Lehrvertrag

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Alois Josef Ruckert
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Lehrvertrag
Untertitel:
aus: Briefsteller für Volks- & Fortbildungs-Schulen. Anleitung zum richtigen Briefschreiben mit mehr als 200 ausgearbeiteten Briefen und Geschäftsaufsätzen
Seite 118–119
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1875
Verlag: Wilhelm Keller
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Würzburg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: E-Text und Scans auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[118]

Lehrvertrag.


Die Endunterzeichneten haben heute den folgenden Vertrag geschlossen:

§ 1. Herr Steinschleifer Johann Bär in K. nimmt den Sohn Eugen des Herrn Tapeziers Franz Papp als Lehrling in sein Geschäft auf, gegen die Verpflichtung

a) demselben alle zu diesem Geschäfte nöthigen Anleitungen zu geben;
b) ihn zu keinen anderen Geschäften zu verwenden;
c) ihn zum Besuch der Fortbildungsschule und des vorgeschriebenen Religionsunterrichtes anzuhalten;
d) ihm vollständige und gute Kost und entsprechende Wohnung mit Bett zu geben;
e) ihn nach drei Jahren von seiner Lehrzeit freizusprechen.

§ 2. Herr Tapezier Franz Papp macht sich dagegen verbindlich, das Lehrgeld im Betrage von 360 Mark in 3 jährlichen, Weihnachten fälligen, gleichen Raten, die erste Rate Weihnachten 1875, zu zahlen, sowie für anständige Bekleidung zu sorgen und Zahlung aller etwaigen Krankheitskosten zu leisten;

§ 3. Der Lehrling verspricht Treue, Gehorsam und gute Aufführung.
[119]
§ 4. Für allen Schaden und Nachtheil, den Eugen seinem Lehrherrn zufügen sollte, ist dessen Herr Vater Bürge.

§ 5. Sollte der Lehrling vor der abgelaufenen Lehrzeit, aus was immer für Gründen, aus der Lehre treten, so ist für das laufende Jahr das Lehrgeld zu entrichten.

§ 6. Falls der Lehrherr aus triftigen Gründen den Lehrling zurückschicken sollte, so wird das Lehrgeld nach Verhältniß der Zeit, die er bereits gelernt hat, berechnet.

Zur Bekräftigung ist dieser Contract von beiden Contrahenten unterzeichnet.

K., den 1. Januar 1875.

Johann Bär.     
Franz Papp.