MKL1888:Actor
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[99] Actor (lat.), Kläger, d. h. derjenige, der vor Gericht die Anerkennung eines Ausspruchs betreibt. Actori incumbit probatio, Rechtsregel: „Dem Kläger liegt der Beweis ob“; A. sequitur forum rei, der Kläger muß sich mit seiner Klage nach dem Gerichtsstand des Beklagten richten.