MKL1888:Ad acta
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[99] Ad acta (lat., „zu den Akten“); etwas ad acta legen, uneigentlich s. v. w. es für abgethan ansehen, einer Bittschrift etc. keine Folge geben.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 1 (1885), Seite 99 | |||
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[99] Ad acta (lat., „zu den Akten“); etwas ad acta legen, uneigentlich s. v. w. es für abgethan ansehen, einer Bittschrift etc. keine Folge geben.