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Instruction für die Salzmagazinsverwalter in der Provinz Rheinhessen (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Instruction für die Salzmagazinsverwalter in der Provinz Rheinhessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 273-280.
Fassung vom: 19. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Anlage zur Verordnung, den Salzdebit in der Provinz Rheinhessen betr.
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[273]

Instruction für die Salzmagazins-Verwalter in der Provinz Rheinhessen.

§. 1.

Die Salzmagazinsverwalter haben sich sowohl bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen, als auch in ihrem Privatleben stets anständig und untadelhaft zu betragen, und sich die gewissenhafte Erfüllung des ihnen anvertrauten Geschäfts, nach Vorschrift der allerhöchsten Verordnung vom 18ten Juni 1821, so wie der weiter erlassenen reglementären Bestimmungen, angelegen seyn zu lassen.

§. 2.

Im Fall sie verreisen, haben sie auf ihre alleinigen Kosten und Verantwortlichkeit solche Einrichtungen zu treffen, daß die Verwaltung des Salzmagazins während ihrer Abwesenheit eben so wie von ihnen selbst besorgt wird.

§. 3.

Sollte dieser Bestimmung nicht nachgelebt werden, und ein Unterauswieger ohne Erlangung des benöthigten Salzes zurückkehren müssen, so ist diesem für seinen Weg und seine Bemühung nicht nur die vollständigste Entschädigung zu leisten, sondern auch für den dadurch entstehenden Salzmangel in dem Orte des Unterauswiegers, eine Strafe von fünfzig Gulden an die Gemeinde-Casse zu bezahlen.

§. 4.

Die Salzmagazinsverwalter müssen den Unterauswiegern an jedem Tage – Sonn- und Festtage ausgenommen – und zwar im Sommer von Morgens 6 Uhr und im Winter von Tages Anbruch an bis zur Abendzeit, Salz, jedoch nicht unter einem Centner von 100 [274] Pfund, in denselben plombirten Säcken, in welchen es in das Magazin geschickt worden, nach vorgängiger baarer Zahlung verabfolgen lassen.

§. 5.

Jeder Salzverkauf ist in ein nach dem anliegenden Schema zu führendes Register, und jede Abnahme der Unterauswieger in ein von ihnen stets mitzubringendes Buch einzuschreiben.

§. 6.

Jenes Verkaufsbuch ist monatlich abzuschließen, und dem Director bei seinen Visitationen vorzulegen.

§. 7.

Die Salzmagazinsverwalter sind verbunden, für einen jeden Einwohner in den ihnen angewiesenen Districten, zwölf Pfund Salz jährlich abzunehmen und zu bezahlen, und zwar in nachstehendem Verhältnisse:
im Monat Januar 11/2 Pfund
0 Februar 1
0 März 3/4
0 April 1/2
0 May 1/2
0 Juni 1/2
0 Juli 1/2
0 August 1/2
0 September 3/4
0 October 11/2
0 November 2
0 Dezember 2
     zusammen 12 Pfund.

§. 8.

Der Mehrbedarf muß gleichermaßen aus den Großherzoglichen Salzmagazinen genommen werden.

§. 9.

Da die angestellten Auswieger für die einzelnen Orte in obigem Verhältnisse ihren Salzbedarf abnehmen müssen, so haben die Magazinsverwalter auf die richtige Abnahme zu sehen, weshalb eine Entschuldignug wegen nicht abgeholten Salzes von den Debitanten, nicht statt finden kann.

§. 10.

Die Salzmagazinsverwalter dürfen kein anderes als solches Salz verkaufen, welches [275] ihnen von Seiten der Direction in das Magazin geliefert wird, daher sich unter keinen Umständen weder einen eigenen Ankauf erlauben, noch das Einbringen ausländischen Salzes begünstigen. Ein solcher Unterschleif soll nicht nur augenblickliche Entlassung, sondern auch eine Strafe von 150 fl. nach sich ziehen.

§. 11.

Der Vorrath in den Magazinen soll zur Sommerszeit immer in wenigstens ein hundert und zur Winterszeit in drei hundert Säcken bestehen, und die Anfuhr nach Verhältniß des Verkaufs stattfinden.

§. 12.

Die Magazinsverwalter dürfen nur an die angestellten Auswieger selbst, oder auf deren schriftliche Anweisung Salz abgeben, dessen Quantität jedesmal in das denselben verabreichte Buch zur Sicherheit des Transports einzutragen ist.

§. 13.

Für den Transport des Salzes aus den Magazinen nach den Orten der Auswieger, wird eine besondere nach der Entfernung berechnete Vergütung bewilligt, und ein Verzeichniß derselben dem Magazinsverwalter von dem Director zugestellt werden, um sich hiernach bei den Abzügen der Auswieger zu achten.

§. 14.

Der Preis des Salzes ist auf vier Kreuzer für jedes Pfund festgesetzt; jedoch den Auswiegern gestattet, die ihnen bewilligte Remuneration und Transportvergütung sogleich bei dessen Bezahlung in Abzug zu bringen. Eben so ist es den Magazinsverwaltern erlaubt, die ihnen bestimmte Remuneration vierteljährig aufzurechnen.

§. 15.

Die den Magazinsverwaltern gestattete Vergütung von der für jeden Einwohner ihres Bezirks abzunehmenden Salzquantität von 12 Pfund, ist auf 4 kr. vom Centner festgesetzt worden, von dem Mehrbedarf sollen ihnen aber 6 Kreuzer vergütet werden.

§. 16.

Von den eingehenden Geldern sollen die Magazinsverwalter für jeden Centner Salz von 100 Pfund, vier Gulden an die Großherzogliche Salinen-Casse zu Theodorshalle und im Falle keine andere Ausgaben als Fuhrlohn für das Salz in das Magazin, für Salzsäcke u. s. w. von dem Director, oder von der Großherzoglichen Central-Casse zu Mainz zur Zahlung angewiesen werden, den Rest nirgends anders als an diese Casse monatlich baar in tarifmäßgen Münzsorten einsenden.
Die legalen Quittungen sind dem Rechner der Intraden aus dem Salzmonopol zu übermachen, [276] der den richtigen Empfang bescheinigen wird. Diese Bescheinigungen müssen dem Director bei seinen vierteljährigen Umreisen vorgelegt werden.

§. 17.

Die Salzmagazinsverwalter haben vorzüglich darauf zu achten, daß kein ausländisches Salz eingebracht und zum Nachtheil der Staats-Casse verkauft werde.
Sie sind deshalb verbunden und angewiesen, die Befolgung derjenigen Maasregeln sich angelegen seyn zu lassen, welche die den Unterauswiegern ertheilte Instruction, zur Sicherung des Salzverkaufs angiebt.

§. 18.

Sie haben ferner darauf zu sehen, daß diese den Bestimmungen ihrer Instruction vollkommen nachleben, sie in allen vorkommenden Fällen nach Kräften zu unterstützen, und sich vor der richtigen Besorgung des ihnen anvertrauten Geschäfts an Ort und Stelle so oft als möglich zu überzeugen.

§. 19.

Bei muthmaßlichem Unterschleif oder Nichterfüllung der mehr erwähnten Instruction, ist dem Director sogleich Anzeige zu thun, der in dringenden Fällen sofort die erforderliche Untersuchung einzuleiten, und die nöthigen Anordnungen zu treffen hat.

§. 20.

Eben so wie die Auswieger, haben sich die Magazinsverwalter von dem betreffenden Friedensgericht auf ihre Kosten verpflichten zu lassen, um von denselben Befugnissen, wie jenen ertheilt worden, nöthigenfalls Gebrauch machen zu können.

§. 21.

Die Magazinsverwalter erhalten ein Drittheil von allen in ihrem Bezirk eingehenden Strafen nach Befriedigung des Entdeckers der Defraudation.

§. 22.

Zur Sicherheit der richtigen Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten sollen die Magazinsverwalter eine Caution von Ein tausend fünf hundert Gulden in liegenden Gütern oder durch Hinterlegung hinreichend gesicherter Schuldbriefe stellen.

§. 23.

Diejenigen Magazinsverwalter, welche zu gleicher Zeit für ihren Wohnort das Geschäft des Auswiegens übernehmen, sind verbunden, die den Auswiegern ertheilte Instruction, eben so wie diese zu halten, und ihren Bestimmungen nachzukommen.

§. 24.

Der Director ist angewiesen, in den ersten vierzehn Tagen jeden Quartals, die Salzmagazine [277] der Provinz zu besuchen, die Bücher abzuschließen, sich von der richtigen Ablieferung der eingegangenen Beträge zu überzeugen, die sich herausstellenden Salzvorräthe mit dem wirklichen Vorrath zu vergleichen, und über den Befund sämmtlicher Magazine einen Hauptrapport vorzulegen.
Die Salzmagazinsverwalter haben Alles so vorzubereiten, daß diese Abrechnung in möglichster Kürze geschehen kann, und darauf Bedacht zu nehmen, daß sie keine Ausstände haben, welche in keinem Fall angenommen werden dürfen.

Revers.

Daß dem für die Cantone . . . . . . . angestellten Salzmagazinsverwalter . . . . . . . zu . . . . . . . die vorstehende Instruction – wovon er ein Exemplar empfangen hat – deutlichst vorgelesen worden, und er sich zu deren Befolgung in allen ihren Theilen bereit erklärt hat, bescheinigt er durch seine Namensunterschrift.
Insbesondere verspricht er nochmals ausdrücklichst, wenigstens jährlich zwölf Pfund Salz für jeden Bewohner obiger Cantone, folglich, da solche eine Bevölkerung von . . . . . . . Seelen zählen, . . . . . . . Centner und zwar
im ersten Quartal jeden Jahres     Ctr.
zweiten
   
dritten
   
vierten
   
zusammen     Ctr.
abzunehmen und vorschriftsmäßig zu bezahlen.
So geschehen zu . . . . . . am . . . . . . 182
Der Director des Salzdebitwesens
Der Salzmagazins-
     in der Provinz Rheinhessen.
Verwalter.          
          (Namensunterschrift.)
(Namensunterschrift.)