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Legion Nordfranken (Frankreich)(1799)

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, welches die Errichtung einer Legion unter der Benennung Nord-Franken autorisiert.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Vier neue Departements Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom: 8. September 1799
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[055] Gesetz, welches die Errichtung einer Legion unter der Benennung Nord-Franken autorisiert.

Vom 22sten Fruktidor.[WS 1]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des bringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorhergehet, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls, und der Resolution vom 14ten Fruktidor[WS 2]:

Der Rath der Fünfhunderte, erwägend, daß die Umstände eine Vermehrung der bewaffneten Macht erfordern, und daß es wichtig ist, die treue Ergebenheit und den Muth der Bewohner der Länder zwischen Maaß und Rhein, Rhein und Mosel, auf eine nüzliche Art wirken zu lassen,

[057]

Erklärt den Fall dringend.

Der Rath nimmt, nach erklärter Dringlichkeit, folgende Resolution:

Erster Artikel

[Bearbeiten]
Das Vollziehungs-Direktorium ist berechtiget, eine Legion unter dem Namen Nordfranken, aus Einwohnern der zwischen Maaß und Rhein, Rhein und Mosel gelegenen Länder bestehend, aufzurichten und in Sold zu nehmen.
Diese Legion soll folgendermaßen zusammengesetzt werden:
Vier Infanterie-Bataillone; jedes Bataillon aus einer Grenadier-Compagnie, einer Jäger- und acht Fusilier-Compagnien, jede Compagnie aus hundert zwanzig und drei Mann bestehend,
Nämlich.

001 Capitän,
001 Lieutenant,
001 Unterlieutenant,
001 Sergent-Major,
004 Sergenten,
001 Caporal-Furier,
008 Caporäle,
002 Trommelschläger,
104 Fusiliere.

 Total 123 Mann.

Vier Schwadronen von Jägern zu Pferd; jede Schwadron soll aus zwei Compagnien bestehen, wovon jede folgendermaßen formirt werden soll:

[059]

01 Capitain
01 Lieutenant,
02 Unter-Lieutenants,
01 Marechal-des-Logis en Chef,
04 Marechaux-des-Logis,
01 Brigadier-Fourier,
08 Brigadiere,
02 Trompeter,
96 Jäger.

     Total 116 Mann.

Ferner, eine Kompagnie leichter Artillerie gleich den andern Kompagnien dieses Waffencorps formirt, und von einem Hauptmann befehliget.
Die Uniform der Legion soll folgende sein: ein kurzes grünes Kleid; Kragen, Umschläge und Bordirung roth, weiße runde Knöpfe, lange Hosen und Gillet grün, Halb-Kamaschen für das Fußvolk, Halbstiefel für die Reiterei und leichte Artillerie.
Die Bekleidung des Kopfs soll ein dreispitzger Hut für das Fußvolk, und ein Filz mit einer Feder besteckt für die Jäger zu Fuß, zu Pferd und leichte Artillerie seyn.
Die Legion der Nordfranken soll von einem Brigaden-General, als Legions-Chef, befehliget werden, der unter sich einen General-Adjudanten haben soll, welchem die Verrichtungen eines Chefs des Stabs obliegen.
Die Infanterie soll von einem Brigaden-Chef und vier Bataillons-Chefs commandirt werden: jedes Bataillon soll einen Major-Adjudant, einen Unteroffizier-Adjudant, und einen Tambour-Meister für sich haben.

[061]

Die Kavallerie soll von einem Brigaden-Chef, zweien Escadrons-Chefs, einem Major-Adjudanten und einem Unter-Officier-Adjudanten commandirt werden.
Die Korporäle, Brigadiere, Unter-Officiere und ein Unter-Lieutenant von jeder Compagnie, sollen unter der Legions-Mannschaft herausgenommen, und von ihren Kriegs-Kameraden ernannt werden, zufolge dem Gesetze vom 14ten Germinal Jahr III[WS 3]; aber das Vollziehungs Direktorium soll die übrigen Officiere unter den Abgedankten, und, in Ermangelung dieser, aus den aktiven Armeen heraus nehmen.

VIII.

[Bearbeiten]
Die Kompagnie leichter Artillerie soll mit zwei Achtpfündern, zwei Vierpfündern, zwei Haubitzen im Kaliber von 6 Zoll, nebst nöthigen Gerätschaften, Munitionswagen und Nothwerkstücken bewehrt feyn; überdies soll sie eine Feldschmiede mit sich führen.
Es soll für die Legion ein Tresorier-General-Quartiermeister mit dem Grad eines Hauptmanns[WS 4]; dazu noch ein Quartiermeister-Adjunkt für das Fußvolk, ein zweiter für die Reiterei und Artillerie angestellt seyn: sie sollen unter den Lieutenants herausgenommen werden.
Es soll ein Haupt-Verwaltungsrath errichtet werden, welcher von dem General Legions-Chef, und im Fall, wo derselbe krank oder abwesend ist, vom General-Adjudanten präsidirt, und aus Offizieren, Brigadieren, Korporälen und Soldaten jeden Korps, je nach der Anzahl eines jeden, zusammen gesetzt seyn soll. Es kann auch ein zufälliger Verwaltungs-

[063]

Rath für jedes Bataillon oder Schwadron welches detaschirt ist, in den Fällen, welche das Gesetz vom 25sten Fruktidor Jahr V[WS 5] vorgesehen[WS 6] hat, errichtet werden.
Der Generalstab soll folgendermaßen formirt seyn:
Der Brigaden-General Legions-Chef; der Generaladjudant; der Generalquartier- und Schaz-Meister; und ein Wundarzt-Major.
Der Infanterie-Stab soll aus folgenden bestehen:
Der Brigade-Chef; die vler Bataillons-Chefs; die vier Major-Adjudanten; die vier Unter-Officiere-Adjudanten; der erste Quartiermeister-Adjunkt; die vier Fähndriche; der Tambour-Major; ein Major-Wundarzt; ein Waffenschmidt; ein Schneidermeister; ein Schuhmachermeister.

XIII.

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Der Kavallerie-Stab soll zusammengesetzt werden, wie folgt:
Der Brigaden-Chef; die zwei Schwadrons-Chefs; der Major-Adjudant; der Unter-Officier-Adjutant; der zweite Quartiermeister-Adjunkt; ein Major-Wundarzt; vier Standarten-Träger, ein Trompeter-Major; ein Hosenschneidermeister; ein Sporn-Waffenschmidt; ein Stiefelmacher; ein Sattler; ein Pferdarzt; ein Hufschmidt.
Der Wundarzt des Generalstabs soll dem ersten und zweiten Bataillon zugethan seyn; der des Stabs der Infanterie dem dritten Bataillon; der des Stabs der leichten Cavallerie soll ihr und auch der Artillerie-Compagnie zugethan seyn.
Es soll ferner ein Wundarzt-Gehilfe für jedes Bataillon, und einer für das Cavallerie- und Artillerie-Corps angestellt werden.

[065]

Die Officier-Stäbe sollen erst alsdann formirt werden, wenn die Bataillone und Schwadronen wenigstens zur Hälfte vollständig sind; und bis zur nemlichen Zeit soll nur die Hälfte der nöthigen Officiere ernannt werden, und die übrigen, so wie nach und nach die Corps vollständig werden.
Die Zucht, die Beförderung und der Sold sollen die nemlichen seyn, wie in den Truppen der französischen Armeen.

XVII.

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Es soll dem Kriegs-Minister die Summe von 3,341,476 Francs 95 Centimen, sowohl für die Kosten erster Aufrichtung, als für Sold, Verköstigung, Kleidung, Equipirung, Waffnung, Massen, Lieferungen und Unterhalt der Nordfranken-Legion, überlassen werden: diese Summe soll von den Geldern des Anlehens von hundert Millionen weggenommen werden. Der Kriegs-Minister soll von derselben Verwendung Rechnung abzulegen haben.

XVIII.

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Der Kriegs-Minister soll, nachdem er die Befehle des Vollziehungs-Direktoriums erhalten, den Sammelplatz der Legion bestimmen; er soll dem mit ihrer Organisirung beauftragten Commissarius den Befehl geben, bei den besonderen Musterungen sich einzufinden, die Lohnung auszahlen zu lassen, so wie die Truppe sich formirt, und durch alle in seinen Kräften stehende Mittel die Formirung zu beschleunigen; er soll ihm Bericht geben von dem Zustande und dem Dienste dieser Legion bei den Armeen der Republik.

[067]

Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.

Unterschrieben Boulay (von der Meurthe), Präsident; Ludot, Curée, Arnould, Cholet, Sekretäre.

Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 22sten Fruktidor, Jahr VII[WS 7] der fränkischen Republik.

Unterschrieben Cornet, Präsident; Lemenuet, F. Lobjoy, Herwyn, Sekretäre.

Verzeichniß der Ausgaben, welche die Legion der Nordfranken verursachen wird.
Ausgaben für die erste Aufrichtung 01,172,950 Fr.
Jährlicher Sold der Stabs-Offiziere der Infanterie und der Cavalerie 00088,933 70 C
Jährlicher Sold der Infanterie 00742,436 80
Sold der leichten Reiterei 00180,564 80
Sold der leichten Artillerie 00074,253 65
02,259,138 95

00Massen

Bäckerei 295,035
Fütterung 310,500
Spitäler 138,240
Tappen 047,192
Heizung 057,850
Logement 119,480
Remonte-Pferde 058,560
Unterhalt der Infanterie 043,281
Unterhalt der Cavalerie 012,200

          Total 3,341,476 Fr. 95 C.

[069] Unterschrieben Boulay (von der Meurthe), Präsident, Ludot, Curée, Cholet, Arnould, Sekretäre

Den 22sten Fruktidor, Jahr VII[WS 8] der fränkischen Republik.

Unterschrieben Cornet, Präsident; Lemenuet, Herwyn, F. Lobjoy, Sekretäre.

Der Kommissär der Republik in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers,

Anmerkungen (Wikisource)

[Bearbeiten]
  1. 8. September
  2. 31. August
  3. 3. April 1795
  4. Im Original steht "Haupmann"
  5. 11. September 1797
  6. Im Original steht "vorgehen".
  7. 8. September 1799
  8. 8. September 1799