Instruction für die Landgendarmerie
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No. 116. Verordnung, das Landgendarmeriecorps betreffend; vom 15. September 1874.
- Mit Rücksicht auf die in nächster Zeit bevorstehende Reorganisation der Behörden für die innere Verwaltung, und insbesondere auf die durch dieselbe den Landgemeinden zugewiesene veränderte Stellung zur Polizeipflege, ist es angemessen erschienen, die dem Generale vom 7. April 1820 (Seite 105 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1820) beigegebene Instruction für die Landgendarmerie, welche schon in vielfachen Punkten theils abgeändert worden, theils außer Gebrauch gekommen ist, einer Revision zu unterwerfen.
- Unter Aufhebung dieser älteren Instruction wird daher die unter [Halbmond] nachstehende neue Instruction, welche mit dem 15. October dieses Jahres in Kraft zu treten hat, hiermit bekannt gemacht.
- Dresden, am 15. September 1874.
- Ministerium des Innern.
- von Nostitz-Wallwitz.
- Jochim.
- [Halbmond]
- Instruction für die Landgendarmerie.
§ 1.
[Bearbeiten]- Das Landgendarmeriecorps ist zur Führung der polizeilichen Aufsicht auf dem platten Lande und in den Städten, mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und Chemnitz, bestimmt, dergestalt jedoch, daß die Handhabung der eigentlichen Localpolizei sowohl in Städten als in Dörfern zunächst den Ortspolizeibehörden und deren Organen obliegt (vergl. § 12).
§ 2.
[Bearbeiten]- Die Anstellungs- und oberste Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie ist das Ministerium des Innern.
- In Unterordnung unter Letzteres haben die Kreishauptmannschaften die Aufsicht über das innerhalb ihrer Bezirke angestellte Gendarmeriepersonal zu führen.
- Die nächste Dienstbehörde der Gendarmen sind die Amtshauptmannschaften, eine jede für die innerhalb ihres Bezirks stationirten Gendarmen. MDZ München
- Zu Handhabung dieser Aufsicht ist dem Ministerium des Innern ein Obergendarmerie-Inspector, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm, jeder Amtshauptmannschaft ein Obergendarm beigegeben.
§ 3.
[Bearbeiten]- Jeder Fußgendarm erhält einen bestimmten District zur polizeilichen Beaufsichtigung überwiesen. Wo eine verstärkte Aufsicht nöthig ist, können für denselben District mehrere Gendarmen aufgestellt werden, welche solchenfalls eine Brigade bilden, und unter dem Commando des einen von ihnen (des Brigadiers) stehen.
- Die Obergendarmen haben, neben der disciplinellen Beaufsichtigung der ihnen untergebenen sämmtlichen Fußgendarmen des amtshauptmannschaftlichen Bezirks, die polizeiliche Aufsicht über diesen Bezirk in ähnlicher Weise zu besorgen, wie sie den Fußgendarmen in ihren betreffenden Districten obliegt.
- Die Kreisobergendarmen haben, unbeschadet der den Amtshauptmannschaften zustehenden Disciplinaraufsicht, das Verhalten und die Dienstleistungen der Obergendarmen und der Fußgendarmen des Regierungsbezirks zu überwachen, sowie auch bei der Handhabung der Polizeipflege mitzuwirken.
- Der Obergendarmerie-Inspector hat, unbeschadet der den Kreishauptmannschaften und den Amtshauptmannschaften zustehenden Aufsichts- und Disciplinarbefugnisse, das Verhalten und die Dienstleistungen aller Mitglieder des Gendarmeriecorps zu überwachen, bei der centralen Leitung der Sicherheitspolizei mitzuwirken, das Gendarmerie-Wirthschaftswesen zu leiten, und die Aufsicht über die Redaction des Gendarmerieblattes, sowie über das dabei und bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beschäftigte Expeditionspersonal zu führen.
- Ueber die speciellen Befugnisse und Obliegenheiten sowohl des Obergendarmerie-Inspectors als der Kreisobergendarmen ist das Nähere durch besondere, auch in den Händen der Gendarmen bereits befindliche Instructionen geordnet.
§ 4.
[Bearbeiten]- In der Regel hat jeder Gendarm seine amtliche Thätigkeit auf seinen District zu beschränken. Sowie es sich jedoch von selbst versteht, daß er auf Anordnung seiner Vorgesetzten auch auswärtigen Aufträgen sich zu unterziehen hat, nicht minder, daß er in Fällen, wo ein augenblickliches Einschreiten oder eine augenblickliche Hilfeleistung außerhalb seines Districts nöthig wird, bei vorhandener Füglichkeit sich dem nicht entziehen darf, so ist es ihm auch, wenn er Veranlassung dazu hat, unbenommen, polizeiliche Recherchen auf einen anderen District auszudehnen oder ein verdächtiges Individuum dahin zu verfolgen, er hat aber solchenfalls den betreffenden Districtsgendarm entweder vorher oder gleichzeitig davon zu benachrichtigen, und nach Befinden gemeinschaftlich mit demselben das Nöthige zu besorgen. In dringlichen Fällen und, wo Gefahr im Verzuge ist, kann er die erforderlichen Recherchen, sowie die Verfolgung ohne Weiteres in jedem anderen Districte, und an allen Orten des Landes selbstständig vornehmen, MDZ München
- Anzeigen. und hat dann nur dem betheiligten Districtsgendarm oder der betreffenden Ortspolizei behörde nachträglich Mittheilung darüber zu machen.
- Das Vorstehende gilt analog auch von den Obergendarmen und den Kreis-Obergendarmen.
§ 5.
[Bearbeiten]- Auf Grund einer mit den Nachbarstaaten Preußen, Bayern, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, und Reuß älterer und jüngerer Linie getroffenen Uebereinkunft (siehe Verordnung vom 30. December 1850, § 18, Seite 5 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) sind in Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Individuums die Polizeibeamten der beiderseitigen Staaten befugt, die Verfolgung in dem Gebiete des anderen Staates fortzusetzen, jedoch nicht um den Verdächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um, mit Vermeidung eines jeden, durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalts, die nächste Polizeibehörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu unterrichten, und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. Eine ähnliche Uebereinkunft besteht mit Oesterreich, deren nähere Bestimmungen aus den Verordnungen vom 30. October 1852 (Seite 313 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) und vom 15. October 1856 (Seite 388 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) zu versehen sind. *Diese beiden Verordnungen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger Instruction beigedruckt.)
§ 6.
[Bearbeiten]- Die hauptsächlichste Aufgabe der Gendarmerie ist die Fürsorge für die öffentliche Sicherheit, also vor allen Dingen die Ermittelung begangener Verbrechen, Vergehen, und Uebertretungen, und die Verhütung von dergleichen. Daneben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht thätig zu sein und zu dem Ende die Befolgung der diesfalls bestehenden Vorschriften mit zu überwachen, und wahrgenommenen Uebelständen ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Nicht minder hat sie bei Unglücksfällen, insbesondere bei Feuers- und Wassergefahr mit einzugreifen, sowohl um die nöthigen Schutzmaßregeln, sowie die Rettung von Personen und Sachen zu fördern, als auch überhaupt in jeder möglichen Weise Hilfe zu leisten. Für die Zwecke der Postanstalt gelangt die Gendarmerie in der Weise zur Verwendung, daß sie die Mitnahme uneingeschriebener Passagiere in den Postwagen zu überwachen hat.
§ 7.
[Bearbeiten]- Unbeschadet des je nach den Umständen erforderlichen sofortigen Einschreitens haben die Gendarmen über alle wahrgenommenen Vorkommnisse, welche zu einer polizeilichen oder criminellen Entschließung Veranlassung geben können, schriftlich oder mündlich Anzeige an die betreffende Behörde zu erstatten. MDZ München
- Diese Anzeige ist, falls sie sich nicht auf ein Verbrechen, oder auf ein Vergehen, oder auf eine gerichtlich zu untersuchende Uebertretung bezieht, an die Polizeibehörde, und zwar
- a)soweit es sich um Dinge handelt, welche in dem Bezirke einer Stadt, wo die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) gilt, *Ein Verzeichniß derjenigen Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, befindet sich in den Händen der Gendarmen.) vorgekommen sind, an den Stadtrath, beziehentlich, wo eine besondere Polizeibehörde besteht, an letztere,
- b)soweit der Bezirk einer anderen Stadt oder einer Landgemeinde, beziehentlich ein selbstständiger Gutsbezirk in Frage steht,
- aa) in denjenigen Angelegenheiten, welche in der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873, Art. IV, § 12 (Seite 324 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), und in der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873, § 74 (Seite 342 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) aufgeführt sind, an den Bürgermeister, beziehentlich Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher, *Diese Paragraphen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger Instruction beigedruckt.)
- bb)in anderen Angelegenheiten an die Amtshauptmannschaft zu richten.
- Ueber wichtige Angelegenheiten ist an die Amtshauptmannschaft auch in den Fällen unter a und b, aa, nicht minder ist über wichtige Vorkommnisse auch an den Kreisobergendarm und an den Obergendarmerie-Inspector Anzeige zu erstatten.
- Wie es mit den Anzeigen über Verbrechen, Vergehen und die gerichtlich zu untersuchenden Uebertretungen zu halten ist, ist durch besondere, in den Händen der Gendarmen befindliche Instruction vorgeschrieben.
§ 8.
[Bearbeiten]- Zu vorläufiger Festnahme einer Person haben die Gendarmen nur dann zu verschreiten, wenn entweder die betreffende Person unbekannt oder der Flucht verdächtig ist, oder wenn die persönliche Festhaltung zu Verhinderung einer Vernichtung der Spuren der That, oder zu Verhinderung einer die Untersuchung beeinträchtigenden Verabredung mit Anderen, oder zu Verhütung weiterer Ungebührnisse oder Vergehen nothwendig ist. Die festgenommenen Personen sind ohne Verzug an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 9.
[Bearbeiten]- Den Transport festgenommener Personen haben die Gendarmen in der Regel bis zu derjenigen Behörde, an welche nach § 7 die Anzeige zu richten ist, selbst zu bewirken. Sind sie hieran, beziehentlich an der alleinigen Ausführung des Transports durch besondere Umstände ausnahmsweise verhindert, so können sie den Festgenommenen in einer näher gelegenen Ortschaft an die Ortspolizeibehörde zur weiteren MDZ München
- Verfügung abliefern, beziehentlich deren Hilfeleistung nachsuchen; sie haben jedoch solchenfalls in der zu erstattenden Anzeige den Grund, weshalb sie den Transport nicht bis zu seinem Endziele, beziehentlich nicht allein ausgeführt haben, ausdrücklich mit anzugeben.
- In der Regel geschieht der Transport zu Fuße. Nur wo der Zustand des Festgenommenen, oder die Rücksicht auf die Sicherheit des Transports dessen Bewerkstelligung zu Wagen erheischt, ist diese letztere Modalität zu wählen, und zu dem Ende der Transportat der nächstgelegenen Polizeibehörde zur Fortschaffung zu übergeben, bei welcher der Gendarm, soweit irgend thunlich, selbst mitzuwirken hat.
§ 10.
- Sowie die Gendarmen bei den Nachforschungen nach einem verübten Verbrechen oder Vergehen überhaupt befugt sind, die zur Aufklärung der Sache, Verhütung der Flucht des Thäters, und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der That nöthigen Maßregeln zu ergreifen, so dürfen sie in dringenden Fällen auch Aussuchungen, sowie Beschlagnahmen von Papieren und anderen Gegenständen vornehmen, haben aber hierzu eine Urkundsperson zuzuziehen, und die in Beschlag genommenen Sachen gleichzeitig mit der Anzeige an die betreffende Behörde abzuliefern (vergl. Revidirte Strafproceßordnung vom 1. October 1868, Art. 76, 77 a, 79).
§ 11.
- Die Gendarmen haben bei Ausübung ihres Dienstes allenthalben mit der möglichsten Rücksichtnahme, Schonung und Ruhe aufzutreten, es aber andererseits auch an dem nöthigen Ernste und der erforderlichen Energie nicht fehlen zu lassen. Zu Abwehr eines thätlichen Angriffs oder Ueberwindung eines thätlichen Widerstands sind sie zum Gebrauche ihrer Waffen nach näherer Maßgabe der in der Instruction vom 18. Juni 1855 (Seite 107 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und in der Verordnung vom 17. Juni 1867 (Seite 173 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) enthaltenen Vorschriften befugt. *Diese Vorschriften sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger Instruction beigedruckt.)
§ 12.
- Befehle haben die Gendarmen nur von ihren Dienstvorgesetzten anzunehmen. Aufträge der Staatsanwälte und der Criminalgerichtsbehörden haben sie jedoch auszuführen, soweit es ihre übrigen Dienstleistungen irgend gestatten. Allen Polizeibehörden haben sie etwa verlangte Hilfeleistung unter gleicher Voraussetzung willfährig zu gewähren.
- Bei ihren Revisionstouren haben die Gendarmen in den von ihnen berührten Ortschaften, insbesondere in denjenigen, wohin sie weniger häufig kommen, in der Regel den Vorstand der betreffenden Polizeibehörde (worunter auch die Gemeindevorstände zu verstehen sind), und bei selbstständigen Gutsbezirken den Gutsvorsteher aufzusuchen und nach etwaigen, in ihren Geschäftskreis einschlagenden Mittheilungen zu fragen. MDZ München
- In den oben in § 7, a genannten Städten haben sich die Gendarmen in der Regel, und, falls nicht ein augenblickliches Eingreifen durch die Umstände geboten ist, eines unmittelbaren Einschreitens zu enthalten, und sich auf die Anzeige wahrgenommener Vergehen, Uebertretungen oder sonstiger Ungehörigkeiten bei der städtischen Behörde zu beschränken.
§ 13.
[Bearbeiten]- Dienstentlassung ohne Anspruch auf vorgängige Kündigung oder auf weitere Gehaltszahlung, als auf die vorhergegangene Zeit, kann, außer in den für alle Staatsdiener gesetzlich bestimmten Fällen, nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde eintreten:
- 1.bei Dienstverweigerung,
- 2.bei grober Nachlässigkeit im Dienste,
- 3.wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Beschlüsse oder sonstiger Dienstgeheimnisse,
- 4.wegen widersetzlichen und achtungswidrigen Betragens gegen Vorgesetzte,
- 5.bei Verlust der Dispositionsfähigkeit oder der persönlichen Freiheit,
- 6.beim Verfall in Criminaluntersuchung,
- 7.bei wiederholt vorgekommener Trunkenheit in oder außer dem Dienste,
- 8.bei Annahme von Geschenken oder sonstigen Vortheilen, die den Beamten zu pflichtwidriger Thätigkeit oder Nachsicht bestimmen sollen,
- 9.wenn der Beamte seinen Vorgesetzten vorsätzlich eine wahrheitswidrige Anzeige macht,
- 10.wenn er sich geringer Dienstvernachlässigungen oder geringer Dienstwidrigkeiten wiederholt schuldig macht,
- 11.wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel hingiebt, und in diesen beiden Fällen sub 10 und 11 die ihm ertheilten Ermahnungen und Vorhalte unbeachtet läßt,
- 12.wenn er in zerrüttete Vermögensverhältnisse geräth.
- Durch die Dienstentlassung wird weder die Bestrafung auf dem Disciplinarwege, noch eine etwaige Criminalstrafe ausgeschlossen.
- In den unter 1, 2, 4, 7, 9 bezeichneten Fällen kann die Dienstbehörde (Amtshauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft) sofortige Suspension vom Dienste (jedoch ohne Einziehung oder Kürzung des Gehalts) aussprechen, hat jedoch ohne Verzug die weitere Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen.
§ 14.
[Bearbeiten]- Soweit in vorstehender Instruction nicht besondere abweichende Vorschriften enthalten sind, leiden alle auf die Verhältnisse der Civilstaatsdiener bezüglichen Bestimmungen auch auf die Mitglieder des Landgendarmeriecorps Anwendung.