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MKL1888:Ärgere Hand

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ärgere Hand“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Ärgere Hand“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 798
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Ärgere Hand. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 798. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:%C3%84rgere_Hand (Version vom 26.05.2023)

[798] Ärgere Hand, im deutschen Recht bei nicht standesmäßigen Ehen Bezeichnung für den nicht ebenbürtigen Teil. Für solche Ehen, welche ein Mitglied des hohen Adels mit einem Nichtmitglied desselben abschließt, also bei sogen. Mißheiraten, gilt nämlich der Satz: „Das Kind folgt der ärgern Hand“, d. h. es teilt den Rang und Stand des dem hohen Adel angehörigen Parens nicht und ist namentlich nicht successionsberechtigt. S. Ebenbürtigkeit.