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MKL1888:Auflassung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Auflassung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 6061
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Auflassung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 60–61. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Auflassung (Version vom 05.08.2022)

[60] Auflassung, der gerichtliche Akt, durch welchen der Inhaber eines Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechts an Grundstücken dieses sein Recht auf einen andern überträgt. Die früher angewandte Form der dem deutschen Recht eigentümlichen A. war die gerichtliche Investitur, d. h. die feierliche Erklärung des bisherigen Inhabers des Grundstücks, daß er sein Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die Annahme des aufgelassenen Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische Übergabe des Grundstücks durch Darreichung eines Halms, Zweigs, einer Scholle etc. verbunden. Am längsten haben sich diese Grundsätze beim Lehen erhalten, sonst aber ist seit der Einführung des römischen Rechts für die Fälle, in welchen ehemals jene formelle A. die notwendige Erwerbungsart war, die Übergabe der Sache an deren Stelle getreten; doch hat sich neben dieser der Grundsatz erhalten, daß die gerichtliche Mitwirkung ein wesentliches Erfordernis für die Übertragung von Grundstücken ist. Die dabei zu beobachtende Form ist nicht überall dieselbe. Bisweilen ist eine bloße Anmeldung vor Gericht zum Zweck der Umschreibung in den Erb- und Lagerbüchern auf den Namen des neuen Erwerbers hinreichend, bisweilen aber werden die Prüfung und Bestätigung des betreffenden Vertrags durch den Richter gefordert. Am nächsten kommt dem ursprünglichen Institut die Einrichtung derjenigen Gesetzgebungen, so der sächsischen und österreichischen, welche den Eigentumsübergang nicht [61] an die bloße Tradition des Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen Gericht das Veräußerungsgeschäft vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der Richter nach Eintragung (Ingrossation oder Intabulation) desselben in die öffentlichen Grundbücher die Bestätigung ausspricht, worauf sodann die Aus- und Zufertigung der Erwerbsurkunde erfolgt. Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In Preußen erfolgt die A. durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch. Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte der A. (Straßb. 1879). S. Grundbücher.