Zum Inhalt springen

Königliche Deklaration, den Friedensvertrag zwischen Bayern und Preußen betreffend.

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Königliche Declaration, den Friedensvertrag zwischen Bayern und Preußen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1866, Nr. 5, Spalte 21–40
Fassung vom: 22. August 1866
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. September 1866
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Textgrundlage ist das Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München mit der Signatur 4 Bavar. 3021 c-1863/69, Scan bei MDZ München
'
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


MDZ München

Königliche Declaration,
den Friedensvertrag zwischen Bayern und
Preußen betr.
_____________
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben etc. etc.
W i r haben U n s über den gemeinschaftlichen Beschluß der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten bezüglich des auf U n s e r n Befehl denselben mitgetheilten Friedensvertrages zwischen Bayern und Preußen vom 22. August l. Js. und des zu demselben gehörigen Protokolles von dem nämlichen Tage Vortrag erstatten lassen und ertheilen hierauf nach Vernehmung U n s e r e s Gesammt-Staatsministeriums und Staatsrathes U n s e r e Königliche Entschließung, wie folgt:

MDZ München Nachdem der genannte Friedensvertrag und das zu demselben gehörige Protokoll, insoweit durch deren Inhalt der verfassungsmäßige Wirkungskreis des Landtages berührt wird, durch Gesammtbeschluß beider Kammern die Zustimmung des Landtages erhalten hat, haben Wir diesem Friedensvertrag U n s e r e Ratification ertheilt und nachdem am 3. d. Mts. zu Berlin die Auswechslung der Ratificationen stattgefunden hat, ertheilen W i r hiemit allen denjenigen Bestimmungen des genannten Vertrages und Protokolles, welche den verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Landtages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung, und verfügen, daß beide sofort durch das Gesetzblatt und das Kreisamtsblatt der Pfalz verkündigt, und ihrem ganzen Inhalte nach zum Vollzuge gebracht werden.

Gegeben Schloß Berg, den 4. September 1886.
Ludwig.
Frhr. v. d. Pfordten. v. Bomhard. v. Pfretzschner. Frhr. v. Pechmann.
v. Gresser. Schlör. Frhr. v. Pranckh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
S. von Kobell.


MDZ München

Anlage I.
Friedens-Vertrag.
Ihre Majestäten der König von Bayern und der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Völkern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließenden Friedens-Vertrages zu verständigen.
Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Seine Majestät der König von Bayern:
Seinen Staatsminister des Aeußern, Ludwig Freiherrn v o n d e r P f o r d t en, Ritter des Hausordens vom heiligen Hubertus und Großkreuz des Verdiensordens der bayerischen Krone ec. ec. und
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am kaiserlich österreichischen Hofe, Otto Grafen von Bray-Steinburg, Staatsminister außer Dienst und erblichen Reichsrath, Großkreuz und Verdiensordens der bayerischen Krone und vom heiligen Michael ec. ec.
Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen, Ritter des schwarzen Adlerordens u. s. w. u. s. w. und
Seinen wirklichen geheimen Rath, Kammerherrn und Gesandten, Carl Friedrich von Savigny, Ritter des Rothen Adlerordens I. Classe u. s. w. u. s. w.,
welche nach erfolgtem Austausch ihrer in guter Ordnung befindlichen Vollmachten über nachstehende Vertragsbestimmungen übereingekommen sind.

Artikel I.

[Bearbeiten]
Zwischen seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen.

Artikel II.

[Bearbeiten]
Seine Majestät der König von Bayern verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Dreißig Millionen Gulden in Silberthalern oder Silberbarren zu bezahlen. Davon werden zehn Millionen bei Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergütung eines Disconto auf zwei Monate nach dem Satze von 5 % per Jahr, zehn Millionen innerhalb dreier Monate und zehn Millionen innerhalb sechs Monaten nach der Ratification gezahlt. Die letzten beiden Raten MDZ München werden von Anfang des dritten Monats nach der Ratification an mit 5 % verzinst.

Artikel III.

[Bearbeiten]
Seine Majestät der König von Bayern leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von 6 %igen bayerischen Staats-Cassen-Anweisungen, beziehungsweise von bayerischen oder württembergischen Staats-Obligationen und Wechseln erster Häuser auf die Bank in Nürnberg, welche mit dem Giro der königlichen Seehandlung versehen sind. Die 3 ½ %igen Staats-Obligationen werden dabei zum Curse von 70 %, die 4 %igen von 80 %, die 4 ½ igen von 90 %, die 5 %igen von 95 % berechnet.

Artikel IV

[Bearbeiten]
Nach erfolgtem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird das königlich preußische zweite Reservecorps den Rückmarsch aus Bayern antreten und mit thunlichster Beschleunigung das bayerische Gebiet räumen. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. III oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Seine Majestät der König von Preußen Seine sämmtlichen übrigen Truppen aus dem bayerischen Gebiete zurückziehen und dieselben werden dieses Gebiet mit möglichster Beschleunigung ganz verlassen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement.

Artikel V.

[Bearbeiten]
Seine Majestät der König erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nikolsburg vom 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.

Artikel VI.

[Bearbeiten]
Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Artikel VII.

[Bearbeiten]
Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung MDZ München von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Artikel VIII.

[Bearbeiten]
Alle übrigen zwischen den hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiermit neuerdings in Kraft gesetzt.

Artikel IX.

[Bearbeiten]
Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-Interressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrs-Interessen gebotenen Grundzüge aufstellen lassen.

Artikel X.

[Bearbeiten]
Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben auf dem Rheine und zwar sowohl der Schiffsgebühr – Tarif B zur Uebereinkunft vom 31. März 1831 -, als auch des Zolles von der Ladung – Zusatz-Artikel XVI und XVII zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 – völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheines gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen.
Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main.

Artikel XI.

[Bearbeiten]
Die innerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der gedachten Stationen, sowie der bayerischen Telegraphenstation in Mainz wird binnen längstens sechs Wochen vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial dieser Telegraphen bleibt Eigenthum Bayerns.

Artikel XII.

[Bearbeiten]
Die in dem k. bayerischen Archive zu Bamberg befindlichen, im Wege commissarischer Verhandlung zu bezeichnenden Ur- MDZ München kunden und sonstigen Archivalien, welche eine besondere und ausschließliche Beziehung auf die ehemaligen Burggrafen von Nürnberg und die Markgrafen von Brandenburg fränkischer Linie haben, werden an Preußen ausgeliefert.

Artikel XIII.

[Bearbeiten]
Da von Seite Preußens Eigenthums-Ansprüche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene später nach München gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die hohen Contrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe wird Bayern drei deutsche Appellationsgerichte namhaft machen, unter welchen Preußen Dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat.

Artikel XIV.

[Bearbeiten]
Nachdem zur Wahrung strategischer und Verkehrs-Interessen eine Grenzregulirung als erforderlich befunden worden ist, tritt Seine Majestät der König von Bayern das Bezirksamt Gersfeld und einen Bezirk um Orb nach anliegender Grenzbeschreibung, sowie die zwischen Saalfeld und dem preußischen Landkreis Ziegenrück gelegene Enklave Caulsdorf an Seine Majestät den König von Preußen ab.
Die hohen Contrahenten werden sofort nach dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages Commissarien ernennen, welche die Regulirung der Grenze vorzunehmen haben.
Die Uebergabe der vorgenannten Landestheile erfolgt innerhalb vier Wochen nach der Ratification dieses Vertrages.

Artikel XV.

[Bearbeiten]
Unmittelbar nach der Ratification dieses Vertrages wird alles weggeführte oder zurückbehaltene Material der Staats- und Privat-Eisenbahnen freigegeben und nöthigenfalls in Hof, Lichtenfels oder Aschaffenburg abgeliefert werden.

Artikel XVI.

[Bearbeiten]
Alle Kriegsgefangenen werden innerhalb acht Tagen nach Auswechslung der Ratificationen gegenwärtigen Vertrages in Hof oder Aschaffenburg freigegeben und kostenfrei dahin befördert werden. Bei Kranken oder Verwundeten erfolgt diese Freilassung, sobald sie genesen sind.
Zur Uebergabe und Uebernahme werden beiderseits Officiere in Hof und Aschaffenburg, solange nöthig, stationirt werden.

Artikel XVII.

[Bearbeiten]
Die aus der Bruderschaftskasse in Kissingen, einem Unterstütungs-Vereine armer MDZ München Salinenarbeiter, durch die k. preußischen Truppen entnommenen Obligationen im Betrage von 33,000 fl. werden sofort an die k. bayerische Regierung zurückgegeben oder ersetzt werden.

Artikel XVIII.

[Bearbeiten]
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt spätestens binnen zwölf Tagen von heute an und es wird für diese Zeit der Waffenstillstand und die Geltung der verabredeten Demarkationslinie verlängert.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Berlin, den 22. August Ein Tausend achthundert sechs und sechzig.
(L. S.) Frhr. v. d. Pfordten.   (L. S.) von Bismarck.
(L. S.) Graf v. Bray-Steinburg.   (L. S.) von Savigny.
Zu Art. XIV.
Von Bayern abzutretende
Gebietstheile.
Einwohner nach Volkszählung Dezember 1864.
I. Bezirksamt Gersfeld 23,361
II. Landgericht Orb ohne Aura 9,109
__________________
32,470.
ad I. Grenzlinie des in Unterfranken am Nord-Westabhang der Rhön abzutretenden Gebietstheiles.
Die Nord- und Westgrenze dieses Gebietes fallen von Altenhof bis zum Querenberg mit der bisherigen Landesgrenze zusammen.
Die Südost- und Südgrenze des Territoriums werden durch die Grenzlinie des bisherigen bayerischen Bezirksamtes Gersfeld gebildet. Diese zieht von Querenberg an über den Stürnberg und vom Nord- und Westfuße des Heidelstein bis zum Himmeldankberg über die hohe Rhön, und von hier westlich über den Eyerhack und Rabensteinberg, den Dammersfeld-Kuppenrain, die Dalherdakuppe zum Schluppberg, längs des Nordrandes des Schluppwaldes zum Döllenbach, und schließt an dessen rechtem Ufer MDZ München aufwärts laufend an die bayerische Landesgrenze an.
ad II. Grenzlinie des im Orber-Reisig in Unterfranken abzutretenden Gebietstheiles.
Die Nord-, West- und Südgrenze des Territoriums fallen mit der bisherigen bayerischen Landesgrenze zusammen. Die Ostgrenze wird durch die Ostgrenzen der Gemeinden Mernes, Burgjoß (mit Ausnahme des Weilers Deutelbach), Oberndorf und Pfaffenhausen gebildet, so daß die Osthälfte des Forstbezirkes Burgjoß auf bayerischer Seite verbleibt.
Die neue Landesgrenze beginnt daher an der Grenze des Joßwaldes nordöstlich vom Roßkopf, zieht über den Königsberg und Schönberg in den Aura-Grund; nördlich desselben über den Steiniger-, Hanauer- und Stamiger-Berg und erreicht südlich vom Stackenberg die frühere Landesgrenze.
Anlage II.
Protokoll.
In Bezug auf die im Artikel XIV des Friedensvertrages vom heutigen Tage verabredete Grenzregulirung sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Punkte übereingekommen:
1. in den Bezirken Orb und Gersfeld sowie in der Enklave Caulsdorf tritt der Preußische Staat in alle Rechte und Verbindlichkeiten des bayerischen Staates ein und hat daher auch die Zahlung der Persionen und Besoldungen in der bisherigen Weise zu leisten.
Den mit den gedachten Bezirken zu übernehmenden Beamten und Bediensteten wird der Betrag ihrer seitherigen Gesammtbezüge garantirt, wenn sie in Königlich Preußischen Diensten bleiben.
Treten sie aber nach Bayern zurück, was ihnen innerhalb der nächsten drei Monate nach Ratification dieses Vertrages freisteht, so werden sie bis zu ihrer Wiederverwendung nach den Bestimmungen der Bayerischen Dienstpragmatik und der hier einschlagenden Verordnungen behandelt. Diejenigen aus den gedachten Bezirken gebürtigen Militärpersonen, welche nicht Officiersrang haben, werden aus der Bayerischen Armee in ihre Heimath entlassen. Die Dienstzeit im bayerischen Heere wird ihnen auf die Preußische Dienstpflicht angerechnet.
Den Officieren, sowie den Militär-Personen, welche Officiersrang haben, steht MDZ München die Wahl zu, in den Diensten welchen Landes sie ferner stehen wollen.
2. Die nach dem Artikel XIV des Friedensvertrages erwähnten Commissarien werden sich mit allen denjenigen Gegenständen beschäftigen, welche mit der Grenzregulirung im Zusammenhange stehen, nämlich die Archive, die Rückstände öffentlicher Abgaben und andere Gegenstände dieser Art.
3. Sämtlichen Einwohnern der abzutrennenden Gebietstheile bleibt während eines Jahres vom Tage des Austausches der Ratificationen dieses Vertrages an, die volle Freizügigkeit nach Bayern vorbehalten.
4. Indem Preußen das Telegraphenwesen im Großherzogthum Hessen übernimmt, sichert es der Königlich Bayerischen Regierung das Recht zur directen eigenen telegraphischen Verbindung mit der Rheinpfalz nach ihrem Bedürfnisse zu, wogegen Bayern seine bisherigen Telegraphen-Stationen im Großherzogthum Hessen zurückzieht.
5. In Folge der Abtretung des Bezirkes um Orb wird die Königlich Preußische Regierung die Schwierigkeiten beseitigen, welche von Kurhessischer Seite bis jetzt noch dem Vollzuge des ratificirten Vertrages über die Auflösung des Condominates von Bayern und Kurhessen entgegengestellt hat.
6. So weit die im Artikel II. stipulirte Kriegskostenentschädigung in Silberbarren entrichtet wird, wollen die hohen Contrahenten des Pfund fein Silber zu neun und zwanzig Thaler fünf und zwanzig Silbergroschen berechnen.
Für den Transport des zur Abtragung der Kriegsentschädigung bestimmten gemünzten und ungemünzten Silbers wird auf Preußischem Territorium Portofreiheit bewilligt.
7. Die Königlich Bayerische Regierung gestattet, daß die gegenwärtig in Württemberg stehenden Königlich Preußischen Truppen ihren Rückmarsch über Bayern nehmen. Die Verpflegung derselben erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement.
8. In Beziehung auf die vormals Nassauischen und Kurhessischen Truppen, welche sich zur Zeit noch auf Bayerischem Gebiete befinden, werden folgende Abreden getroffen:
Die genannten Truppen werden Bayerischer Seits baldmöglichst in ihre Heimathsbezirke zurückdirigirt werden. Die Kosten des Rückmarsches dieser Truppen, welche, sobald sie die Preußische Demarkationslinie berühren, sich den Befehlen der Preußischen kommandirenden Generale MDZ München zu unterwerfen haben, trägt die Königlich Preußische Regierung.
9. Während des Rückmarsches der Königlich Preußischen Armee aus den von ihr besetzten Oesterreichischen Landestheilen wird von bayerischer Seite die Eisenbahn Pilsen-Hof-Schwandorf für die betreffenden Militärtransporte zur Verfügung gestellt, wobei selbstverständlich Preußischer Seits volle Entschädigung erfolgt.
Die Königlich Bayerische Regierung wird dem Gouverneur der Festung Mainz, Grafen von Rechberg, den Befehl zugehen lassen, am 26. ds. Mts. die Festung dem von Seiner Majestät dem König von Preußen zu ernennenden Gouverneur zu übergeben, seinerseits aber an demselben Tage mit den Königlich Bayerischen Truppen die Festung zu verlassen.
10. Kein Unterthan Ihrer Majestäten wird wegen seines Verhaltens während des Krieges verfolgt, beunruhigt, oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.
11. Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft soll als mit der Ratification des Friedensvertrages vom heutigen Tage erfolgt angesehen werden.
So geschehen Berlin, den 22. August Ein tausend acht hundert sechs und sechzig.
(L. S.) Frhr. v. d. Pfordten.   (L. S.) von Bismarck.
(L. S.) Graf v. Bray-Steinburg.   (L. S.) von Savigny.