MKL1888:Armenverbände

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Armenverbände“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 839
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Armenverbände. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 839. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Armenverb%C3%A4nde (Version vom 07.01.2023)

[839] Armenverbände, Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. Das norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz, welches auch auf Baden, Württemberg und Südhessen, nicht aber auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnt ist, unterscheidet zwischen Orts- und Landarmenverbänden. Die Ortsarmenverbände bestehen in der Regel aus einzelnen Gemeinden. Der Ortsarmenverband, in welchem sich ein Hilfsbedürftiger bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, muß ihn vorläufig und vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten und auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband unterstützen. Zur Erstattung und Übernahme verpflichtet ist aber der Ortsarmenverband, in welchem der Unterstützte seinen Unterstützungswohnsitz (s. d.) hat. Wenn jedoch Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbsgehilfen oder Lehrlinge an dem Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband des Dienstorts die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten erwächst in solchen Fällen nur dann, wenn die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum. Hat der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz, so muß der Landarmenverband eintreten, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. Meist umfassen die Landarmenverbände mehrere Ortsarmenverbände (in Preußen je nach dem Bedürfnis einer zweckmäßig verteilten Armenpflege sowohl Provinzen als auch Regierungsbezirke und Kreise, in andern deutschen Ländern bald das ganze Staatsgebiet, bald einzelne Kreise und Ämter); doch bilden auch einzelne große Städte, wie Berlin, Breslau etc., für sich allein Landarmenverbände.