MKL1888:Übergründet
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[963] Übergründet nennt man eine Aktiengesellschaft, wenn die Gründer die Vermögensstärke der Gesellschaft zu hoch in Ansatz bringen. Gegen solche Übergründungen sind die Vorschriften im deutschen Aktiengesetz vom 18. Juli 1884, Art. 209b ff. gerichtet.