MKL1888:Abolition

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abolition“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 49
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Abolition. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 49. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abolition (Version vom 29.04.2021)

[49] Abolition (lat.), eine besondere Art der Begnadigung (s. d.) oder der Aufhebung einer gesetzlich verdienten Strafe durch die höchste Gewalt im Staat. Sie unterscheidet sich von der Begnadigung im engern Sinn dadurch, daß sie noch vor erlassenem Straferkenntnis erfolgt, indem das angefangene oder noch bevorstehende Untersuchungsverfahren niedergeschlagen wird. Die A. ist entweder eine generelle (abolitio generalis, publica, Amnestie, Generalpardon), die einer ganzen Klasse von Verbrechern einer bestimmten Art, oder eine spezielle, die einem Einzelnen für einen bestimmten Fall erteilt wird. Privatansprüche aus dem Verbrechen werden durch die A. nicht aufgehoben. Die A. ist in manchen Verfassungsurkunden untersagt, in andern wesentlich beschränkt; in der Strafrechtstheorie wird sie vielfach als unzulässig angefochten. Abolieren, tilgen, abschaffen.