MKL1888:Affektionswert

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Affektionswert“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Affektionswert“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 140
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Affektionswert. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 140. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Affektionswert (Version vom 02.08.2021)

[140] Affektionswert (Affektionsinteresse, Gefühlswert, Pretium affectionis), in der Rechtswissenschaft der besondere Wert, welcher einer Sache oder einer Leistung von seiten einer bestimmten Person vermöge individueller Gefühle und Neigungen der letztern beigelegt wird. Den Gegensatz dazu bildet der wirkliche gemeine Wert, der Marktwert der betreffenden Sache, die sogen. vera rei aestimatio. So wird z. B. der Trauring eines Ehegatten für diesen regelmäßig einen besondern Gefühlswert haben, welcher von dem Einkaufspreis des Ringes, von dem gemeinen Werte, den derselbe für dritte Personen hat, völlig unabhängig ist. Es ist dies ein Unterschied, welcher namentlich für die Lehre vom Schadenersatz von Wichtigkeit ist. Wurde nämlich jemand durch die rechtswidrige Handlungsweise eines andern, z. B. durch die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung einer Sache, ein Schade zugefügt, und wird nun deshalb Ersatz gefordert, so kommt es darauf an, die Höhe des Schadenersatzbetrags nach dem Werte des geschädigten Objekts festzustellen und zwar nach dem allgemeinen Wertmesser, d. h. in Geld, zu veranschlagen. Dies ist jedoch nur in Ansehung des objektiv erkennbaren Werts der in Frage stehenden Sache möglich, während das Affektionsinteresse sich nicht in Geld anschlagen läßt. Aus diesem Grund wird der A. bei der Feststellung der Schadenersatzsumme nicht berücksichtigt; doch läßt das Preußische Landrecht „eine Vergütung des Werts der besondern Vorliebe“ beim Dolus des Verletzenden und beim Schätzungseid (juramentum in litem) zu. Weiteres s. Wert. Vgl. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse (Braunschweig 1855); Cohnfeldt, Die Lehre vom Interesse (Leipz. 1865).