MKL1888:Accessionsvertrag
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[77] Accessionsvertrag, völkerrechtlich ein Vertrag, durch welchen eine Macht dem zwischen andern Mächten abgeschlossenen Vertrag beitritt; dann die Vereinbarung, durch welche die Regierung oder ein wesentlicher Teil der Regierungsrechte an einen andern Staat übertragen wird, ohne daß ein völliges Aufgehen oder eine eigentliche Einverleibung stattfände. Eine solche Vereinbarung ist der zwischen Preußen und dem Fürstentum Waldeck 18. Juli 1867 abgeschlossene, 1. Jan. 1868 in Kraft getretene und 1. Jan. 1878 auf zehn Jahre erneuerte Vertrag, betreffend die Übertragung der Verwaltung des Fürstentums Waldeck an Preußen.