MKL1888:Ablösung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ablösung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Ablösung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 4748
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Ablösung
Wiktionary-Logo
Wiktionary: Ablösung
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Ablösung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 47–48. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abl%C3%B6sung (Version vom 10.05.2021)

[47] Ablösung, die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf Grund gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung der auf dem Grund und Boden ruhenden privatrechtlichen Lasten und Verpflichtungen dinglicher Art. Es hängt in Deutschland mit dem Lehnswesen des Mittelalters, welches lange Zeit das öffentliche wie das private Rechtsleben beherrschte, zusammen, daß der ländliche Grundbesitz zum überwiegenden Teil nicht im vollen Eigentum der Besitzer und Bebauer desselben stand und zudem mit einer kaum erschwinglichen Last zu gunsten der Gutsherrschaft, der Kirche, milder Stiftungen und sonstiger Korporationen und Privatpersonen beschwert war. Wie die volle persönliche Freiheit erst in neuerer Zeit unsrer Landbevölkerung zu teil ward, so ist auch die Befreiung des Grundeigentums erst im Lauf dieses Jahrhunderts zur That geworden und in manchen Gegenden noch jetzt über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen. Die moderne Ablösungsgesetzgebung verfolgt das doppelte Ziel: Umwandlung des nutzbaren Eigentums unsrer Landbevölkerung in volles Eigentum und Befreiung dieses vollen Grundeigentums von den Feudallasten. Die französische Revolution gab auch in dieser Hinsicht zu einer freiheitlichen Entwickelung der Dinge den Anstoß, wenn auch schon zuvor ein Joseph II. die Befreiung des deutschen Bauernstands von den drückendsten Lasten versucht hatte. Die französische Nationalversammlung ging in der denkwürdigen Nacht vom 4. Aug. 1789 mit einem großen Beispiel voran, indem sie alle Fronen, Zehnten und sonstigen Feudalrechte, insoweit dieselben keine andre rechtliche Grundlage als gewaltsame Einführung hatten oder sonst mit dem Gemeinwohl unverträglich waren, ohne Entschädigung aufhob, für die im Privatrecht wurzelnden Gerechtsame aber die A. dekretierte. Für Deutschland beginnt mit der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung in Preußen das große Befreiungswerk und die planmäßige Durchführung der. A., welche in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts in allen deutschen Staaten in Angriff genommen und in konsequenter Weise durchgeführt ward. Am wenigsten vorgeschritten ist die A. bis jetzt in Mecklenburg. Für die preußische Monarchie sind insbesondere von Wichtigkeit die Edikte vom 9. Okt. 1807 und vom 14. Sept. 1811, das Ablösungsgesetz und das Rentenbankgesetz vom 2. März 1850 und das Gesetz vom 27. April 1872, betreffend die A. der Reallastberechtigungen, welche den geistlichen und Schulinstituten sowie den frommen und milden Stiftungen zustanden. Dazu kamen dann verschiedene Ablösungsgesetze für die neuen Provinzen. Außerdem heben wir aus der großen Menge von Ablösungsgesetzen die österreichischen Patente vom 17. Sept. 1848 und vom 4. März 1849, die bayrischen Gesetze vom 7. Juni 1848 und vom 28. April 1872, das königlich sächsische Gesetz vom 17. März 1832 und die württembergischen Gesetze vom 14. April 1848 und 17. Juni 1849 hervor. Die preußische Gesetzgebung insbesondere, an welche sich vielfach andre Ablösungsgesetzgebungen anlehnen, hat das Obereigentumsrecht des Lehns-, Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund- oder gutsherrliche Heimfallsrecht mit Ausnahme der diesen Verhältnissen entspringenden Abgaben und Leistungen ohne Entschädigung aufgehoben. Ebenso erfolgte in den meisten Staaten die Aufhebung der aus der Guts-, Gerichts-, Vogtei-, Grund- oder Dienstherrlichkeit herrührenden Lasten ohne Entschädigung. Was aber die eigentlichen Grundlasten anbetrifft, bei deren A. eine Entschädigung stattfindet, so unterscheidet die preußische Agrargesetzgebung zwischen den Reallasten und den Grunddienstbarkeiten. Bei den letztern (Prädial-, Realservituten) besteht die Verpflichtung in einem Dulden oder Leiden. Dahin gehören die zahlreichen Forst- und Waldservituten und die Weidegerechtigkeiten, deren. A. im Interesse einer rationellen Land- und Forstwirtschaft als geboten erscheint. Im Gegensatz zu diesen Belastungen des Grundeigentums charakterisieren sich die Reallasten als die Verpflichtung zu einem positiven Thun, zu einer Leistung, zu welcher der betreffende Grundeigentümer verpflichtet ist. In diese Kategorie fallen zahlreiche Abgaben bei Besitzveränderungen, Zehnten, Natural- und Geldabgaben, Fronen, Hand- und Spanndienste und Grundzinsen aller Art. Nach dieser Richtung hin erscheint die A. als eine soziale Reform von größter Wichtigkeit. Die preußischen Ablösungsgesetze beziehen sich auch nur auf diese Art der A., während die A. der Grunddienstbarkeiten in den sogen. Gemeinheitsteilungsgesetzen behandelt wird. Ablösbar sind hiernach alle beständigen Abgaben und Leistungen mit Ausnahme der öffentlichen Lasten, welche aus Grund und Boden gelegt sind. Dazu kommt nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 8) auch die A. derjenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch das Gesetz nicht aufgehoben sind, und bei denen die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder den Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt. Diese A. ist in den einzelnen deutschen Staaten zumeist Hand in Hand mit der Aufhebung der Gewerbeprivilegien geregelt worden. Was die Behörden anbetrifft, welche die Ablösungssachen zu bearbeiten haben, so sind in manchen Staaten die ordentlichen Verwaltungsbehörden, in andern die ordentlichen Gerichte damit beauftragt, während in manchen Staaten, wie in Österreich, Preußen, Sachsen, Oldenburg, Braunschweig und in verschiedenen Staaten Thüringens, besondere Behörden (Auseinandersetzungsbehörden, Ablösungskommissionen) damit betraut sind. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 14) hat diese besondern Gerichte, denn es handelt sich dabei auch um richterliche Entscheidungen, ausdrücklich beibehalten. In Preußen bestehen zur Bearbeitung von Ablösungen und andern Auseinandersetzungen die kollegialischen Generalkommissionen, als deren Organe an Ort und Stelle Spezialkommissarien (Ökonomiekommissarien [48] und Ökonomiekommissionsräte) fungieren. In einigen Provinzen sind statt der Generalkommissionen die Regierungen damit betraut. Streitigkeiten, welche erst durch das Ablösungsverfahren hervorgerufen werden, sind in erster Instanz von der Generalkommission, resp. da, wo die Regierung deren Funktionen wahrnimmt, von einem besondern Spruchkollegium zu entscheiden. In zweiter und letzter Instanz gehören sie vor das Oberlandeskulturgericht in Berlin. Nur in Streitigkeiten, welche sich auf den der A. zu Grunde liegenden Rechtszustand selbst beziehen, ist eine dritte Instanz, das Reichsgericht in Leipzig, gegeben, welches in dieser Hinsicht an die Stelle des frühern Obertribunals in Berlin getreten ist. Das Ablösungsverfahren, welches in den einzelnen Staaten sehr verschieden normiert ist, wird regelmäßig nur auf Antrag („Provokation“) des Berechtigten oder des Verpflichteten, zuweilen aber auch von Amts wegen eingeleitet. Die Entschädigung erfolgt regelmäßig durch Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags, zuweilen aber auch durch Verwandlung der Grundlast in eine Natural- (Korn) oder Geldrente und mitunter auch durch eine Abfindung mit Grund und Boden. Bei Feststellung der Abfindungssumme variiert die Gesetzgebung zwischen dem 10–25fachen Betrag des jährlichen Reinertrags. Zur Erleichterung der A. sind vielfach Rentenbanken errichtet worden, welche in Preußen den Berechtigten durch 4proz. staatlich garantierte Rentenbriefe in der Höhe des 20fachen Betrags abfinden, während der Verpflichtete bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld 561/12 oder 411/2 Jahre hindurch die nötige Zins– und Tilgungsrente an die Bank zu entrichten hat. Diese Rente wird der Staatssteuer gleich behandelt und erhoben. Die Rentenbanken (in Königsberg, Berlin, Stettin, Ratzeburg, Breslau, Magdeburg, Hannover und Münster) stehen unter einem besondern Direktorium und unter der gemeinsamen Aufsicht des Landwirtschafts- und des Finanzministeriums. Ein Gesetz vom 17. Jan. 1881 dehnte die Frist zur Anbringung von Anträgen auf Vermittelung der Rentenbank bis 31. Dez. 1883 aus. S. Agrarpolitik und Forstpolitik. Vgl. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863); Friedlieb, Rechtstheorie der Reallasten (Jena 1860); Danckelmann, A. und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten (Berl. 1880).