MKL1888:Acquit à caution

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Acquit à caution“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 96
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Acquit à caution. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 96. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Acquit_%C3%A0_caution (Version vom 21.04.2023)

[96] Acquit à caution (franz., spr. ăki-t-ă kohssióng), in Frankreich ein gegen Sicherstellung der zu zahlenden Abgabe für zoll- und steuerpflichtige Waren ausgestellter Begleitschein, welcher im Transitverkehr, namentlich im Veredelungsverkehr, große Bedeutung erlangt hat. Seit 1836 wurde die zeitweise zollfreie Einfuhr von Gegenständen zugelassen, welche in veredelter Form wieder ausgeführt werden sollten. Dabei wurde am Grundsatz der Identität festgehalten. Die Durchführung dieses Grundsatzes erforderte bei vielen Waren eine lästige Kontrolle, und so hatte man dann in der Praxis bei einigen wichtigen Artikeln, insbesondere bei Mehl und Eisen, von derselben Abstand genommen und die Zulassung gewährt, wenn nur überhaupt die entsprechende Menge an fertigen Produkten innerhalb bestimmter Frist ausgeführt wurde. Infolgedessen entstand eine Art Ausfuhrprämie für heimische Erzeugnisse. Getreide wurde im Süden des Landes eingeführt, um dort dem einheimischen Verbrauch zu dienen, während dafür Mehl aus dem Norden ausgeführt wurde. Auf Grund von Reklamationen der Interessenten wurde 1873 bestimmt, daß die Mehlausfuhr nur über diejenigen Zollbüreaus stattfinden dürfe, über welche der Weizen eingegangen sei. Dadurch hat der A. bei dem Weizen seine Bedeutung verloren. Dagegen hat er dieselbe noch bei wichtigen Eisensorten behauptet. Im J. 1857 wurde das Recht, Eisen zeitweise zollfrei einzuführen, auf Hüttenbesitzer und Konstrukteure beschränkt, welche Bestellungen aus dem Ausland nachweisen, wobei die Kompensation durch Ausfuhr von aus inländischem Rohstoff gefertigten Eisenwaren geduldet wird. Dadurch ist die Übertragung von in blanco ausgestellten Einfuhrvollmachten an Dritte ermöglicht, wogegen rechtzeitig eine entsprechende Menge jener Waren zur Ausfuhr gelangt. Seit 1870 müssen Stabeisen und weiter verarbeitetes Eisen bei temporärer Zulassung unter zollamtlicher Kontrolle wirklich in die einfuhrberechtigte Fabrik transportiert werden, und so beschränkt sich denn der Acquithandel heute im wesentlichen noch auf Gießereieisen. Vgl. Lexis, Die französischen Ausfuhrprämien (Bonn 1870); „Enquête sur l’application du décret du 15 février 1862“ (Par. 1867); „Conseil supérieur du commerce etc. Admissions temporaires“ (das. 1878).