MKL1888:Affidāvit
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[142] Affidāvit (v. lat. affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich beschwöre), im engl. Recht ein Schein, dessen Inhalt gerichtlich beschworen oder von einem Konsul, Notar etc. beglaubigt ist; dann insbesondere die gerichtlich abgegebene und eidlich bekräftigte Erklärung eines Schiffsführers, daß er außer den in den Schiffspapieren verzeichneten Gegenständen keine Fracht an Bord habe. Eine solche Erklärung muß, wenn während der Fahrt Aus- und Einladungen stattfinden, erneuert werden.