Es gelten die allgemeinen Editionsrichtlinien und die Vorlage "Gesetzestext", mit der Ausnahme, dass die einzelnen Absätze innerhalb eines Paragrafen um der besseren Lesbarkeit willen durch eine Leerzeile getrennt werden.
Sperrschrift wird als Sperrschrift mit der Weite 0.1 wiedergegeben.
Aufzählungen werden ausgerückt.