

Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4. vereinbarte gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial-oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

III. Zu Artikel 3. des Vertrages.[Bearbeiten]

Durch die Bestimmung des Art. 3. soll dem Rechte jedes der vertragenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutzmaaßregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen.

IV. Zu Artikel 4. des Vertrages, beziehungsweise Anlage B.[Bearbeiten]

Wo die Gebiete der vertragenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die in Anlage B. §. 1. erwähnte 2 Stunden breite Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.

V. Zu Artikel 5. des Vertrages.[Bearbeiten]

A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Art. 5. Nr. 1.), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden:
1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-, beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen. [612]
2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragenden Theile ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d)) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen des Art. 5. beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maaß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§. 3.) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten: [613]
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund des Art. 5. eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
C. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
D. In allen vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter Art. 5. Nummer 6. und 7., sind im Zollverein alle Zauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Art. 5. Nummer 6. und 7. nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt.

VI. Zu den Artikeln 4. und 5. des Vertrages.[Bearbeiten]

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 6. des Vertrages.[Bearbeiten]

1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.
2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
3) Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden. [614]
4) Die beiden vertragenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen.
5) Die beiden vertragenden Theile behalten sich vor, demnächst eine besondere Uebereinkunft über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen abzuschließen, und man ist einverstanden, daß dabei die Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, vom 2. August 1862. als Grundlage dienen soll.

VIII. Zu Artikel 8. des Vertrages.[Bearbeiten]

Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Art. 1. des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meist begünstigten Nation auch hinsichtlich der im Art. 8. bezeichneten Verbrauchsteuern Gültigkeit haben soll.
Unter dem „dermaligen Ansatz“ der in einzelnen Schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke werden diejenigen Sätze verstanden, welche in dem als Anlage C. beigefügten Verzeichnisse aufgeführt sind.

IX. Zu Artikel 9. des Vertrages.[Bearbeiten]

Diejenigen Gewerbtreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D. anliegenden Muster erfolgen.
Die vertragenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen.

X. Zu Artikel 10. des Vertrages.[Bearbeiten]

Unter der Bezeichnung oder Etikettirung sind bloße Marken, einzelne Buchstaben oder sonstige figürliche Zeichen nicht zu verstehen. Zum mindesten muß der Name oder die Firma und der Wohnort oder Fabrikort des Fabrikinhabers, Produzenten oder Kaufmanns in der Bezeichnung oder Etikettirung enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Namens oder des Ortes, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, schließen die Strafbarkeit nicht aus. [615]
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Geschehen wie oben.
Henning.   B. Hammer.
(L. S.) Oberst.
Herzog. (L. S.)
(L. S.)


Anlage C.[Bearbeiten]

V e r z e i c h n i ß
der
in einzelnen Schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke.
___________________

Zürich – bezieht keine Taxe dieser Art.[Bearbeiten]

Bern – erhebt folgende Gebühren[Bearbeiten]

I. Für Getränke Schweizerischen Ursprungs.[Bearbeiten]

a) Für Wein, Most und Cider 7 Rp. per Maaß.
b) Bier 3 Rp. per Maaß.
c) Wein und Bier in Flaschen 7 Rp. per Flasche.
d) Wein in Doppelfässern 7 Rp. per Maaß.
e) Weingeist und andere geistige Getränke:
1) wenn sie mit der Cartier'schen Probe gemessen werden können:
Bei der Stärke von 15 Grad Cartier und weniger 22 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 16 Grad Cartier und weniger 23 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 17 Grad Cartier und weniger 25 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 18 Grad Cartier und weniger 26 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 19 Grad Cartier und weniger 28 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 20 Grad Cartier und weniger 29 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 21 Grad Cartier und weniger 30 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 22 Grad Cartier und weniger 32 Rp. per Maaß. [616]
Bei der Stärke von 23 Grad Cartier und weniger 33 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 24 Grad Cartier und weniger 35 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 25 Grad Cartier und weniger 36 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 26 Grad Cartier und weniger 38 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 27 Grad Cartier und weniger 39 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 28 Grad Cartier und weniger 40 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 29 Grad Cartier und weniger 42 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 30 Grad Cartier und weniger 43 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 31 Grad Cartier und weniger 45 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 32 Grad Cartier und weniger 46 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 33 Grad Cartier und weniger 48 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 34 Grad Cartier und weniger 49 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 35 Grad Cartier und weniger 50 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 36 Grad Cartier und weniger 52 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 37 Grad Cartier und weniger 54 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 38 Grad Cartier und weniger 55 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 39 Grad Cartier und weniger 56 Rp. per Maaß.
Bei der Stärke von 40 Grad Cartier und mehr00 58 Rp. per Maaß.
2) wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können:
f) Für Liqueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaaß 15 Rappen.
g) Für versüßte und andere versetzte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen per Maaß.

II. Für Getränke nicht Schweizerischen Ursprungs.[Bearbeiten]

a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maaß.
b) Für Bier 4 Rappen per Maaß.
b) Für Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche.
d) Für Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Rappen per Maaß.
e) Für Weingeist und andere geistige Getränke:
1) wenn sie mit der Cartier'schen Probe gemessen werden können:
gleich dem Schweizerischen Weingeist mit einem Zuschlag von 10 pCt.
2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können:
f) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe einer halben Schweizermaaß 29 Rappen.
g) Von versüßten und versetzten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen die Maaß. [617]

Luzern - bezieht:[Bearbeiten]

I. Von geistigen Getränken fremden Ursprungs.[Bearbeiten]

a) Wein, gewöhnlichem 16 Rp. per Maaß.
b) Bier 10 Rp. per Maaß.
c) Luxuswein und Branntwein 30 Rp. per Maaß.
d) Weingeist 50 Rp. per Maaß.
e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 30 Rp. per Flasche.

II. Von Getränken Schweizerischen Ursprungs.[Bearbeiten]

a) Wein 14 Rp. per Maaß.
b) Bier 07 Rp. per Maaß.
c) Geistigen Getränken und Branntwein 21 Rp. per Maaß.
d) Weingeist 42 Rp. per Maaß.
e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 21 Rp. per Flasche.
f) Obstwein 04 Rp. per Maaß.

III. Der im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbrauchssteuer belegt;[Bearbeiten]

es wird dafür Eins vom Tausend des Werths der Reben, nach Maaßgabe der Katasterschätzung, bezahlt. Für das einheimische Bier, für Obstwein und Branntwein beträgt diese Verbrauchssteuer im Minimum 12 Franken per Jahr.

Uri.[Bearbeiten]

Weingeist Schweizerischen Ursprungs 25 Rp. per Maaß.
Weingeist nicht Schweizerischen Ursprungs 30 Rp. per Maaß.
Wein und Branntwein, Schweizerischer 7½ Rp. per Maaß.
Wein und Branntwein, nicht Schweizerischer 8½ Rp. per Maaß.

Schwyz – erhebt:[Bearbeiten]

Von Schweizerischen Weinen 04 Rp. per Maaß.
Von Branntwein, inländischem 21 Rp. per Maaß.
Von Branntwein, ausländischem 30 Rp. per Maaß.
Von fremden Weinen in Fässern 09 Rp. per Maaß.
Von verpackten Weinen und Liqueurs:
a) vom Zentner 15 Fr.
b) von der Flasche 30 Rp.

Obwalden – bezieht:[Bearbeiten]

Von je 5 Maaß Schweizerischem Wein 21 Rp.
Von je 5 Maaß fremden Wein 28 Rp.
Die Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlich in Kisten oder Körben verpackt sind, bezahlen für je 5 Pfund Bruttogewicht 23 Rp.
Von je 5 Maaß Branntwein, Schweizerischem 31 Rp.
Von je 5 Maaß Branntwein, ausländischem 42 Rp.
Von je 5 Maaß Weingeist, Schweizerischem 65 Rp.
Von je 5 Maaß Weingeist, nicht Schweizerischem 90 Rp.
Von je 5 Maaß Obstwein oder Bier 07 Rp.
[618]

Nidwalden:[Bearbeiten]

Weingeist 15 Rp. per Maaß.
Branntwein 08 Rp. per Maaß.
Wein, Schweizerischer 03 Rp. per Maaß.
Wein, fremder 05 Rp. per Maaß.
Bier 03 Rp. per Maaß
Obstwein 02 Rp. per Maaß
Fremder Wein in Flaschen (je 3 Flaschen für 1 Maaß berechnet) 36 Rp. per Maaß

Glarus:[Bearbeiten]

Wein, Schweizerischer, in Fässern Fr. 2. 20 per Saum.
Gewöhnlicher Tischwein, fremder Fr. 4. 40 per Saum.
Feine ausländische Weine, Luxusweine und überhaupt alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern oder in Flaschen eingeführt werden, werden zu Flaschen berechnet und bezahlen Fr. –. 20 die Flasche.
Obstwein Fr. –. 30 per Saum.
Aller Branntwein oder Weingeist, ob er eingeführt oder im Kanton fabrizirt, bezahlt, wenn er für den inneren Konsum bestimmt ist Fr. –. 22 per Maaß.

Zug:[Bearbeiten]

Wein, ausländischer, in Fässern 05 Rp. per Maaß.
Wein, ausländischer, in Flaschen 15 Rp. per Flasche.
Wein, Schweizerischer 2 Rp. per Maaß.
Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer erhoben.

Freiburg:[Bearbeiten]

Bier, Schweizerischen Ursprungs 003 Rp. per Maaß.
Wein und Obstwein 07¼ Rp. per Maaß.
Bier, Wein und Obstwein fremden Ursprungs 012 Rp. per Maaß.
Branntwein, Kirschenwasser, Enzianwasser und alle einfach destillirte Liqueure, Schweizerische 14½ Rp. per Maaß.
Dieselben, fremden Ursprungs 020 Rp. per Maaß.
Extrait d’Absinthe, Weingeist und zusammengesetzte Liqueure, Schweizerische 029 Rp. per Maaß.
Dito, fremden Ursprungs und feine Weine 035 Rp. per Maaß.
[619]

Solothurn:[Bearbeiten]

Wein und Obstwein jeder Art, nicht Schweizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maaß.
Dergleichen, Schweizerischen Ursprungs 8½ Rp. per Maaß.
Branntwein, Weingeist und andere geistige Getränke nicht Schweizerischen Ursprungs, für jeden nach der Cartier'schen Probe sich erzeigenden Geistigkeitsgrad 01 Rp. per Maaß.
Wenn obige Schweizerischen Ursprungs sind, je 10 Prozent des Ansatzes weniger, oder 9/10 Rp. per Maaß.
Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der Probe nicht geprüft werden können, als Liqueurs, Extrait d’Absinthe, Rum, Kirschen- und andere gebrannte Wasser nicht Schweizerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr ½ Maaß 15 Rp. per Maaß.
Dito, Schweizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maaß.
Bier, fremdes 04 Rp. per Maaß.
Geistige Getränke, die auf der Beck'schen Probe mehr als 20 Grade zeigen, müssen gleich Weingeist besteuert werden.

Basel-Stadttheil:[Bearbeiten]

Wein Fr. 5. 70 per Saum.
Bier Fr. 2. 0– per Saum.
Wein, ausländischer, ordinairer, welcher bis an die Schweizergrenze nicht höher als Fr. 1. die Maaß zu stehen kommt. Fr. 1. 0– per Saum.
Bier, ausländisches Fr. 1. 0– per Saum.
Die fremden Luxusweine, deren Preis Fr. 1. die Maß übersteigt, so wie fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von 10 pCt. des Betrages der Faktur.

Basel-Landschaft:[Bearbeiten]

Wein und Obstwein Schweizerischen Ursprungs sind steuerfrei.
Die Weine nicht Schweizerischen Ursprungs bezahlen:
in Fässern Fr. 1. 50 per Saum.
in Flaschen Fr. –. 15 per Flasche.
Branntwein Schweizerischen Ursprungs Fr. –. 10 per Maaß.
Branntwein fremden Ursprungs Fr. –. 15 per Maaß.
Weingeist Fr. –. 30 per Maaß.
Extrait d’Absinthe und Rum in Fässern Fr. –. 30 per Maaß.
Rum, Extrait d’Absinthe und Liqueure in Flaschen Fr. –. 30 per Halbmaaß.
Schweizerisches Bier Fr. –. 75 per Saum.
Fremdes Bier Fr. 1. 0– per Saum.
[620]

Schaffhausen:[Bearbeiten]

Bezieht keine Getränkegebühr.

Appenzell Außer-Rhoden:[Bearbeiten]

Besteuert die geistigen Getränke nicht.

Appenzell Inner-Rhoden:[Bearbeiten]

Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke.

St. Gallen:[Bearbeiten]

Wie vorstehend.

Graubünden:[Bearbeiten]

Bezieht keine Gebühr für die Getränke, die im eigenen Kanton erzeugt sind, noch für diejenigen aus anderen Kantonen, wenn diese ohne Beimischung nicht Schweizerischer Bestandtheile eingeführt werden.
Wein, gemeiner, ausländischer Fr. 1. 20 per Ztr. brutto.
Wein, feiner, in Fässern Fr. 4. 80 per Ztr. brutto.
Wein, feiner, in Flaschen Fr. 7. 40 per Ztr. brutto.
Weingeist und alle destillirten Spirituosen von über 20 Grad Stärke nach Beaumé:
wenn Schweizerischen Ursprungs Fr. 4. 90 per Ztr. brutto.
wenn nicht Schweizerischen Ursprungs Fr. 6. 75 per Ztr. brutto.
Branntwein bis einschließlich 20 Grad Stärke:
Schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 15 per Ztr. brutto.
nicht Schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 50 per Ztr. brutto.

Aargau:[Bearbeiten]

Schweizerische Getränke:
Wein, Obstwein und Bier 1½ Rp. per Maaß.
Gebrannte Wasser aller Art 70 Rp. per Maaß.
Fremde, d. h. nicht Schweizerische Getränke:
Obstwein und Bier 30 Rp. per Maaß.
Wein 60 Rp. per Maaß.
Gebrannte Wasser aller Art mit Inbegriff des Weingeistes 14 Rp. per Maaß.

Thurgau:[Bearbeiten]

Besteuert die Getränke nicht.

Tessin:[Bearbeiten]

Besteuert die Getränke Schweizerischen Ursprungs nicht.
Es bezieht von:
Wein, vom Ausland eingeführt Fr. 1. 30 per Ztr.
Branntwein,  idem Fr. 2. 25 per Ztr.
Weingeist,  idem Fr. 2. 85 per Ztr.
[621]

Waadt:[Bearbeiten]

Weine in einfachen Fässern Fr. 1. 50 per Ztr.
Weine in Doppelfaß Fr. 3. 0– per Ztr.
Wermuth in Fässern Fr. 3. 0– per Ztr.
Wein und Wermuth in Flaschen Fr. 4. 50 per Ztr.
Weine und Liqueure in Fässern (tonneau)oder in Flaschen Fr. 6. 0– per Ztr.
Weingeist Fr. 6. 0– per Ztr.
Branntwein und Kirschenwasser Fr. 4. 50 per Ztr.
Liqueure in Fässern oder Flaschen Fr. 6. 0– per Ztr.
Rum Fr. 6. 0– per Ztr.
Bier Fr. 3. 0– per Ztr.
Diese Abgaben sind nur auf die Getränke nicht Schweizerischen Ursprungs zu beziehen.

Wallis:[Bearbeiten]

Die Weine, das Bier, die Liqueure, der Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke fremden Ursprungs sind taxirt wie folgt:
Wein in Fässern und Bier Fr. 02. 20 per Ztr. brutto.
Branntwein, Liqueure, Wein in Flaschen und andere geistige Getränke Fr. 10. –0 per Ztr. brutto.
Weingeist Fr. 20. –0 per Ztr. brutto.

Neuenburg:[Bearbeiten]

Bezieht keine Gebühr auf Getränke.

Genf:[Bearbeiten]

Ebenfalls nicht, mit Ausnahme der Oktroigebühren der Städte Genf und Carouge.

Auszug aus dem Oktroi-Tarif der Stadt Genf.[Bearbeiten]

Weine aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkantonen und ab Genferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der Landschaft Gex Fr. 03. 50 per Saum = 150 Liter.
Weine, auswärtige Fr. 04. 90 per Saum = 150 Liter.
Weine, feine, sogen Liqueurweine Fr. 12. 20 per Saum = 150 Liter.
Weine und Essig in Flaschen:
      in gewöhnlichen Flaschen Fr. 0–. 12 per Stück.
      in halben Flaschen Fr. 0–. 06 per Stück.
Essig und Weine, verdorbene Fr. 3. 50 per Saum.
Weintruse (v. 15. Sept. bis 31. März) Fr. 3. 50 per Saum.
Weintruse (v. 1. April bis 15. Sept.) Fr. 1. 50 per Saum.
Bier Fr. 5. 55 per Saum.
Bier in Krügen oder in Flaschen Fr. 0–. 05 per Krug oder Flasche.
Obstwein Fr. 3. –0 per Saum.
Branntwein und Weingeist in Fässern:
Für jeden Saum darin enthaltenen reinen Alkohols Fr. 3. –
Die Vermessung des Weingeistes geschieht mittelst des Alkoholometers von Gay-Lussac bei einer Temperatur von 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers.
Liqueure aller Art in Fässern Fr. 25. 25 per Saum.
Branntwein und Liqueure aller Art in Flaschen von und unter 1 Maaß Fr. 0–. 20 per Flasche.
[622]

Auszug aus dem Oktroi-Tarif der Stadt Carouge.[Bearbeiten]

Wein, ausländischer 04 Rp. per Maaß.
Branntwein 08 Rp. per Maaß.
Weingeist und Liqueure, in Fässern 15 Rp. per Maaß.
Liqueure, in Flaschen 15 Rp. per Flasche.

Anlage D.[Bearbeiten]

Anlage D.