Instruction für die Salzunterauswieger in der Provinz Rheinhessen.(Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Instruction für die Salzunterauswieger in der Provinz Rheinhessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 281-286.
Fassung vom: 19. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Anlage zur Verordnung, den Salzdebit in der Provinz Rheinhessen betr.. Der im § 12 erwähnte Revers befindet sich auf Commons.
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Instruction für die Salzunterauswieger in der Provinz Rheinhessen.

§. 1.[Bearbeiten]

Die Salzauswieger haben sich sowohl bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen, als auch in ihrem Privatleben stets anständig und untadelhaft zu betragen, und sich die gewissenhafteste Erfüllung des ihnen übertragenen Geschäfts, sowohl für das Publikum, als auch für das Interesse der Staatskasse, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und dieser Instruction angelegen seyn zu lassen.

§. 2.[Bearbeiten]

Sie sollen den erforderlichen Salzbedarf nirgends anders, als aus dem ihnen angewiesenen Großherzoglichen Salzmagazin beziehen, und sich unter keinem Vorwande erlauben, weder heimlich noch öffentlich fremdes Salz in ihren Wohnorten zu verkaufen, noch verkaufen zu lassen, oder unter das aus den Salzmagazinen erhaltene Salz zu mischen, überhaupt keinen Unterschleif mit fremdem Salz treiben, noch treiben zu lassen, sondern darüber wachen, daß solches auf keinerlei Weise eingebracht, und dem Verkauf des inländischen Salzes hinderlich werden möge.

§. 3.[Bearbeiten]

Sollten wider Erwarten dergleichen Unterschleife trotz dieser Vorschrift, von ihnen oder den Ihrigen dennoch getrieben werden; so erfolgt nicht nur eine Strafe von Einhundert Reichsthaler, sondern auch die augenblickliche Entziehung des Salzauswiegens.

§. 4.[Bearbeiten]

Die Unterauswieger sind verpflichtet, sich immer einen solchen Salzvorrath zu halten, daß nie Mangel entstehen kann. Unter keinem Vorwand kann deshalb eine Entschuldigung statt finden, und denjenigen, welche dieser Bestimmung nicht nachleben, soll das ihnen übertragene Geschäft sogleich entzogen werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Das Salz muß dem Pnblikum zu jeder Tageszeit nach dem gesetzlich bestehenden Gewichte zu 4 kr. das Pfund verabfolgt werden.

§. 6.[Bearbeiten]

In keinem Fall darf weder der Preis erhöhet, noch ein leichteres Gewicht genommen werden, und stehen die Auswieger deshalb unter der Aufsicht der Polizeibehörden, der Direction des Salzdebitwesens und der Salzmagazinsverwalter, weshalb sie sich jeder Nachsicht zu unterziehen angewiesen sind.

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§. 7.[Bearbeiten]

Eine Verletzung dieser Vorschrift zieht nicht nur die gesetzlichen Strafen, sondern auch die alsbaldige Abnahme des Auswieggeschäfts nach sich.

§. 8.[Bearbeiten]

Wegen der Transport-Vergütung des Salzes aus dem Hauptsalzmagazin nach den Wohnorten der Unterauswieger, wird von Seiten der Direction eine Taxe mit den Auswiegern festgesetzt, welche sie bei dem Abholen des Salzes gleich in Abzug bringen können, und worüber vierteljährig zugleich mit dem Auswiegerlohn Quittung ausstellen werden.

§. 9.[Bearbeiten]

Die Salzauswieger haben bei dem Abholendes Salzes ein ihnen verabreicht werdendes Buch mitzubringen, in welches die erkaufte Quantität zu ihrer Legitimation während des Transports eingetragen wird, und den Preis dafür sogleich an die Magazinsverwalter zu bezahlen; wobei sie jedoch ihre Provision mit dreißig Kreuzer für zweihundert Pfunde ohne Sack und die festgesetzte Vergütung für den Transport abziehen können.

§. 10.[Bearbeiten]

Es werden bei dem Bezahlen des Salzes nur tarifmäßige Münzsorten angenommen, und wird festgesetzt, daß ein Viertheil des Betrags in grobem Gelde berichtigt werden muß.

§. 11.[Bearbeiten]

Die Auswieger sind verbunden, jährlich zwölf Pfund Salz für jeden Bewohner ihres Wohnortes, und zwar:
im Monat Januar Pfund
0 Februar 1
0 März 3/4
0 April ½
0 May ½
0 Juni ½
0 Juli ½
0 August ½
0 September 3/4
0 October
0 November 2
0 Dezember 2
     zusammen 12 Pfund.

abzunehmen, und den Mehrbedarf gleichwohl aus den Großherzoglichen Magazinen zu beziehen.

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§. 12.[Bearbeiten]

In dem Revers dieser Instruction soll die von den Auswiegern zu verkaufende Quantität Salz besonders ausgedrückt und deren Abnahme von ihnen versprochen werden.

§. 13.[Bearbeiten]

Zur Sicherung des Verkaufs sollen die Auswieger darauf sehen, daß keine Unterschleife mit ausländischem Salze geschehen, und zu dem Ende nach vorgängiger Verpflichtung auf ihre Kosten, jedoch mit Erlaß der Einregistrirungsgebühren, von dem betreffenden Friedensgerichte, ermächtigt seyn, sowohl Arretirungen, als auch mit Zuziehung der Bürgermeister oder der einschlägigen Ortsvorstandes, Hausvisitationen vornehmen zu können. Ihre desfallsigen Protokolle sind ohne die gesetzlichen zwei Zeugen legal, und vor Ablauf von vier und zwanzig Stunden nach geschehener Untersuchung oder Arretirung (in welchem Falle der Arrestant sogleich dem betreffenden Burgermeister abgeliefert werden muß) an das Friedensgericht des Cantons zur nochmaligen Affirmation selbsten zu überbringen.

§. 14.[Bearbeiten]

Da das seither gestattete Hausiren mit Salz verboten worden, und außer den Auswiegern niemand zum Salzhandel ermächtigt ist; so haben diese ihr Hauptaugenmerk darauf zu richten, daß weder öffentlich, noch heimlich diese Bestimmung umgangen wird, und daher nöthigenfalls von den ihnen im vorigen Paragraphen ertheilten Befugnissen Gebrauch zu machen.

§. 15.[Bearbeiten]

Von den durch entdeckte Defraudationen eingehenden Strafen erhält, nach Abzug der Kosten, der Auswieger zwei Drittel in dem Falle, wenn die Entdeckung durch ihn geschehen ist.

§. 16.[Bearbeiten]

Kann der Defraudant selbst nicht, sondern nur das von ihm zum Einschwärzen bestimmte Salz eingebracht werden, so darf der Auswieger solches unter keinem Vorwande, und bei Strafe der Entlassung, in seine Wohnung bringen, auch nicht von andern Personen, die zur Aufsicht angewiesen sind, annehmen, sondern er muß es unverzüglich dem betreffenden Burgermeister abliefern, mit diesem das zu bescheinigende Gewicht untersuchen, sofort dessen beiderseitige Versiegelung bewirken, und es dem Friedensgerichte mit dem darüber aufgenommenen Acte überbringen.

§. 17.[Bearbeiten]

Für dieses auf solche Weise von den Auswiegern weggenommen werdende Salz sollen ihnen, im Fall die Quantität über einhundert Pfund beträgt, ein Kreuzer, bei geringeren Quantitäten aber ein und ein halber Kreuzer von jedem Pfund vergütet werden.

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§. 18.[Bearbeiten]

Wenn Salz von der Saline Theodorshalle nach anderen Provinzen des Großherzogthums oder in das Ausland durch die Provinz Rheinhessen verfahren werden soll; so sind die Auswieger ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Begleitscheine, welche von dem Salzamte Theodorshalle oder den Magazinsverwaltern ausgefertigt sind, zu überzeugen. Der Auswieger in dem Gränzorte aber ist angewiesen, die Ladung zu untersuchen, die richtige Ausfuhr auf dem Begleitschein zu bezeugen, diesen dem Magazinsverwalter wiederum zuzusenden, und sich nach den von der Direction noch besonders deshalb ertheilt werdenden Weisungen zu achten. Für diese Bemühungen kann keine besondere Vergütung in Anspruch genommen werden.

§. 19.[Bearbeiten]

Wird die nach §. 10. bestimmte Quantität Salz nicht vorschriftmäßig bis Ende des Monats abgenommen, so erfolgt augenblickliche Entlassung. In Städten, wo mehrere Auswieger angestellt sind, müssen diese für einander haften, und gemeinschaftlich die Abnahme der festgesetzten Salzquantität bewirken.

§. 20.[Bearbeiten]

Dem mit der Leitung des Salzdebitwesens beauftragten Director, so wie dem Magazinsverwalter, sollen die Auswieger mit Achtung begegnen, seinen Anordnungen schuldige Folge leisten, und in allen etwa vorkommenden Anständen sich lediglich an jenen wenden.

§. 21.[Bearbeiten]

Bei nothwendig erachtet werdenden Visitationen sind die Auswieger verbunden, ohne Widerrede solche vornehmen zu lassen.

§. 22.[Bearbeiten]

Von dem Direktor kann ihnen nach §. 10. der unterm 19. Juni 1821 erlassenen Verordnung zu jeder Zeit das Auswiegen untersagt, und ein anderes Individuum zum Auswiegen ernannt werden.

§. 23.[Bearbeiten]

Die Bewohner einzeln stehender Häuser, Mühlen und Höfe sind verbunden, das benöthigte Salz in dem Orte, zu welchem sie gehören, abzuholen. Damit die Unterauswieger sich von dem richtigen Bezug des Salzes überzeugen können, und zur Sicherheit des Transports sollen jene ein Büchelchen halten, in welches der Auswieger den jedesmaligen Kauf eintragen muß.

§. 24.[Bearbeiten]

Sollte gegen Erwarten das Einbringen ausländischen Salzes in einem Orte trotz des bestehenden Verbots Statt finden, und der Auswieger nicht im Stande seyn, solches durch

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die ihm ertheilten Befugnisse zu hindern, so daß es ihm unmöglich würde, die von ihm zu übernehmende Salzquantität zu verkaufen; so ist er angewiesen, hiervon dem Director Anzeige zu thun, welcher alsdann die weiter nöthigen Maßregeln ergreifen wird.

§. 25.[Bearbeiten]

Die Säcke von dem letzten Salztransport sind bei dem nächsten an den Salzmagazinsverwalter gewaschen zurückzuliefern.

§. 26.[Bearbeiten]

Schließlich werden die Auswieger auf die §. 10. und 11. der Verordnung vom 19ten Juni 1821 aufmerksam gemacht, damit sie sich weder durch ihre Schuld, noch durch allzu hohe Frachtvergütung, des ihnen übertragenen Geschäfts nicht Selbsten verlustig machen.