Kulturabkommen zwischen Deutschland und Zypern

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Titel: Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1972, Teil II, Nr. 38 (Tag der Ausgabe 29. Juni 1972), Seite 689–691
Fassung vom: 4. Februar 1971
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juni 1972
Inkrafttreten: 5. Februar 1972
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern
Vom 9. Juni 1972


In Nicosia ist am 4. Februar 1971 ein Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13

am 5. Februar 1972

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 9. Juni 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun


[690]

Abkommen

Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Zypern

von dem Wunsch geleitet, die kulturellen Beziehungen zwischen ihren Völkern zu verstärken und

überzeugt, daß der freundschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes fördern werden

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die Gründung kultureller Einrichtungen des anderen Staates unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Gründung und die Tätigkeit deutsch-zyprischer Gesellschaften und anderer Organisationen, die den Zielen dieses Abkommens dienen, zu fördern.
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen, Bibliotheken sowie Film- und Musikarchive.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen zwischen ihren Staaten zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine möglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Lehrern aller Schularten, Wissenschaftlern, Schriftstellern und Künstlern in ihrem Staat bemühen.
(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch Einladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von Einzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kulturelle Zusammenarbeit zu erweitern.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Sportorganisationen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie Bildungs-, Kultur- und Berufsorganisationen in ihrem Staat zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Archäologen und archäologischen Arbeitsgruppen zu fördern und ihre Arbeit durch Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen zu erleichtern.

Artikel 4

Jede Vertragspartei zieht die Gewährung von Stipendien in Betracht, um ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen damit die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, Fachausbildung oder Forschungsarbeiten im Staat der anderen Vertragspartei und den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, Fachausbildung oder Forschungsarbeiten in ihrem eigenen Staat zu ermöglichen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nichts enthalten, was den Lernenden einen falschen Eindruck von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der anderen Vertragspartei vermitteln könnte.

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, einander dabei zu unterstützen, in ihrem Staat eine bessere Kenntnis der Kultur und Lebensform in dem Staat der anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie fördern insbesondere
a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,
b) Kunst- und andere Ausstellungen,
c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
d) Vorträge,
e) Theateraufführungen,
f) Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen,
g) Sonderveranstaltungen.

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr der für die Arbeit einer kulturellen Einrichtung und/oder für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere Ausstellungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und Lernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvorführgeräte, Filme und Schallplatten, sowie eines ausschließlich für die Zwecke der Einrichtung verwendeten Kraftfahrzeugs, in ihrem Staat durch die andere Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise, insbesondere auch durch Gewährung von Steuer- und Zollvorrechten, zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen die beiden leitenden Mitglieder des Personals einer kulturellen Einrichtung im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Familienangehörigen zu befreien
a) von Steuern von Vergütungen oder Gehältern, die ihnen von der entsendenden Vertragspartei für die in der kulturellen Einrichtung geleisteten Dienste [691] gezahlt werden, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen oder Gehälter in dem Entsendestaat der Besteuerung unterliegen;
b) von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben auf die persönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt, welche die genannten Personen anlässlich der Übersiedlung einführen, sofern diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Ankunft der genannten Personen eintreffen. Die Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben auf ein Kraftfahrzeug erfolgt unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug entweder später wieder ausgeführt oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und gegen Zahlung der entsprechenden Zollgebühr verkauft wird.
(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem Staat im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen Vertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede mögliche Erleichterung bei der Einreise in ihren Staat, bei der Erteilung der Aufenthalts- und einer etwa erforderlichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus ihrem Staat zu gewähren.

Artikel 9

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Ständige Gemischte Kommission gebildet, für die jede Vertragspartei 3 Mitglieder ernennt.

Artikel 10

Die Mitglieder der Kommission werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern und den Kultusministern der Länder und für die Republik Zypern vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt.

Artikel 11

Die Ständige Gemischte Kommission tritt nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammen. Falls erforderlich, können Sachverständige hinzugezogen werden. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gaststaates. Die Kommission gibt Anregungen und berät die Vertragsparteien in allen Fragen, die den Zielen und Zwecken dieses Abkommens dienen.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien es mit einer Frist von sechs Monaten kündigt.

GESCHEHEN zu Nicosia, am 4. Februar 1971, in vier Urschriften, zwei in deutscher und zwei in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v. Braun


Für die Regierung
der Republik Zypern
Kyprianou