MKL1888:Ärgere Hand
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[798] Ärgere Hand, im deutschen Recht bei nicht standesmäßigen Ehen Bezeichnung für den nicht ebenbürtigen Teil. Für solche Ehen, welche ein Mitglied des hohen Adels mit einem Nichtmitglied desselben abschließt, also bei sogen. Mißheiraten, gilt nämlich der Satz: „Das Kind folgt der ärgern Hand“, d. h. es teilt den Rang und Stand des dem hohen Adel angehörigen Parens nicht und ist namentlich nicht successionsberechtigt. S. Ebenbürtigkeit.