MKL1888:Abschlagszahlung
[56] Abschlagszahlung (Stückzahlung, Teilzahlung, Solutio particularis), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine Reihe successiver Leistungen geht, muß als Eine ungeteilte Handlung bewirkt werden. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise Zahlung vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel ist für das Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine A. von dem Inhaber eines Wechsels nicht zurückgewiesen werden, auch wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. Vgl. Deutsche Wechselordnung, § 38.