MKL1888:Actio

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Actio“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 98
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Actio. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 98. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Actio (Version vom 24.01.2023)

[98] Actio (lat.), in der Rechtssprache die Klage, d. h. ein Rechtsmittel, welches zur gerichtlichen, angriffsweisen Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs gegen einen bestimmten Gegner gegeben ist, sowie die Ausübung dieses Klagerechts durch gerichtliche Verfolgung. Die Anzahl der Aktionen ist sehr groß, indem fast für jeden rechtlichen Anspruch einer bestimmten Gattung (z. B. für die aus dem Eigentum, dem Pfandrecht, einem Kauf-, Tausch-, Miet-, Gesellschaftsvertrag etc. hervorgehenden Ansprüche) eine besondere, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte und mit eigentümlichen Wirkungen versehene A. gegeben ist; so z. B. A. negatoria, die Klage wegen Eigentumsstörung; A. Pauliana, die Klage wegen Veräußerungen seitens des Schuldners zum Nachteil des Gläubigers; A. doli, die Klage wegen böswilliger Schädigung; A. de dote, die Klage auf die Mitgift, etc. Außer dem angegebenen Begriff kommen dem Wort A. noch sehr viele andre Bedeutungen zu, z. B. die eines Rechtsgeschäfts, ferner die des durch ein Rechtsgeschäft begründeten Anspruchs, dann des Rechts und der Möglichkeit, einen solchen Anspruch geltend, besonders gerichtlich geltend zu machen, auch einer öffentlichen Anklage, endlich die der Befugnis einer obrigkeitlichen Person, bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen zu lassen. Im weitesten Sinn wird unter A. jedes Rechtsmittel verstanden.