MKL1888:Amtszeichen
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[516] Amtszeichen, äußeres Merkmal, durch welches die amtliche Eigenschaft der damit versehenen Person angedeutet wird, also namentlich eine vorschriftsmäßige Amtskleidung, eine Uniform, ein Dienstschild u. dgl. Das A. darf nur von dem Beamten, für welchen es bestimmt ist, getragen werden, und das unbefugte Tragen eines solchen ist mit Strafe bedroht, welche nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch in Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft bestehen soll. In Deutschland ist neuerdings auch für die Richter, Gerichtsschreiber, Staats- und Rechtsanwalte in den öffentlichen Sitzungen eine besondere Amtstracht vorgeschrieben. Vgl. z. B. den preußischen allerhöchsten Erlaß vom 12. Juli 1879 („Justizministerialblatt“, S. 172).