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Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn

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Gesetzestext
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Titel: Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 37, Seite 365 - 396
Fassung vom: 16. Dezember 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1878
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(Nr. 1275.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 16. Dezember 1878.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten zu fördern, haben nach erfolgter Kündigung des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 beschlossen, einen neuen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staatsminister Bernhard Ernst von Bülow,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.

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Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz und Schießpulver;
b) aus Gesundheitspolizei-Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. [366]

Artikel 2.

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Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs mit den daselbst erzeugten Nahrungsmitteln und Gegenständen der Hausindustrie für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden;
2. die von einem der beiden vertragenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.

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In den Gebieten der vertragenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Artikel 4.

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Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.

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Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; [367]
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Artikel 6.

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Zur Regelung des nachbarlichen Verkehrs zum Zwecke der Veredlung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sein sollen:
a) Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet des anderen Theiles zur Zubereitung oder Verarbeitung gebracht und nach vollendeter Arbeit zurückgebracht werden, und zwar Garne und Gewebe zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentirwaaren;
b) die zur Reparatur aus- und dann wiedereingeführten Gegenstände aller Art;
c) sonstige Waaren und Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Verarbeitung im Grenzbezirke ausgeführt und, ohne ihre wesentliche Beschaffenheit und handelsübliche Benennung verändert zu haben, wieder eingeführt werden.
Der Verkehr in allen diesen Fällen ist jedoch an die Bedingung geknüpft, daß die Identität der aus- und wiedereingeführten Waaren und Gegenstände sichergestellt werden kann.

Artikel 7.

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Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Artikel 8.

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Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9.

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Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, [368] auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.

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Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage A.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.

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Jeder der beiden vertragenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe m Kraft bleiben.

Artikel 12.

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Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 13.

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Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes. [369]

Artikel 14.

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Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Hafen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel 15.

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Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Für den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen, sowie für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theiles ist die Anwendung nicht publizirter Tarife auf den Eisenbahnen untersagt. Die publizirten Tarifsätze sind überall und für jedermann unter Ausschluß von nicht veröffentlichten Rückvergütungen (Rabatten, Refaktien u. dergl.) gleichmäßig in Anwendung zu bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Uebertretung dieser Bestimmung seitens der Eisenbahnverwaltungen mit entsprechenden Strafen belegt wird.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat. [370]
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16.

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Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17.

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Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.
In Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles in die des anderen im Verkehr übergegangen sind, findet in diesen letzteren Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungsansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebsmitteln zusteht, eine Bewilligung von Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen Sicherstellungs- oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlichen oder administrativen Wege nicht statt.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Artikel 18.

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Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel [371] stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- und Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 19.

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Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen. [372]

Artikel 20.

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In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabriks- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Erfindungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabriks- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind.

Artikel 21.

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Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 22.

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Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Artikel 23.

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Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.

Artikel 24.

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Der gegenwärtige Handelsvertrag wird sich in Gemäßheit des zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstenthume Liechtenstein bestehenden Zoll- und Steuereinigungsvertrages auch auf das letztere erstrecken.
Derselbe wird sich ferner auf das Großherzogthum Luxemburg erstrecken, so lange dasselbe zum deutschen Zollgebiete gehört.

Artikel 25.

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In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragschließenden Theile, welche von deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, findet, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredung der Artikel 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. [373]

Artikel 26.

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Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Januar 1879 ab in Kraft und an die Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 treten. Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1879 in Wirksamkeit bleiben.

Artikel 27.

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Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 16. Dezember im Jahre eintausend achthundert achtundsiebenzig.
(L. S.)       von Bülow.  (L. S.)       Graf von Wolkenstein.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

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Anlage A. Zollkartell.

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§. 1.

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Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§. 2.

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Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§. 3.

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Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im §. 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§. 4.

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Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§. 5.

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Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.

§. 6.

[Bearbeiten]
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

§. 7.

[Bearbeiten]
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§. 8.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. [376]

§. 9.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§. 10.

[Bearbeiten]
Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.

§. 11.

[Bearbeiten]
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §.10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.

§. 12.

[Bearbeiten]
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. [377]

§. 13.

[Bearbeiten]
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

§. 14.

[Bearbeiten]
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

§. 15.

[Bearbeiten]
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit) sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.

§. 16.

[Bearbeiten]
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§. 17.

[Bearbeiten]
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt; [378]
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§. 18.

[Bearbeiten]
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19.

[Bearbeiten]
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20.

[Bearbeiten]
Die Kosten eines nach Maßgabe des §.17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

§. 21.

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Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§. 22.

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Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. [379]

§. 23.

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Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24.

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Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts:
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

§. 25.

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Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§. 26.

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Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

[380]

Schlußprotokoll.

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Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Zu Artikel 1 des Vertrages.

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1. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.

Zu Artikel 3 des Vertrages.

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Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.

Zu Artikel 5 des Vertrages.

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Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt.
Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel 6 des Vertrages.

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A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen die nach Artikel 6 vereinbarten Verkehrserleichterungen eintreten sollen, wurde vereinbart:
1. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche [381] Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungslande zugeführt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare.
2. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles ausgeführten Waaren und Gegenstände kann im Versendungslande von einer vor dem Ausgange der ersten Waarensendung zu erwirkenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt und darf selbständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche
a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung stehen; und
b) die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände im Inlande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu inländischen zu machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen.
Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvorschriften stattfinden.
3. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung ausgeführt werden, ist zugleich der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen.
4. Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungsverkehr befassen, können der Aufsicht der Zollbehörden unterworfen werden.
5. Die Abfertigung der ausgeführten und wiedereingeführten, beziehungsweise eingeführten und wiederausgeführten Gegenstände muß in der Regel bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden, sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungsort der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der Waare zum Versendungsamte nicht zu vermeiden wäre.
6. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben.
7. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen. [382]
8. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredlung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden, und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben. Bei Garnen und Geweben, deren Identität durch das Vorhandensein der unverletzten Identitätszeichen unzweifelhaft ist, bleiben Gewichtsdifferenzen unberücksichtigt.
9. Die Bestimmungen rücksichtlich des Nachweises des einheimischen Ursprungs und des Erfordernisses besonderer Erlaubniß zum Veredlungsverkehr (Punkt 1 bis 3) haben keine Anwendung zu finden:
a) auf die zur Reparatur aus- und dann wieder eingeführten Gegenstände;
b) auf die im Grenzbezirke ansässigen Handwerker und Lohnarbeiter, welche ihr gewöhnliches Arbeitsmaterial über die Grenze zur häuslichen Arbeit nach ihrer Wohnstätte übertragen und nach der Verarbeitung wieder zollfrei zurückbringen. Arbeitssammler (Faktoren), welche die Betheilung der Lohnarbeiter mit Arbeit vermitteln, werden gleich den Lohnarbeitern behandelt.
Auf Grund dieser Vereinbarung (Punkt 1 bis 9) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten mittelst Noten vom heutigen Tage sich gegenseitig die Detailvorschriften mitgetheilt, welche die vertragenden Theile zur Regelung und Kontrole des Veredlungsverkehrs zu erlassen sich wechselseitig als berechtigt anerkennen. Beide Theile behalten sich indeß vor, darin thunliche Erleichterungen und Vereinfachungen nach Maßgabe des Bedürfnisses eintreten zu lassen.
B. Man war darüber einverstanden, daß die in älteren Uebereinkünften und Gesetzen beruhenden Erleichterungen des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß diese Uebereinkünfte mit dem Ablaufe dieses Vertrages ohne vorherige Kündigung außer Kraft treten.
Insbesondere wird vereinbart, daß für die Vertragsdauer rohes leinenes Handgespinnst gegenseitig zollfrei zu behandeln sei, und daß rohe ungebleichte Leinwand auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien und Leinwandmärkten in Preußisch-Schlesien, dann auf der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau in Sachsen auf Erlaubnißscheine zollfrei eingehen dürfe.
Was die Erleichterungen im Verkehre mit rohem leinenen Garn betrifft, welches zum Bleichen oder Verweben aus dem Gebiete des einen vertragenden Theiles in das des anderen gebracht und gebleicht oder verwebt zurückgebracht wird, so wird anerkannt, daß das Garn weder in Ketten gelegt, noch plombirt zu sein braucht, und daß es genügt, bei der Ausfuhr bezw. Einfuhr die Menge und Gattung (letztere bei Maschinengarn blos nach den Feinheitsgrenzen, sowie nach dem Nettogewichte) anzugeben, eventuell auch Proben von dem Garne zurückzubehalten und bei dem Wiederaustritte bezw. Wiedereintritte die Uebereinstimmung des gebleichten oder zu Leinwand verwebten Garnes mit dem ausgeführten rohen Garne nach Gattung und Menge nachzuweisen. Gewichtsdifferenzen, welche durch die Bleiche oder Schlichte verursacht werden, sind entsprechend zu berücksichtigen. [383]
C. Die beiden vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich zu halten ist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten sind. Soweit derlei Erleichterungen nicht im Veredlungsverkehr begriffen werden, sind sie in der Anlage B verzeichnet. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze.

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.

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Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu den Artikeln 6 und 25 des Vertrages.

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Die vom beiderseitigen Zollgebiete ausgeschlossenen Landestheile sind:
I. In den Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie:
1. die Handelsstadt Brody in Galizien;
2. die Freihäfen Triest, Fiume (mit dem Lazareth Martinschizza), Buccari, Porto Rè, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen mit den dazu gehörigen zollfreien Umkreisen;
3. die Markgrafschaft Istrien mit den Quarnerischen Inseln;
4. das Königreich Dalmatien.
II. Im Deutschen Reich:
1. in Preußen: die Stadt Altona, ein Theil der Stadt Wandsbeck und des Dorfes Marienthal, der Hafenort Geestemünde mit dem Freigebiete von Geestendorf und Lehe, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder (ohne Finkenwerder-Blumensand), Kattwieck, Hoheschaar, Neuhof und ein Theil von Wilhelmsburg;
2. in Oldenburg: der Hafenort Brake;
3. die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet mit Ausnahme der Stadt Vegesack, der hollerländischen Außendeichsländereien, der am rechten Ufer der Wumme und am linken Ufer der Ochtum belegenen Gebietstheile der Ortschaften Habenhausen, Arsten, Buntethorsteinweg-Neuland und eines Theiles der Feldmark Woltmershausen; [384]
4. die freie Stadt Hamburg und ihr Gebiet mit Ausnahme:
a) der Stadt Bergedorf, der Vierlande, der Vogteien Reitbrock, Ochsenwerder, Patenberg, Spadenland, des größten Theiles der Vogtei Billwerder und eines Theiles der Vogtei Billwerder-Ausschlag;
b) der Vogteien Langenhorn, Großborstel, Fuchsbüttel, Kleinborstel, Ohlsdorf und eines Theiles der Vogteien Alstersdorf und Barmbeck;
c) des Amtes Ritzebüttel, der Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven mit Ausschluß des Cuxhavener Außendeichs;
d) der Vogteien Moorburg und Moorwerder, der Dorfschaft Geesthacht und der Ortschaften Groß-Hansdorf, Schmalenbeck, Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt, Volksdorf, Farmsen nebst Kupferdamm, Lehmbrock und Bernee;
5. in Baden: die Insel Reichenau, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Büsingen, Jestetten (mit Flachshof, Gunzenriederhof und Reutehof[1]), Lottstetten[2] (mit Balm[3], Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach), Dettighofen (mit Häuserhof), Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

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1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitscheine (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages.

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1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, [385] eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe. [386]
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.

Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell.

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1.       Zu §. 4 des Zollkartells.
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissare, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontrolöre.
2.       Zu §. 5 des Zollkartells.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen [387] Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben.
3.       Zu §. 6 des Zollkartells.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.
4.       Zu §. 6 und 11 des Zollkartells.
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5.       Zu §. 8 des Zollkartells.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
6.       Zu §. 9 des Zollkartells.
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.

7.       Zu §. 10 des Zollkartells.
Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren [388] gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll:
a. Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungs-bescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten:
„Angemeldet und unter Nr ...... des .......... Registers eingetragen.“
b. Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte oder die Ausgangsabfertigung bei dem Gremzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken:
„Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr ...... “
Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin:
„Durch Ladungsliste Nr ...... angemeldet und mit Ansagezettel Nr ...... nach .......... abgelassen. “ [389]
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.
c. Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten:
„Blei- Verschluß von N. N. belassen“,
„Siegel-
so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen bezw. weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.
8.       Zu §. 11 des Zollkartells.
Die Verständigung über die in §.11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. — Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verlaßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.
9.       Zu §. 13 des Zollkartells.
Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen. [390]
Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.
10.       Zu §. 14 des Zollkartells.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen bezw. Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.
11.       Zu §. 21 des Zollkartells.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenzgebühren einzuziehen.
12.       Zu §. 22 des Zollkartells.
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.

Zu Artikel 11 des Vertrages.

[Bearbeiten]
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen;
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören.

Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.

[Bearbeiten]
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und [391] Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner in Kraft bleiben.

Zu Artikel 19 des Vertrages.

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1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absätze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen [392] Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles zu beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnortes unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen.

Zu Artikel 20 des Vertrages.

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Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, der Fabriks- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben werden wird.

Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages.

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Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

Zu Artikel 23 des Vertrages.

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Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck zu senden die vertragenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die [393] Finanzbezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokalzollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.

Zu Artikel 27 des Vertrages.

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Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 16. Dezember eintausend achthundert achtundsiebenzig.
(L. S.)       von Bülow.  (L. S.)       Graf von Wolkenstein.


Anlage B. Erleichterungen im Grenzverkehr.

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1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit [394] in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstande dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen oder Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel; Besen von Weiden, Birken u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Eier; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde; gemeine; Torf und Moorerde; Traber und Trester.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, kann, wenn die Identität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Wegezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen bezw. wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und [395] andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
7. Rücksichtlich der Förmlichkeiten und Kontrolen, welchen die vorstehend angeführten Erleichterungen im Grenzverkehr unterliegen, haben die in dem Uebereinkommen vom 21. Oktober 1847 enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu kommen. Soweit weitergehende Erleichterungen in diesem Verkehr bereits bestehen, sind diese aufrecht zu erhalten.

Berichtigung

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Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1879, Nr. 9, S. 122 [122] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Rentehof
  2. Vorlage: Bottstetten
  3. Vorlage: Baln