Kaiser Friedrich III.: Jagdprivileg für Schwäbisch Gmünd, 1475
[823] Käysers Friderici III. vor die Stadt Gemünd / über die gemeine Pürsch / genannt Mundat, de Anno 1475. WIr Friderich von GOttes Gnaden / Römischer Kayser / zu allen Zeithen Mehrer des Reichs / zu Hungarn / Dalmatien / Croatien etc. König / Hertzog zu Oesterreich / zu Steür / zue Cärnden und zue Crain / Herr uff der Windischen Marckht vnd zue Portenaw / Graff zue Habspurg / zue Tyroll / zue Phürt vnd zue Kyburg / Marggraff zue Burgaw vnd Landgraf in Elsas / bekhennen vnd thun kundt allermänigl. mit disem Brieffe / daß vns vnser vnd des Reichs lieben Getrewen Burgermeister vnd Rath / vnser vnd des heyligen Reichs Statt Gemünd / durch ihr erbahre Bottschafft haben fürbringen lassen / wiewohl sie über die gemeine Pürsch[1] genannt Mundat, so vmb dieselben Statt Gemünd gehet / vnd sie als derselben Statt gemeine Zuegehörung allweg je und je / als lang die Statt gewest were / in geruehiger Gewere / ohne alle Irrung gebrauchet vnd genossen / von vnsern Vorfahrn am Reiche / Römischen Kaysern vnd Königen / Privilegia vnd Bestättigung hetten; So weren doch in denselben ihren Privilegien die Vnder-Marckh der gemelten Pürschs / vnd ihr alte Gerechtigkeith vnd Zuegehörung nit aigentlich vnd lauter bestimbt / dardurch hinfür vß Vergessenheit gegen ihren vmbliegenden Irrung entstehen möcht / vnd vns demüetiglich angerueffen vnd gebetten / daß wür in dieselben ihr alte Gerechtigkeith vnd Zuegehörung der gemelten Mundat, die sie allenthalben vmb die Statt Gemünd / zu Waidneyen vnd Wildpann haben / vnd gemein ist / vnd nemblich anfahen in dem Beittenbach / bey Weschenburg / vnd gehend von Beittenbach über die Rembß / vnd über die Leinn biß in den Haselbach / und vom Haselbach über den Aeckhelbach / vnd von den Aeckhelbach in die Leinn / vnd biß an den Kochen / vnd durch das Wellat auff biß an die Weysenstaig / ob vnser vnd des Reichs Statt Aallen / vnd von der Weysenstaig vnder den Bergen vnd vnder den Ahlbuech über die Schlegel / Welzin vnd gen Weyler in die Berg / vnd von Weyler zu den Furttlachen / vnd von den Furttlachen aber under den Bergen / vnd vnder Stauffe der Burg vnd wieder hinum in den Beittenbach / vnd also an allen Orthen allenthalben vmb die Statt Gemünd gehet /zu verneuen / confirmiren vnd zu bestetten genediglich geruetten / das haben wür angesehen ihre demüettig zimblichen Bitte / auch die angenehme getrewe Dienste / so sie vns vnd dem heyligen Reiche offt williglich gethan haben / vnd hinfür in künfftig Zeith wohl thuen mögen vnd sollen / vnd darumb mit wohlbedachtem Mueth / guetem Rathe vnd rechten Wissen demselben Burgermeister vnd Rath / vnd ihren Nachkhommen der gemelten vnser Statt Gemünde / die obberührten ihre alte hergebrachte Gerechtigkait / vnd Zuegehörung der gemelten Pürsch vnd Mundat, als die mit ihren Vnder-Marckhen hievor angezeigt sein / mit allen ihren Rechten / Freyheiten / vnd Gewohnheiten gnediglich vernewet / confirmiret vnd bestett / verneuren / confirmiren vnd bestätten ihnen die also von Römischer Kayserlicher Macht Vollkhomenheit / wissentlich in Krafft diß Brieffs / vnd mainen / setzen und wollen / daß die nun fürbas hin ewiglich steth bleiben / vnd gehalten werden / vnd sie der also gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / von allermäniglich ungehindert / doch vns vnd dem Reiche an vnser Oberkeith vnd Gerechtigkeit / vnd sonst meniglich an vnsern Rechten vnvergreiffentlich vnd vnschädlich. Vnd gebietten darauff allen vnd jeglichen Fürsten / Gaistlichen vnd Weltlichen / Prälaten / Graffen / Freyherren / Rittern / Knechten / Haubtleuthen / Amptleuthen / Vogten / Pflegern / Verwesern / Schulthaissen / Burgermeistern / Richtern / Räthen / Burgeren vnd Gemeinden / vnd sonst allen vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd Getrewen / in was Würden / Standt oder Weesens die seyen / von ehegemelter Kayserlicher Macht ernstlich mit disem Brieff / daß sie die obgenanthe Burgermaister und Rath / vnd ihr Nachkomen der obgemelten vnser Statt Gemünde / an den obbestimbten angezeigten Rechten vnd Zuegehörungen / der gemelten Pürsch / der Mundat, und diser vnser Kayserl. Verneurung / Confirmation vnd Bestättigung nicht hindern / noch irren / sonder sie der also in obberührter Maß getrewlich gebrauchen / geniessen vnd gänzlich dabey bleiben lassen / vnd dawider nicht thuen / noch jemand zue thuen gestatten / in kein Weiß / als [824] liebe einem jeglichen sey / vnser vnd des Reichs schwehre Vngnad / vnd darzue ein Poen / nemblich sechtzig Marckh löttiges Goldts / die ein jeder / so offt er freventlich hierwider thät / halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben Theil den obgenannten von Gemünd / unablößlich zue bezahlen / verfallen seyn soll / zu vermeiden. Mit Uhrkundt diß Brieffs / besiegelt mit vnser Kayserlicher Mayestätt anhangenden Innsiegel. Geben zue Passaw / am Donnerstag vor Sanct Catharina-Tag / nach Christi Geburth vierzehenhundert vnd in dem fünff vnd siebenzigsten / vnser Reiche / des Römischen im sechs vnd dreyßigsten / des Kayserthumbs im vier vnd zwanzigsten / vnd des Hungarischen im sibenzehenden Jahre. Anmerkungen (Wikisource)
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