MKL1888:Appellation

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Appellation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 695
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Appellation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 695. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Appellation (Version vom 02.02.2022)

[695] Appellation (lat.), Berufung, Rechtsmittel, durch welches die nochmalige Prüfung und Entscheidung einer Rechtssache herbeigeführt werden soll (s. Berufung); daher Appellationsrichter, der Oberrichter, welcher in zweiter Instanz (in appellatorio) zu entscheiden hat, wie denn in verschiedenen deutschen Staaten die zweitinstanzlichen Gerichte die Bezeichnung Appellationsgericht und die drittinstanzlichen den Namen Oberappellationsgericht bis zum Inkrafttreten der neuen deutschen Justizgesetze führten. In übertragener Bedeutung spricht man von der A. als von der Berufung an eine höhere und bessere Stelle und an ein sachverständigeres Urteil.