MKL1888:Abjurieren

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abjurieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 45
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Abjurieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 45. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abjurieren (Version vom 28.04.2021)

[45] Abjurieren (lat.), abschwören, eidlich leugnen. Abjuration, Abschwörung, gerichtliche Ableugnung einer Handlung, auch bisweilen eidliche Renunziation, d. h. Verzichtleistung auf ein Recht; im englischen Gerichtswesen der Schwur eines Verbrechers, binnen bestimmter Zeit das Land zu verlassen. Der Abjurations- oder Abschwörungseid (oath of abjuration), der seit Wilhelm III. im englischen Recht vorkommt und von den Beamten geleistet wird, bezieht sich auf die Anerkennung der staatsrechtlich festgestellten Erbfolge in der Regierung. Der den Eid Leistende beschwört darin zugleich, daß er den Nachkommen der Stuarts keinen Vorschub leisten will.