MKL1888:Aufnahme des Verfahrens
[62] Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstand des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder Vertreter einer durch Tod, Konkurs, Wahnsinn etc. aus der Prozeßhandlung ausgeschiedenen oder als neuer Vertreter einer Partei nach Wegfall des alten Vertreters den Prozeß fortsetzen wolle (im frühern Prozeß Reassumtion genannt). Die Erklärung geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann im Fall der Verzögerung der Erklärung entweder die A. gerichtlich erzwingen, oder bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufnahmeerklärung selbst abgeben. Mit der A. ist die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens beendet, und die unterbrochenen Fristen beginnen von neuem zu laufen. Vgl. Wiederaufnahme des Verfahrens.